Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.435/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_435/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
7. März 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, trotz entzogenen Führerausweises zweimal seinen
Personenwagen gelenkt zu haben.

B.

 Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 600.-- (bei einer Probezeit von fünf Jahren) und einer Busse von Fr.
5'000.--. Sodann widerrief es den mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes
Altstätten gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu Fr. 700.--.

 Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut
und erklärte die Geldstrafe für vollziehbar.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, und das Urteil des Kreisgerichts sei zu bestätigen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs. Die erste Instanz habe die Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Die
Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie ihr Ermessen anstelle desjenigen der
ersten Instanz setze, ohne jener eine Ermessensüberschreitung oder einen
-missbrauch vorzuwerfen. Zudem berücksichtige sie positive Faktoren nicht, wie
seinen allgemein guten Leumund.

1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB).

 Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f. mit
Hinweisen). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Urteil 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.2 mit
Hinweis).

 Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein
Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).

1.3.

1.3.1. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Berufung den unbedingten
Vollzug der Geldstrafe. Sie machte geltend, die dem Beschwerdeführer in den
letzten zwanzig Jahren auferlegten neun Bussen seien ohne Wirkung geblieben.
Eine günstige Prognose müsse verneint werden (Urteil S. 3 E. 1.c). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers wendet sich die Beschwerdegegnerin damit sehr
wohl gegen den (Ermessens-) Entscheid der ersten Instanz (Beschwerde S. 3 Ziff.
3). Indem die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens des
Beschwerdeführers im Gegensatz zur ersten Instanz zum Schluss gelangt, ihm
könne keine günstige Prognose gestellt werden, wirft sie der ersten Instanz
implizit auch eine Ermessensüberschreitung vor.

1.3.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die einschlägigen
Vorstrafen bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element gewichtet
(Urteil S. 4 f. E. 3.a). Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2002 immer
wieder gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen, insbesondere indem er in
angetrunkenem Zustand oder trotz entzogenen Führerausweises gefahren ist.
Insgesamt weist er drei einschlägige Vorstrafen auf und wurde zu Bussen, einer
Geldstrafe sowie Gefängnis verurteilt. Die letzten beiden Strafen wurden
bedingt ausgesprochen (Strafregisterauszug vom 23. März 2012, kantonale Akten P
1). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, das Verhalten des Beschwerdeführers zeige
deutlich, dass die Vorstrafen ihre Warnwirkung verfehlt hätten. Dies gelte umso
mehr, als dieser die vorliegend zu beurteilenden Taten nur drei Tage nach der
Eröffnung des Strafbefehls begangen habe und er nunmehr bereits zum zweiten Mal
innert weniger Jahre wegen Fahrens trotz Entzug des Ausweises verurteilt werde
(Urteil S. 5 E. 3.a). Dieses Verhalten weist auf eine ausgeprägte
Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber hin. Die
Vorinstanz bezieht weiter die konkreten Tatumstände zu Recht negativ in die
Prognosestellung ein (Urteil S. 5 E. 3.b). Schliesslich konnte sie beim
Beschwerdeführer weder Einsicht noch Reue erkennen. Sie gelangt vielmehr zum
Schluss, nicht nur sein fortwährendes Fehlverhalten, sondern auch seine
persönliche Reaktion zeugten von einer andauernden Uneinsichtigkeit (Urteil S.
5 f. E. 3.c). An dieser Einschätzung vermag auch die berufliche Situation des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Vielmehr erhöht der Umstand, dass er
weiterhin als Unternehmer tätig ist und mit dem Fahrzeug unterwegs sein wird,
die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz erwägt, angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers genüge
selbst die zu erwartende Wirkung des zu widerrufenden bedingten Vollzugs der
Geldstrafe nicht, um diesem eine günstige Prognose stellen zu können (Urteil S.
6 E. 3.c). Die Vorinstanz durfte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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