Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.449/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_449/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 28. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft seiner von ihm im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
getrennten Ehefrau und deren Partner vor, sie hätten gegen den zwölf Jahre
alten Sohn Tätlichkeiten verübt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte
die Strafuntersuchung am 2. bzw. 17. August 2012 unter anderem mit der
Begründung ein, aufgrund des erheblichen Einflusses der Eltern sei der
Wahrheitsgehalt der Äusserungen des Kindes nicht abschätzbar. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 28. März 2013 ab.
Auch das Gericht kam mit ausführlicher Begründung zum Schluss, aufgrund des
starken Loyalitätskonflikts des Kindes, der seinen Ursprung auch in massiven
Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer habe, könne auf die Aussagen nicht
abgestellt werden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im
Hinblick auf einen für ihn günstigen Entscheid über die strittige
Obhutszuteilung nicht davor zurückschreckte, mittels der Strafanzeige auf das
von ihm gewünschte Ergebnis hinzuwirken (Urteil S. 5 und 7). Der
Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Strafverfahren gegen die
Ehefrau und deren Partner sei fortzuführen.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese
kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt
nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist
zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit
voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So macht
der Beschwerdeführer geltend, der Eheschutzrichter, auf den sich die Vorinstanz
stützt, habe behauptet, er - der Beschwerdeführer - habe anlässlich einer
Untersuchung des Kindes im Spital mit einem Arzt "hinter verschlossenen Türen"
geredet, obwohl er diesen Arzt, der einfach die zweite Unterschrift unter den
Arztbericht gesetzt habe, nie im Leben gesehen habe (Beschwerde S. 1). Selbst
wenn sich der Eheschutzrichter in diesem Punkt geirrt haben sollte, ist der
Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund er ein Interesse daran gehabt
haben sollte, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen. Der Beschwerdeführer
macht dazu geltend, er habe den Zuger Behörden bereits in einer früheren
Beschwerde vor Bundesgericht "rassistische Diskriminierung nachgewiesen"
(Beschwerde S. 2). Von einem Nachweis im Rahmen eines bundesgerichtlichen
Verfahrens kann indessen von vornherein nicht die Rede sein, weil auf das
verspätete Rechtsmittel gar nicht eingetreten werden konnte (Urteil 5A_97/2013
vom 4. Februar 2013). Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdeführer die
Verspätung auf eine "Sabotage" seines damaligen Vertreters zurückführt
(Beschwerde S. 4). Dafür, dass dieser Vorwurf zutrifft, spricht nichts, zumal
der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_97/2013 vor Bundesgericht gar nicht
vertreten war.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weitschweifigen Ausführungen in der
Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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