Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.441/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_441/2013

Urteil vom 4. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Gruenberg,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung; Öffentlichkeit des Verfahrens; Strafzumessung;
Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 Gemäss Anklage nahm X.________ in der Zeit von Frühling/Sommer 2000
(frühestens 16. März 2000) bis zum 19. April 2004 regelmässig sexuelle
Handlungen mit seiner Stieftochter vor. Das 1988 geborene Mädchen musste unter
anderem seinen nackten Penis berühren und bis zur Ejakulation stimulieren sowie
ihn oral befriedigen. X.________ griff seine Stieftochter regelmässig im
Schambereich aus, küsste und leckte diesen und rieb seinen Penis an ihrer
Klitoris. Nachdem es ihm einmal nicht gelungen war, in seine Stieftochter
einzudringen, weil sie sich massiv verkrampft hatte, legte er sich ein anderes
Mal auf sie, hielt sie fest und drang vaginal in sie ein. In der Folge vollzog
X.________ zirka einmal wöchentlich den Geschlechtsverkehr mit ihr, wobei er
einmal erfolglos versuchte, anal in sie einzudringen.

B.

 Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte X.________ am 4. März 2010 wegen
Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, alles
mehrfach sowie mehrfach versucht begangen, und mehrfacher Pornographie zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Jahren, als Zusatzstrafe zu vier Urteilen. Auf die
Anklage wegen mehrfacher Pornographie trat es teilweise nicht ein.

C.

 Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche grösstenteils,
sprach X.________ jedoch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sexuellen
Handlungen mit Kindern in der Zeit von Mitte März 2000 bis Mitte Oktober 2001
(Ziff. II.2 der Anklageschrift) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung
und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach dem 14. Dezember 2002 (teilweise
Ziff. V. und VI. der Anklageschrift) frei. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, als Zusatzstrafe zu drei Urteilen. Auf die
Anklage wegen mehrfacher Pornographie trat es nicht ein.

 Im Anschluss an die Urteilseröffnung versetzte der Vorsitzende der II.
Strafkammer X.________ wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft. Die gegen die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde
gutgeheissen, und X.________ wurde unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der
Sicherheitshaft entlassen (Urteil 1B_679/2012 vom 4. Dezember 2012).

D.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Affoltern erging am
4. März 2010. Das kantonale Verfahren richtet sich gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO
weiterhin nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS
321; StPO/ZH; vgl. BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Schweizerischen Strafprozessordnung rügt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerde S. 12 f., 19, 21, 42, 50,
58).

 Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts -
von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15). Die
Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür muss in der
Beschwerde präzis vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das bedeutet, dass klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit
Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Öffentlichkeitsgebot gemäss Art. 30 Abs. 3
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt, da die Öffentlichkeit von der
vorinstanzlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei.

2.1.1. Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt das Recht ein, dass unter anderem in
Strafsachen öffentlich verhandelt wird. Art. 30 Abs. 3 BV garantiert dieses
Recht nur, wenn eine mündliche Gerichtsverhandlung stattfindet (BGE 128 I 288
E. 2.3-2.6 S. 291 ff. mit Hinweisen). Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll nicht
nur Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung
gewährleisten. Vielmehr will er auch der Allgemeinheit ermöglichen,
festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und
liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse (BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107 mit
Hinweisen).

 Die Öffentlichkeit des Verfahrens kann aus den Gründen gemäss Art. 6 Ziff. 1
Satz 2 EMRK eingeschränkt werden. Diese Bestimmung enthält einen unmittelbar
anwendbaren Vorbehalt, das heisst, es bedarf keiner gesetzlichen Regelung, um
die Zulässigkeit der Beschränkung der Öffentlichkeit durch nationale Gerichte
zu begründen. Dies schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber dennoch Regelungen
trifft. Diese dürfen jedoch nicht über den Tatbestand von Art. 6 EMRK
hinausgehen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl.
2012, § 24 N. 76).
Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst geeignet
und erforderlich sein. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den
Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der
öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E.
3.1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., §
24 N. 80; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 971
f.).

2.1.2. Die erstinstanzliche Verhandlung fand auf Antrag des Opfers unter
Ausschluss der Öffentlichkeit statt (kantonale Akten, act. 46, 53). Der
Beschwerdeführer opponierte nicht dagegen. Die Urteilseröffnung war öffentlich
(kantonale Akten, Protokoll Bezirksgericht Affoltern, S. 41). Anlässlich der
vorinstanzlichen Verhandlung erklärte der Vorsitzende einleitend, die
Öffentlichkeit sei von der Verhandlung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer
stellte vorfrageweise den Antrag, die Verhandlung sei abzunehmen, und es sei
zur erneuten Berufungsverhandlung vorzuladen. Dabei sei die Öffentlichkeit,
insbesondere der Gerichtsberichterstatter, zuzulassen. Das Gericht wies den
Antrag ab (kantonale Akten, act. 185 S. 1 ff., act. 270 S. 24 ff.).

2.1.3. Die Vorinstanz schloss die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung aus,
ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen. Da die Öffentlichkeit bereits von der
erstinstanzlichen Verhandlung ausgeschlossen war, wäre vom anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich aktiv um eine
publikums- oder medienöffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bemühte.
Indem er dies erst anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorfrageweise
tat, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits "wenige Tage" zuvor im Internet
vom Ausschluss der Öffentlichkeit erfahren hatte, verstösst sein Verhalten
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass
der Beschwerdeführer stillschweigend auf einen Antrag verzichtete, weshalb sie
keine Interessenabwägung vornehmen musste.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK, weil die Vorinstanz von einer öffentlichen Urteilsverkündung
absah. Die Rüge wird nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht einzutreten
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; 138 I 225 E. 3.2 S. 228).

2.3. Gleiches gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da sie entgegen seinem Antrag "keine
rechtsmittelfähige Verfügung" erlassen habe.

 Gemäss dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung begründete der
Vorsitzende die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers mündlich. Er
verwies auf Art. 35 lit. e aOHG (SR 312.5; Version in Kraft vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2010) und führte aus, dass Grundrechte nicht schrankenlos
seien und die Voraussetzungen für eine Einschränkung vorliegen würden
(kantonale Akten, act. 270 S. 25 f.). Damit war dem Beschwerdeführer bekannt,
weshalb sein Antrag abgewiesen wurde. Der Beschluss wurde protokolliert. Welche
(kantonale) Bestimmung willkürlich verletzt worden sein soll, indem "keine
rechtsmittelfähige Verfügung" erlassen wurde, begründet der Beschwerdeführer
nicht näher.

3.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Die sexuellen
Übergriffe würden lediglich behauptet und nicht anklagegenügend substanziiert.
Es würden mehr als 300 Vorfälle beschrieben, die der Beschwerdeführer in einem
Zeitraum von vier Jahren begangen haben soll. Es fehlten konkrete Angaben
spezifischer Umstände im Tatablauf sowie ein genaues Datum oder eine Uhrzeit.
Die Wahrung der Verteidigungsrechte werde verunmöglicht respektive in einem
nicht zumutbaren Masse erschwert. Indem die Vorinstanz nicht von Amtes wegen
geprüft habe, ob jeder einzelne Tatvorwurf den gesetzlichen Anforderungen
entspreche, und dies auch auf Antrag der Verteidigung nicht gemacht habe,
verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche
Feststellung sei willkürlich, die Anklageschrift genüge den Anforderungen
integral.

3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person
(Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (vgl. Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht
publ. in: BGE 138 IV 209; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; je mit
Hinweisen).

3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil S. 11), ist unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die
angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben
sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen
wird (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3 und
6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4; je mit Hinweisen).

 Dies ist vorliegend der Fall. Es trifft zwar zu, dass die Übergriffe zeitlich
sehr vage eingegrenzt sind und weite Zeiträume betreffen. Bei gehäuften und
regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die
Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ
umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.
Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden
einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. Urteil 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013
E. 1.2). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die erste Tathandlung genauer
beschrieben wird als die Folgenden. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass es
sich um gleichartige Vorfälle gehandelt haben soll. Auch ist der jeweiligen
Umschreibung zu entnehmen, welche sexuellen Handlungen dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werden. Da die Übergriffe regelmässig, und während einer Dauer von
vier Jahren erfolgt sein sollen, wäre es erstaunlich, wenn sich das Opfer
jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte. Für den
Beschwerdeführer war ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der
Anklage bilden. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend
detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der Taten
erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen
vermag (vgl. als Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung Urteil
6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde in seinen
Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt.

3.3. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und ist nicht in Willkür verfallen (Urteil S. 11 f.). Das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und das Willkürverbot sind nicht
verletzt.

4.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrere Verfassungs- und
EMRK-Verletzungen vor, da sie auf seine Rüge, das Bezirksgericht Affoltern sei
befangen gewesen, weil es die Aufgabe der Anklage übernommen habe, nicht
eingetreten sei.

 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte die ungenügende
Anklagevertretung respektive eine allfällige daraus abgeleitete Befangenheit
des Gerichts anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung rügen müssen. Er habe
den Anspruch verwirkt, weshalb auf die Rüge nicht näher einzugehen sei (Urteil
S. 13).

 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht substanziiert
auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die von ihm
angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen verletzt haben soll. Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.

 Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren habe faktisch keine
Urteilsberatung stattgefunden. Das angefochtene Urteil sei vorberaten worden
und habe bereits vor der Berufungsverhandlung in den wesentlichen Zügen und im
Ergebnis festgestanden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Plädoyers der
Verteidigung und der anderen Parteien auseinandergesetzt. Dies sei ihr
angesichts der kurzen Beratungsdauer gar nicht möglich gewesen. Auch sei der
Staatsanwaltschaft das Urteil bereits bekannt gewesen. Damit seien seine Rechte
auf ein faires Verfahren sowie ein unabhängiges und unparteiisches Gericht und
sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

5.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies
soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 137 I 227 E. 2.1
S. 229 mit Hinweisen).

 Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit besteht. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es müssen Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung
wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137
I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).

5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen in weiten Teilen den
qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, da es sich um reine Mutmassungen
und Behauptungen handelt. So bringt er beispielsweise vor, ein Polizist habe
ihn grundlos auf den Oberschenkel geschlagen, es entspreche der allgemeinen
Erfahrung, dass die Urteilsberatung spätestens eine Viertelstunde vor Öffnung
des Saals beendet werde, die eigentliche Beratung habe höchstens 60 Minuten
gedauert, oder er argumentiert, der Staatsanwaltschaft sei das Urteil im
konkreten Fall bereits vor der Verhandlung bekannt gewesen. An der Sache vorbei
gehen seine Ausführungen, soweit er sich allgemein zu den Umständen am
Obergericht des Kantons Zürich äussert. So sollen die Urteile in
Berufungsverfahren von den Referenten gemacht werden und diese den Parteien
jeweils Prognosen erteilen.

5.3. Soweit darauf eingetreten werden kann, sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers unbegründet. Er schliesst aus der Dauer der Urteilsberatung
und aufgrund des Datums des Haftbefehls, dass das Urteil der Vorinstanz bereits
vor der Berufungsverhandlung feststand.

5.3.1. Bezüglich des Haftbefehls setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der
Stellungnahme der Vorinstanz auseinander, welche diese im
Haftbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht einreichte. Die Vorinstanz führte
nachvollziehbar aus, der Haftbefehl sei bereits am Vortag der
Berufungsverhandlung entworfen worden, da mit einem Antrag auf Anordnung von
Sicherheitshaft im Falle einer Verurteilung zu rechnen war. Durch das
elektronische Texterstellungssystem sei das Datumsfeld auf der ersten Seite des
Entwurfs automatisch ausgefüllt worden. Als der Haftbefehl nach der
Urteilsberatung ausgefertigt wurde, sei das Datum auf der zweiten Seite korrekt
eingetragen, jedoch versehentlich auf der ersten Seite nicht korrigiert worden.
Die Polizei sei für den Fall einer Verhaftung bereits am Vortag aufgeboten
worden. Dabei sei in Kauf genommen worden, dass die Polizisten allenfalls
unnötigerweise aufgeboten würden. Dass die Vorinstanz Vorbereitungen traf,
lässt nicht darauf schliessen, dass sie ihr Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits
gefällt hatte.

5.3.2. Hinsichtlich der Dauer der Urteilsberatung erklärte die Vorinstanz,
praxisgemäss werde der vorläufige Urteilsantrag des Referenten in einer
internen Beratung nicht verlesen, da er der Gerichtsbesetzung schon von der
Verhandlungsvorbereitung bekannt sei. Diskutiert würden hauptsächlich Punkte,
in denen abweichende oder geänderte Meinungen vorlägen, und neue Vorbringen aus
der Verhandlung. Im Antrag des Referenten seien die aus dem erstinstanzlichen
Verfahren und der Berufungserklärung bekannten Argumente des Verteidigers
behandelt worden. Gleiches gelte für die prozessualen Anträge der Verteidigung,
die absehbar gewesen oder vor der Verhandlung gestellt worden seien. Soweit
sich das Gericht über die Beurteilung einig gewesen sei, habe sich eine
Beratung über die Vorbringen erübrigt. Das Plädoyer der Verteidigung sei zwar
ausführlich gewesen, der daraus resultierende zusätzliche Beratungsaufwand habe
sich in Grenzen gehalten, da viele Vorbringen bekannt oder zu erwarten gewesen
seien. Die Plädoyernotizen hätten während der Beratung nicht erneut verlesen
werden müssen, weil die Gerichtsbesetzung sowohl mit dem Inhalt der schriftlich
vorliegenden Plädoyers als auch den Akten vertraut gewesen sei und sich während
des Verlesens entsprechende Notizen gemacht habe.

5.3.3. Das Bundesgericht hat das in der Schweiz weitverbreitete
Referentensystem als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt. Die vorläufige
Meinungsbildung des Referenten und der darauf beruhende Antrag an die
urteilende Kammer bringen für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum
Ausdruck und sind mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK vereinbar (BGE 134 I 238 E. 2.3 S. 241 f.; Urteil 1P.687/2005 vom
9. Januar 2006 E. 7.1; je mit Hinweisen). Selbstverständlich kann es auch den
beiden anderen Richtern nicht verwehrt sein, sich aufgrund der Akten eine
vorläufige Meinung zu bilden, und diese untereinander auszutauschen. Massgebend
ist, dass die Richter innerlich frei sind, aufgrund der in der Verhandlung
vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem anderen Ergebnis
zu gelangen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass dies nicht der
Fall war.

6.

 Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verletzungen des Rechts auf ein faires
Verfahren und des rechtlichen Gehörs, namentlich das Recht auf Ladung von
Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs.
1 und 2 BV. Die EMRK verleihe ihm den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugin
wie auch die Entlastungszeugen zu stellen. Der in der EMRK stipulierte
Grundsatz der Unmittelbarkeit gebiete, dass die Richter die wichtigsten
Beweismittel selbst abnähmen.

6.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten,
den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts
auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu
stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die
Probe und infrage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der
Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; Urteile 6B_670/2012 vom
15. Juli 2013 E. 4.3 und 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2; je mit
Hinweisen).

 Das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen ist hingegen relativer Natur.
Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung
rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit
Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht auf Abnahme aller Beweise, die sich auf Tatsachen beziehen,
die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das hindert
das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen; Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E.
2.2).

 Das mit den Grundsätzen der Öffentlichkeit und Mündlichkeit nach Art. 6 Ziff.
1 EMRK zusammenhängende Unmittelbarkeitsprinzip stellt keinen eigenständigen
Verfassungsgrundsatz dar, sondern wird im Einzelnen durch das kantonale
Verfahrensrecht umschrieben. Weder Bundesverfassung noch
Menschenrechtskonvention räumen einen Anspruch auf schrankenlose Geltung des
Unmittelbarkeitsprinzips ein (BGE 125 I 127 E. 6c/aa S. 134 mit Hinweisen;
Urteil 6B_711/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.3).

6.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen Grundsätzen auseinander
bzw. legt nicht dar, inwiefern von diesen abgewichen werden sollte. So führt er
einzig aus, die EMRK garantiere die Unmittelbarkeit, begründet jedoch nicht,
dass und inwiefern die Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht willkürlich
angewendet hat. Diesbezüglich ist auf die Rüge nicht einzutreten.

 Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags auf
Einvernahme seiner beiden leiblichen Kinder rügt. Er stellte den Antrag
anlässlich der Berufungsverhandlung, zog ihn jedoch noch während seiner
mündlichen Begründung zurück (Urteil S. 70; kantonale Akten, act. 270 S. 21 und
35 ), womit er nicht beschwert ist.

6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf
Einvernahme seiner Ex-Frau und Mutter seiner Stieftochter zu Unrecht abgelehnt.
Es gehe nicht nur darum, ob die damalige Ehefrau von den fraglichen Übergriffen
etwas mitbekommen hätte. Auch das innerfamiliäre Beziehungsgeflecht sei zu
klären.

 Die Vorinstanz lehnt den Beweisantrag ab, weil der Beschwerdeführer nicht
begründet habe, inwiefern eine erneute Befragung seiner Ex-Frau neue, dem
Gericht nicht bereits bekannte und ihn entlastende Erkenntnisse liefern könnte.
Sie habe bereits mehrfach ausgesagt, sie wisse nichts von einem Missbrauch
(Urteil S. 12).

 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern sie
willkürlich sein sollte. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

6.4. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags
auf Einvernahme seiner Stieftochter. Weil ihre Aussagen die einzigen direkten
Beweismittel darstellten, sei es unvermeidbar, dass sich das Gericht einen
persönlichen Eindruck mache. Eine erneute Einvernahme dränge sich auf, weil
ihre Aussagen widersprüchlich und lückenhaft seien. Eine Befragung seiner
Stieftochter vor Gericht sei deshalb angezeigt, weil die Vorinstanz zum Schluss
gelangte, ab dem 14. Dezember 2002 sei von einer einvernehmlichen sexuellen
Beziehung auszugehen. Seine Stieftochter hätte dazu befragt werden müssen.

 Die Vorinstanz erwägt, angesichts des klaren Beweisergebnisses könne darauf
verzichtet werden, die Geschädigte nochmals zu befragen. Sie sei bereits
sechsmal einvernommen worden, wobei die drei staatsanwaltschaftlichen
Einvernahmen in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers
stattgefunden hätten, und diesen das Recht gewährt worden sei, Ergänzungsfragen
zu stellen. Zudem sei ein ausführliches psychiatrisches Gutachten über die
Geschädigte erstellt worden, welches sich über ihre Persönlichkeit äussere
(Urteil S. 69).

 Die Stieftochter des Beschwerdeführers wurde am 10. März 2009, am 6. April
2009 und am 11. September 2009 von der Staatsanwaltschaft befragt. Der
Beschwerdeführer (per Videoübertragung) und sein jeweiliger Anwalt (teilweise
direkt, teilweise auf eigenen Wunsch per Videoübertragung) konnten alle drei
Einvernahmen mitverfolgen. Am 6. April 2009 und am 11. September 2009 konnte
der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen stellen (kantonale Akten, act. 6/4-7).
Zuvor wurde die Geschädigte dreimal polizeilich befragt (kantonale Akten, act.
6/1-3). Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, die Aussagen seiner
Stieftochter in Zweifel zu ziehen und ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Sein
Konfrontationsrecht ist ebenso wenig verletzt wie sein Recht auf ein faires
Verfahren. Ob Aussagen widersprüchlich und lückenhaft bzw. wie sie zu würdigen
sind und zu welchem Schluss sie führen, ist eine Frage der Aussagen- bzw.
Beweiswürdigung. Darauf ist zurückzukommen.

6.5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines
Antrags, seine Stieftochter sei aussagenpsychologisch begutachten zu lassen.
Die Vorinstanz habe das Aussagetüchtigkeitsgutachten willkürlich und
aktenwidrig interpretiert respektive umgedeutet und damit Art. 9 BV verletzt.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz äussere sich das Gutachten nur zur
Aussagetüchtigkeit seiner Stieftochter im Zeitpunkt der Begutachtung (2012),
nicht jedoch für den Zeitraum der fraglichen Übergriffe (2000-2004) und der
Einvernahmen (2008-2011). Auch schliesse die momentane Aussagetüchtigkeit nicht
aus, dass die Stieftochter in den Jahren 2000-2004 eine verzerrte Wahrnehmung
gehabt habe.

6.5.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK rügt, ist darauf mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten.

 Mit dem Vorbringen, pathologische Persönlichkeitszüge seiner Stieftochter
seien für den Zeitraum der behaupteten Übergriffe bis in das Jahr 2006
offenkundig, entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt
ohne Willkür darzutun. Gleiches gilt für die Behauptung, seine Stieftochter
habe 13- oder 14-jährig begonnen, LSD und THC sowie Alkohol zu konsumieren. Die
Veränderungen in ihren Lebensverhältnissen sind erst ab dem Selbstmordversuch
am 10. Februar 2004 dokumentiert (Urteil S. 18 ff., kantonale Akten, act. 162
S. 22 ff., 60).

6.5.2. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung
und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine
sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist
etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu
beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die
Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Zeuge durch Drittpersonen beeinflusst wird (vgl. BGE
129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). Dem Richter steht bei der Frage, ob
aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein
Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2 mit
Hinweis).

6.5.3. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das forensisch-psychiatrische
Sachverständigengutachten vom 8. März 2012 zum Schluss, die Aussagetüchtigkeit
des Opfers sei durch keine relevante Psychopathologie eingeschränkt. Das
Gutachten beziehe sich nicht nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern auch
auf die aussagerelevante Zeitspanne. Ob das Opfer wahrheitsgemäss ausgesagt
habe, sei nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern mittels Aussagenanalyse vom
Gericht zu prüfen (Urteil S. 28). Eine psychische Störung, welche die
Aussagequalität beeinflussen könnte, könne ausgeschlossen werden. Es bestünden
keine Anzeichen, dass das Opfer aufgrund aussergewöhnlicher Umstände in seiner
Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur
wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Ein
Glaubhaftigkeitsgutachten müsse nicht eingeholt werden (Urteil S. 70).

6.5.4. Gemäss dem Gutachten sind psychotische Phänomene nur massgebend, wenn
plausibel nachgewiesene Symptomatik zu aussagerelevanten Zeitpunkten
festgestellt werden müssten (kantonale Akten, act. 162 S. 61).
"Aussagerelevante Zeitpunkte" seien Tatzeitpunkt, Anzeigezeitpunkt und
Befragungszeitpunkte (a.a.O., S. 58). Das Opfer gebe an, der erste Übergriff
habe zirka im Jahre 2001 stattgefunden. Eine Behandlung aufgrund relevanter
psychischer Auffälligkeiten sei erst ab dem Jahr 2004 erfolgt. Wäre die
Aussagetüchtigkeit für die Beschuldigung eines ersten sexuellen Übergriffs
beeinträchtigt gewesen, müsste psychotische Symptomatik auch für diesen
Zeitpunkt plausibel gemacht werden. Dies hätte der Sozialarbeiterin auffallen
müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Annahme von Aussageuntüchtigkeit
für diesen aussagerelevanten Zeitpunkt (erste Übergriffe) sei daher nicht
plausibel zu machen (a.a.O., S. 62). Als Zwischenfazit wurde festgehalten, es
könne nicht plausibel belegt werden, dass beim Opfer zu aussagerelevanten
Zeitpunkten (inkl. der Jahre 2004-2008) eine schwerwiegende psychische Störung
im Sinne einer klassischen psychiatrischen Erkrankung überdauernd die
Voraussetzungen der Aussagetüchtigkeit tangiert hätte (a.a.O., S. 63). Der
Gutachter setzt sich in der Folge mit den Verdachtsdiagnosen der "artifiziellen
Störung" und der "Pseudologia phantastica" auseinander (a.a.O., S. 63 ff.).
Beim Opfer würden keinerlei Hinweise für eine "artifizielle Störung" und eine
Persönlichkeitsstörung bestehen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es
nicht gerechtfertigt, über die Phänomene, die 2006 den Klinikaufenthalt
prägten, die Aussagetüchtigkeit des Opfers infrage zu stellen (a.a.O., S. 65
ff.). Es spreche wenig dafür, dass während der jetzigen Begutachtung von
Persönlichkeitszügen auszugehen sei, die im Sinne einer "Pseudologia
phantastica" gewertet werden müssten. Für aussagerelevante Zeitpunkte sei ein
solches Phänomen nicht mehr plausibel zu machen. Der Gutachter schloss, aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, das Opfer sei zum
jetzigen Zeitpunkt als psychisch unauffällige Zeugin zu behandeln. Bei der
Beurteilung ihrer Aussagen seien allenfalls normalpsychologisch zu wertende
Phänomene zu berücksichtigen (a.a.O., S. 70). Abschliessend führte der
Gutachter aus, in der Phase der Stabilisierung (gemeint ist im Jahr 2008) sei
es erstmals zu ausführlichen Aussagen zu Übergriffen durch den Beschwerdeführer
gekommen. Es sei nicht plausibel zu machen, das Opfer habe zu diesem Zeitpunkt
unter so bedeutsamer Psychopathologie gelitten, dass dadurch sein
Aussageverhalten ungünstig beeinflusst worden wäre. Dies gelte auch für die
Zeit des weiteren Verfahrens (a.a.O., S. 71).

6.5.5. Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens, wonach das Opfer zu den
aussagerelevanten Zeitpunkten aussagetüchtig war, ist nicht zu beanstanden.
Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters konnte die Vorinstanz willkürfrei
davon ausgehen, dass die Aussagetüchtigkeit im Tatzeitpunkt, im Zeitpunkt der
Anzeige und der Einvernahmen sowie im Begutachtungszeitpunkt durch keine
relevante Psychopathologie eingeschränkt war. Dem Gutachter waren die
Lebensgeschichte des Opfers und die Berichte der verschiedenen Institutionen,
in welchen es sich aufgehalten hatte, bekannt. Er setzte sich damit auseinander
und liess sie in seine Beurteilung einfliessen. Auch ging er davon aus, dass
die Sozialarbeiterin psychotische Störungen beim Opfer bemerkt hätte. Demnach
konnte die Vorinstanz eine verzerrte Wahrnehmung der Übergriffe ausschliessen.
Da keine Anzeichen einer psychischen Störung beim Opfer bestanden, durfte sie
den Antrag des Beschwerdeführers auf ein aussagenpsychologisches Gutachten
abweisen, ohne ihr Ermessen zu überschreiten. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers und sein Recht auf ein faires Verfahren sind nicht verletzt.

7.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach willkürliche
Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). Es lägen nicht genügend Aussagen des Opfers
vor, um eine Aussagenwürdigung lege artis vorzunehmen. Ferner sei es
willkürlich, von den beiden etwas detaillierter geschilderten Tatabläufen
(Ziff. II.1 und IV.3 der Anklageschrift) auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen
bezüglich der übrigen Vorfälle zu schliessen, weil sie immer gleich abgelaufen
seien. Aus dem Nachweis für ein Delikt könne nicht geschlossen werden, auch das
andere sei begangen worden. Entgegen seinen Vorbringen habe es die Vorinstanz
unterlassen, die Aussagen des Opfers zu den Anklageziffern II.1 und IV.3 zu
analysieren. Sie erachte die Aussagen als glaubhaft, ohne diese hinsichtlich
der beiden Tatabläufe gesondert untersucht zu haben. Sie lege nicht überzeugend
dar, weshalb eine Falschaussage ausgeschlossen werden könne und prüfe die
Glaubwürdigkeit des Opfers nicht. Indem sie sich nicht mit seinen Vorbringen
anlässlich der Berufungsverhandlung auseinandergesetzt habe, verletze sie
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch sein Recht auf
ein faires Verfahren sei verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

7.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Opfers ausführlich (Urteil S.
29-69) und setzt sich dabei mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander
(z.B. Urteil S. 36, 38, 41 ff., 57 ff.). Im Hinblick auf die komplizierten
Familien- und Wohnverhältnisse des Opfers widmet sie sich eingehend seiner
biografischen Entwicklung (Urteil S. 16-22). Dabei verkennt sie nicht, dass es
ein schlechtes Verhältnis zu seiner Mutter hatte, nach den Übergriffen mehrfach
fremd platziert wurde, teilweise auf der Strasse lebte und Cannabis konsumierte
sowie mehrfach mittels FFE hospitalisiert wurde.

 Im Rahmen der Aussagenwürdigung gibt die Vorinstanz einleitend die Aussagen
des Opfers zu allen Vorwürfen zusammengefasst wieder und bezeichnet diese als
konstant, detailliert und in sich geschlossen. Insbesondere die Schilderungen
des ersten Vorfalls deuteten auf ein erlebtes Ereignis hin. Die Aussagen seien
authentisch, weshalb unbewusste Falschaussagen praktisch ausgeschlossen werden
könnten. Aufgrund des nachlassenden Erinnerungsvermögens sei es keineswegs
verwunderlich, dass die Darstellungen nicht in allen Einzelheiten präzis seien
und das Mädchen die Geschehnisse zeitlich nicht genau habe einordnen können. Es
sei bemüht gewesen, wahrheitsgemäss auszusagen. Hinsichtlich der übrigen
Vorfälle schildere es ebenfalls aussergewöhnliche Details, welche ein
Lügengebäude als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Die weiteren sexuellen
Übergriffe seien weniger detailliert beschrieben, weil diese immer gleich
abgelaufen sein sollen. Den ersten Geschlechtsakt habe das Opfer in mehreren
Einvernahmen detailliert und anschaulich geschildert. Die Vorinstanz setzt sich
mit der Angabe der Stieftochter auseinander, wonach sich ihr Verhältnis zum
Beschwerdeführer nach dem Auszug ihrer Mutter und ihrer Halbgeschwister im
Dezember 2002 verändert habe, sie eine Art Doppelleben geführt habe und seine
Geliebte gewesen sei. Sie habe veranschaulicht, wie sich eine Art Beziehung
entwickelt habe. Das Opfer habe sehr differenziert sowie zurückhaltend
ausgesagt und sei bemüht gewesen, den Beschwerdeführer nicht unnötig zu
belasten. Die unstrukturierte Darstellung des Handlungsablaufs wertet die
Vorinstanz als in hohem Masse glaubhaft und gegen ein Konstrukt sprechend. Sie
zeigt auf, dass das Opfer eine lebensnahe und logisch nachvollziehbare
Steigerung der Übergriffe beschrieben habe und zu weinen begann, als es von
emotional sehr belastenden Situationen gesprochen habe. Schliesslich erachtet
sie die Aussagen des Opfers von weiteren Erkenntnissen aus dem Beweisverfahren,
insbesondere den Aussagen von verschiedenen Zeugen, als bestätigt (Urteil S.
29-41).

 Nach der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen gelangt
die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers zum Schluss,
der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Zugunsten des Beschwerdeführers nimmt
sie an, ab dem 14. Dezember 2002 habe eine eigentliche Paarbeziehung zwischen
ihm und seiner Stieftochter bestanden, und es sei weder Gewalt noch psychischer
Druck auf die Stieftochter ausgeübt worden, um sexuelle Handlungen zu
erzwingen. Ferner sieht sie einen weiteren Übergriff als nicht erwiesen (Ziff.
II.2 der Anklageschrift; Urteil S. 67-69).

7.2. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf ein faires Verfahren über den
Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehend als verletzt sieht, ist auf die
Rüge mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten.

 Generell verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine
Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer
willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer allgemein
gehaltene Ausführungen macht und sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinandersetzt. Gleiches gilt, wenn er argumentiert, die vorinstanzliche
Feststellung stelle eine "unverständliche, jedoch leicht zu überprüfende
Aktenwidrigkeit" dar, sei "aktenwidrig und aus der Luft gegriffen" oder "die
Faktenwidrigkeit ist evident", jedoch weitere Erklärungen schuldig bleibt.

7.3. Die Willkürrügen sind unbegründet. Aus der Aussagenanalyse der Vorinstanz
ergibt sich, dass genügend Angaben des Opfers vorhanden waren, um diese zu
analysieren. Sie führt willkürfrei aus, entgegen dem Argument der Verteidigung
könne angesichts der Vielzahl der geschilderten, gleichartigen und repetitiven
Übergriffe nicht erwartet werden, dass sich jeder einzelne in das Gedächtnis
des Opfers eingebrannt hätte (Urteil S. 42 f.).

 Die Vorinstanz gibt die Analyse der Aussagen des Opfers zu den detaillierter
beschriebenen Vorfällen nicht vollständig wieder, hält jedoch deren
Schlussfolgerungen fest. Dies führt nicht dazu, dass Letztere willkürlich sind.
Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass bzw. inwiefern das vorinstanzliche
Beweisergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Er müsste aufzeigen, die Analyse
der Aussagen des Opfers liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie nicht
glaubhaft bzw. erfunden seien. Das gelingt ihm nicht. Die Schilderung der
Stieftochter, wie es zum ersten Übergriff kam, ist sehr aussergewöhnlich. Sie
berichtet von Interaktionen und beschreibt ihre Gefühle und Ängste. Sie gibt
ihr Gespräch mit dem Beschwerdeführer wieder und fügt an, sie habe den Penis in
der Hoffnung kurz berührt, sie könne danach gehen. Auch habe sie sich
erkundigt, ob sie mit ihm schlafen müsse. Insbesondere ihre Angabe, wonach der
Beschwerdeführer den Übergriff damit begründet habe, sie müsse wissen, was ein
Orgasmus sei, wenn sie einen Freund haben wolle, lässt auf ein erlebtes
Ereignis schliessen (Urteil S. 33 f.). Ihre Aussagen zum ersten
Geschlechtsverkehr leitete sie damit ein, dass der Beschwerdeführer sie dazu
habe verleiten wollen, mit ihm zu schlafen. Er habe ihr angeboten, Alcopops zu
kaufen, damit sie nicht so verkrampft sei. Dabei handelt es sich wiederum um
ein aussergewöhnliches Detail. Beim dritten Versuch habe er in sie eindringen
können und habe sie dabei grob gehalten. Sie berichtet von Komplikationen,
besonderen Umständen, Interaktionen und eigenen Gefühlen. Die von ihr
wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keine Lust gehabt habe,
weil sie nicht wollte, ist bemerkenswert (Urteil S. 30).

 Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen des Opfers zu
diesen beiden Vorfällen als glaubhaft erachtet. Entgegen der Beschwerde hat
sich die Vorinstanz auch intensiv mit der Möglichkeit einer falschen Belastung
auseinandergesetzt und diese willkürfrei ausgeschlossen (Urteil S. 44 f., 51
f.).

7.4. Angesichts des regelmässigen erheblichen und langjährigen Missbrauchs
sowie des Zeitraums von mehreren Jahren seit der Tat bis zu den Aussagen
(Handlungen von 2000-2004, Erstaussage am 11. November 2008) sind exakte
Details in den Aussagen nicht zu erwarten. Das Opfer wies selbst auf gewisse
Erinnerungslücken hin (Urteil S. 37). Weil die Übergriffe, abgesehen von der
Steigerung in ihrer Intensität, stets gleich abgelaufen sein sollen, ist nicht
erstaunlich, dass sich das Opfer nicht an jeden einzelnen Vorfall erinnern und
diesen detailliert schildern kann. Auffällig wäre demgegenüber, wenn es jede
Begebenheit zeitlich exakt einordnen und den Ablauf genau beschreiben könnte.
In dieser speziellen Konstellation ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Opferaussagen in globo würdigt und nicht prüft, ob sie
hinsichtlich jedes einzelnen Übergriffs glaubhaft sind. Weil sie von weiteren
Beweismittel bestätigt werden, durfte die Vorinstanz die Aussagen des Opfers
willkürfrei als glaubhaft bezeichnen und bei der Beweiswürdigung darauf
abstellen.

 Die Vorinstanz schliesst aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers
bezüglich der beiden detailliert beschriebenen Vorfälle nicht unbesehen darauf,
dass alle Vorfälle wie in der Anklageschrift beschrieben vorgefallen sind.
Bezüglich eines Ereignisses erachtet sie die Aussagen des Opfers als zu vage
und sprach den Beschwerdeführer von diesem Anklagepunkt frei (Ziff. II.2 der
Anklageschrift; Urteil S. 42, 69, 76). Ein weiterer Freispruch erfolgte
bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung
nach dem 14. Dezember 2002. Damit schafft die Vorinstanz jedoch keinen
Widerspruch zu ihren Ausführungen, wonach die Aussagen des Opfers insgesamt
glaubhaft seien (vgl. Beschwerde S. 81 f. Ziff. 2, S. 86 f. Ziff. 2 ff.). Der
Freispruch wird nicht damit begründet, dass die Aussagen des Opfers qualitativ
oder quantitativ unzulänglich gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 88 Ziff. 7).
Vielmehr würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Opfers dahingehend, dass nach
dem Auszug seiner Mutter und seiner Halbgeschwister aus seiner Sicht eine
Liebesbeziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestand. In rechtlicher
Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die sexuellen Handlungen ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr unter Anwendung physischer Gewalt oder Ausübung
psychischen Drucks geschahen (Urteil S. 36, 68 f., 75 f.). Ob dieser Freispruch
zurecht erfolgte, muss offengelassen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die glaubhaften
Aussagen des Opfers in der vorgenannten Weise würdigt.

7.5. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Aussagenwürdigung auch mit der
Glaubwürdigkeit der Stieftochter und den weiteren Umständen auseinander. Sie
legt deren biografische Entwicklung ausführlich dar, prüft die Möglichkeit
einer Falschbelastung aus Rache und begründet einleuchtend, wieso seine
Stieftochter trotz der Übergriffe beim Beschwerdeführer blieb. Das Verhältnis
zu ihrer Mutter sei schwer gestört gewesen. Diese habe sie völlig abgelehnt,
weshalb sie keine Alternative gehabt habe, als beim Beschwerdeführer zu
bleiben. Sie habe stark unter dem Liebesentzug der Mutter gelitten und sich
eine intakte Familie gewünscht. Der Stiefvater sei ihre wichtigste Bezugsperson
gewesen (Urteil S. 52 ff.). Die Vorinstanz äussert sich auch zu den Vorbringen
im Zusammenhang mit dem Tagebuch (Urteil S. 62 f.). Die relativ späte
Anzeigeerstattung im Jahr 2008 erachtet sie als nachvollziehbar und die
Erklärung des Opfers als glaubhaft. Es habe einen langwierigen Prozess
durchlaufen und sich zur Anzeige entschlossen, als sich seine Situation
stabilisiert habe. Jedoch habe es bereits zuvor gegenüber verschiedenen
Personen von den sexuellen Übergriffen berichtet bzw. diese angedeutet (Urteil
S. 46 ff.). Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten schliesst sie
eine psychische Störung des Mädchens aus. Von einer eingehenden Analyse der
Glaubwürdigkeit des Opfers durfte die Vorinstanz deshalb willkürfrei absehen.

7.6. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit seinen Vorbringen befasste, ist
unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV muss sich die Begründung nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid
stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84). Die Vorinstanz hat die Einwände des
Beschwerdeführers ausreichend erörtert und erklärt, weshalb sie diese für nicht
stichhaltig erachte (Urteil S. 36, 38, 41 ff., 57 ff.). Aus der Beschwerde
ergibt sich, dass er über die notwendigen Informationen verfügte, um das Urteil
anzufechten.

8.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle
Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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