Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.430/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_430/2013

Urteil vom 13. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung des Amtsgeheimnisses; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 8. November 2012.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 8. November 2012 in
Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich
vom 30. März 2009 der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr.
120.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es
verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1.-- an den
Geschädigten.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Beweiswürdigung in Übereinstimmung
mit der ersten Instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 16. und am 21.
April 2008 im polizeilichen Informationssystem POLIS auf verschiedene Dokumente
betreffend eine Strafuntersuchung gegen eine hochrangige Militärperson,
A.________, zugriff und diese Dokumente ausdruckte, nämlich den
Informationsbericht vom 23. Juli 2007, den Journalhaupteintrag vom 27.
September 2006 und den Journalnachtrag vom 27. September 2006. Zudem ersuchte
der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Zeit
zwischen Mitte März 2008 und 27. Juni 2008 die Polizeibeamtin, welche die
Einvernahme des Opfers der A.________ mit Strafanzeige vom 27. September 2006
zur Last gelegten Straftat durchgeführt hatte, um Zustellung einer Kopie eines
Einvernahmeprotokolls, welche er in der Folge erhielt.

 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe in der Zeit zwischen 16.
April 2008 und 26. Juni 2008 Kopien des Informationsberichts und des
Journalnachtrags dem Journalisten B.________ von der C.________-Zeitung
zukommen lassen und diesem Informationen aus dem Protokoll der Opfereinvernahme
beziehungsweise eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zugänglich gemacht. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies nach wie vor.

1.2.

1.2.1. Unmittelbar nach dem Erscheinen des ersten Artikels zum Fall A.________
in der C.________-Zeitung vom 13. Juli 2008 wurden die registrierten Zugriffe
auf die erwähnten drei Dokumente im POLIS ermittelt. Die Überprüfung ergab,
dass in der Zeit vom 23. Juli 2007 bis zum 12. Juli 2008 fünf Angehörige der
Stadtpolizei Zürich, darunter der Beschwerdeführer, und drei Angehörige der
Kantonspolizei Zürich auf den Informationsbericht und ein Angehöriger der
Stadtpolizei, nämlich der Beschwerdeführer, auf den Journalhaupteintrag
zugegriffen hatten. In Bezug auf den in der C.________-Zeitung vom 20. Juli
2008 abgedruckten Journalnachtrag, der detailliertere Informationen enthielt,
konnten die Zugriffe bis zum 27. September 2006, d.h. bis zum Zeitpunkt der
Eröffnung dieses Dokuments, zurückverfolgt werden, da die Registrierungen
dieser Zugriffe offenbar aufgrund eines Fehlers beziehungsweise Versehens nicht
schon nach Ablauf eines Jahres gelöscht wurden. Das Layout der Druckversion des
Journalnachtrags wurde am 17. April 2007 geändert. Der in der
C.________-Zeitung vom 20. Juli 2008 abgedruckte Journalnachtrag entspricht der
Druckversion ab 17. April 2007. In der Zeit vom 18. April 2007 bis zum
Erscheinen der Ausgabe der C.________-Zeitung vom 20. Juli 2008 griffen zwei
Angehörige der Stadtpolizei Zürich auf den Journalnachtrag zu, nämlich zweimal,
am 16. und am 21. April 2008, der Beschwerdeführer und einmal, am 16. April
2008, der Polizeibeamte D.________ Letzterer rief dieses Dokument unstreitig
auf, um als Bürokollege dem Beschwerdeführer auf dessen Bitte hin im Sinne
einer computertechnischen Hilfeleistung zu erläutern, wie dabei vorzugehen ist
(Urteil S. 15 f., 21 ff.).

1.2.2. Der Beschwerdeführer gab nach anfänglichem Bestreiten zu, dass er von
der mit der Opferbefragung befassten Polizeibeamtin eine Kopie des
Befragungsprotokolls angefordert und erhalten hatte (Urteil S. 28 f.).

1.2.3. Der Beschwerdeführer war mit dem Journalisten B.________ gut bekannt. Er
traf diesen zwecks Gesprächen zum Fall A.________ ein erstes Mal "Mitte/Ende
April 2008", ein zweites Mal am 24. Juni 2008 und ein drittes Mal am 26. Juni
2008. Das erste Treffen fand ungefähr in der Zeit statt, als der
Beschwerdeführer zweimal, nämlich am 16. und am 21. April 2008, im POLIS auf
den Journalnachtrag zugriff. Unmittelbar nach dem dritten Treffen vom 26. Juni
2008 nahm eine Journalistin der C.________-Zeitung Kontakt mit dem
Generalsekretär des VBS auf und konfrontierte diesen mit ihren Kenntnissen über
die Strafuntersuchung gegen A.________ (Urteil S. 24 f.).

1.2.4. Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Berufungsverfahren den
Beweisantrag, der Journalist B.________ sei als Zeuge zum eingeklagten
Sachverhalt zu befragen (kant. Akten act. 98). Die Vorinstanz gab dem Antrag
mit Beschluss vom 9. Februar 2010 statt (kant. Akten act. 113). In der Folge
fällte sie auf Ersuchen der Verteidigung sowie des Rechtsvertreters des
Journalisten einen anfechtbaren Entscheid zur Frage der vom Journalisten in
Aussicht gestellten partiellen Aussageverweigerung. Mit Beschluss vom 13.
Januar 2012 (kant. Akten act. 152) stellte die Vorinstanz fest, "dass das vom
Zeugen B.________ angekündigte Aussageverhalten (grundsätzlicher Verzicht auf
das Zeugnisverweigerungsrecht des Quellenschutzes gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB,
dann aber nur Beantwortung von Fragen, bei welchen B.________ den Angeklagten
glaubt entlasten zu können, im Übrigen Berufung auf Quellenschutz) nicht
zulässig ist" (Dispositiv Ziff. 1). "Sollte B.________ ungeachtet seiner
grundsätzlichen Aussagebereitschaft Aussagen zu Fragen des Gerichts verweigern,
würde dies im Sinne vom § 134 StPO/ZH geahndet" (Dispositiv Ziff. 2). Dieser
Beschluss blieb unangefochten. Auf die Unzulässigkeit des angekündigten
Aussageverhaltens hatte die Vorinstanz den Journalisten B.________ bereits im
vorstehend erwähnten Beschluss vom 9. Februar 2010 (kant. Akten act. 113)
hingewiesen. Der Journalist B.________ wurde von der Vorinstanz am 24. Oktober
2012 als Zeuge einvernommen (kant. Akten act. 164). Auf die Frage des
Vorsitzenden, wer ihm "die Dokumente übergeben" habe, entgegnete der Zeuge, er
könne dies nicht beantworten. Hierauf zählte der Vorsitzende namentlich 13
Polizeibeamte einschliesslich den Beschwerdeführer auf und fragte den Zeugen in
Bezug auf jeden Einzelnen, ob dieser die Dokumente übergeben habe, was der
Zeuge jeweils verneinte (Protokoll der Zeugeneinvernahme, kant. Akten act. 164
S. 14 f.). Im Weiteren sagte der Journalist als Zeuge unter anderem aus, er
habe die Dokumente bereits Ende März/Anfang April 2008 erhalten, und zwar aus
einer Hand, das heisst von ein und derselben Person. Er habe schon vor dem
ersten Treffen mit dem Beschwerdeführer alles gewusst. In den drei Gesprächen
mit dem Beschwerdeführer sei es um Allgemeines gegangen, etwa um die Fragen,
wer zum Erlass von Vorführungs-, Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen zuständig
ist und wie das Verfahren im Falle einer Anzeige bei der Polizei abläuft
(Urteil S. 25 ff.; Protokoll der Zeugeneinvernahme, kant Akten act. 164).

 Die Vorinstanz wertet dieses Aussageverhalten der partiellen
Aussageverweigerung unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 1B_216/2010 vom
14. Oktober 2010 in Sachen des Beschwerdeführers dahingehend, dass der Zeuge
durch die Verweigerung der Antwort auf die Frage nach dem Informanten es dem
Gericht verunmögliche, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage, er habe die
Dokumente nicht vom Beschwerdeführer erhalten, zu überprüfen. Diese Aussage des
Zeugen habe nicht wesentlich mehr Gewicht als eine Parteibehauptung (Urteil S.
27).

 Die Vorinstanz stellt im Weiteren fest, das Layout des in der
C.________-Zeitung vom 20. Juli 2008 abgedruckten Journalnachtrags entspreche
der Druckversion, die im POLIS am 17. April 2007 bei Gelegenheit eines
Layout-Wechsels eingeführt wurde. Seit dem 17. April 2007 hätten einzig der
Beschwerdeführer und der Polizeibeamte D.________ auf den Journalnachtrag
zugegriffen, und zwar am 16. und am 21. April 2008. Sonstige Zugriffe seien
nicht erfolgt; und entsprechend habe das Dokument auch nicht ausgedruckt worden
sein können. Daher sei es unmöglich, dass der Journalist den aus dem POLIS
ausgedruckten Journalnachtrag bereits Ende März/Anfang April 2008 erhalten
habe. Seine Aussage, er habe dieses Dokument wie alle übrigen Unterlagen
bereits Ende März/Anfang April 2008 - und somit vor dem ersten Treffen mit dem
Beschwerdeführer - erhalten, sei demnach falsch (Urteil S. 27/28).

1.2.5. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers
auseinander. Dieser räumte erst auf Vorhalt anders lautender Aussagen anderer
Personen ein, dass er eine Kopie des Protokolls einer Befragung der
Anzeigeerstatterin von der mit der Befragung befassten Polizeibeamtin
angefordert und erhalten und dass er seinen Kollegen D.________ um
computertechnische Hilfeleistung beim Zugriff auf Dokumente betreffend
A.________ im Informationssystem POLIS gebeten hatte (Urteil S. 28 ff.).

1.2.6. Die Vorinstanz weist auf weitere Umstände hin. Das dritte Treffen des
Beschwerdeführers mit dem Journalisten, an welchem auch der Chefredakteur der
Zeitung teilnahm, fand auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht in Zürich,
sondern in einer Gaststätte in Adliswil statt. Der Beschwerdeführer reichte
anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juli 2008 eine
Notiz ein, die er nach dem dritten Treffen angeblich als "Gedankenstütze" für
sich verfasst hatte. Darin hält er fest, die Sache sei "heiss". Der Journalist
habe gesagt, er habe "sehr viele und brisante Infos" zum Fall A.________. Er
(der Beschwerdeführer) habe dem Journalisten gesagt, er könne keine Auskünfte
geben (Urteil S. 30 f.).

1.3. In Anbetracht dieser Umstände sind die vorinstanzlichen Feststellungen,
dass der Beschwerdeführer dem Journalisten die Dokumente (Informationsbericht
und Journalnachtrag) zukommen liess, welche in den Ausgaben der
C.________-Zeitung vom 13. und vom 20. Juli 2008 auszugsweise abgedruckt
wurden, und dass er dem Journalisten Informationen aus dem Protokoll einer
Befragung der Anzeigeerstatterin oder eine Kopie des Befragungsprotokolls
zugänglich machte, nicht willkürlich. Die Vorinstanz schliesst im Übrigen nicht
aus, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht persönlich dem Journalisten
übergab, sondern sich eines Mittelsmannes oder eines sonstigen Vorgehens
bediente, und sie meint, dass in diesem Falle die Aussage des Journalisten, der
Beschwerdeführer habe ihm die Dokumente nicht übergeben, "dem reinen Wortlaut
nach stimmen würde" und "keine Falschaussage" wäre (Urteil S. 36). An der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers würde dies nach der
zutreffenden Auffassung der Vorinstanz jedoch nichts ändern.

2.

 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt,
ist unbegründet.

2.1. 

2.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei möglich, dass nicht alle
Zugriffe auf die genannten Dokumente im Informationssystem POLIS registriert
wurden und dass somit noch weitere Personen, die bis anhin unbekannt geblieben
sind, die genannten Dokumente aufgerufen haben könnten. In diesem Fall kämen
weitere Personen als Informanten in Betracht und könnte die Zeugenaussage des
Journalisten, er habe die Dokumente bereits Ende März/Anfang April 2008
erhalten, nicht unter Hinweis auf die registrierten Zugriffe als unglaubhaft
qualifiziert werden. Damit wären die wesentlichen Grundlagen für die
vorinstanzliche Feststellung, dass allein er, der Beschwerdeführer, der
Informant gewesen sein könne, erschüttert (Beschwerde S. 5 ff.).

2.1.2. Zur Begründung seiner Behauptung, dass im massgebenden Zeitraum nicht
alle Zugriffe auf die relevanten Dokumente im Informationssystem POLIS
registriert worden seien, stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Aussage des
Polizeibeamten E.________ (Beschwerde S. 7 ff.). Dieser sagte in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2008 als Angeschuldigter aus,
er habe im Rahmen erneuter Recherchen in Sachen A.________ am 4. September 2007
im POLIS auf ein Dokument über die Personensicherheitsprüfung zugegriffen,
dieses Dokument ausgedruckt und es ca. eine halbe Stunde später vernichtet. Er
habe mit einem Kollegen, dem Polizeibeamten F.________, über den Fall
gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er habe selber im POLIS recherchiert und es
sei projektgeschützt. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund
der Aussage des Polizeibeamten E.________ davon auszugehen, dass auch der
Polizeibeamte F.________ auf die Dokumente im POLIS zugriff. Dieser Zugriff sei
aber entweder nicht erfasst oder bei der EDV-Auswertung nicht registriert
worden. Somit bestehe die Möglichkeit, dass (weitere) Zugriffe auf die
fraglichen Dokumente nicht registriert worden seien (Beschwerde S. 9).

2.1.3. Der Beschwerdeführer trug dies bereits in der Berufungsverhandlung vor.
Die Vorinstanz hält dazu fest, der Einwand, es bestünden Zweifel an der
korrekten Zugriffserfassung, sei rein theoretischer Natur und finde in den
Akten keine Stütze. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass ein allfälliger
Zugriff des Polizeibeamten F.________ auf relevante Dokumente im fraglichen
Zeitraum stattgefunden haben soll. Diesbezüglich habe der Polizeibeamte
E.________ keine Aussagen gemacht. Vielmehr könne aufgrund der Ausführungen des
fachmännischen Zeugen G.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung davon
ausgegangen werden, dass jeder Zugriff auf das System unweigerlich registriert
wird. Dies schliesse die vom Beschwerdeführer behauptete Nichterfassung von
Zugriffen im POLIS aus (Urteil S. 19).

2.1.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Feststellung der Vorinstanz, es sei
nicht erwiesen, dass ein allfälliger Zugriff von F.________ auf das POLIS im
fraglichen Zeitraum stattgefunden haben soll, sei aktenwidrig und willkürlich.
Aus der Aussage von E.________ betreffend das Gespräch mit F.________ ergebe
sich, dass Letzterer in einem Zeitpunkt auf die Dokumente zugegriffen habe, als
diese bereits projektgeschützt gewesen seien. Der Zugriff durch F.________ habe
somit zwischen dem 15. Juli 2007, als der Projektschutz eingerichtet worden
sei, und dem 4. September 2007, als E.________ auf das Dokument zugegriffen und
daraufhin F.________ angesprochen habe, stattfinden müssen. Die EDV-Auswertung
erfasse die Zeit ab 23. Juli 2007. Damit falle der weitaus grösste Teil des
Zeitraums, in dem der Zugriff durch F.________ erfolgt sein musste, in die
Zeitspanne, die von der EDV-Auswertung erfasst wurde, und der Zugriff hätte
dort erscheinen müssen (Beschwerde S. 9/10).

 Der Einwand geht an der Sache vorbei. Ein allfälliger Zugriff von F.________
konnte, was der Beschwerdeführer nicht ausschliesst, auch in der Zeit vom 15.
Juli 2007 bis zum 22. Juli 2007 erfolgt sein, mithin innerhalb der Zeitspanne,
die von der EDV-Auswertung nicht erfasst ist. Die Aussage von E.________
betreffend einen allfälligen Zugriff durch F.________ ist daher nicht geeignet,
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zugriffserfassung zu wecken. Dies bringt
auch die Vorinstanz zum Ausdruck, wenn sie festhält, es sei nicht erwiesen,
dass ein allfälliger Zugriff von F.________ im POLIS im fraglichen Zeitraum
stattgefunden haben soll (Urteil S. 19). Erfolgte der allfällige Zugriff durch
F.________ vor dem 22. Juli 2007, was auch der Beschwerdeführer für möglich
hält, kann aus dem Fehlen einer Registrierung des Zugriffs nicht auf einen
Mangel der Zugriffserfassung geschlossen werden, da die EDV-Auswertung
unstreitig nur die Zeit ab 23. Juli 2007 erfasst.

2.1.5. Welche Erkenntnisse von einer Zeugeneinvernahme von F.________ zu
erwarten gewesen wären, die gemäss einer nicht näher begründeten Bemerkung in
der Beschwerde (S. 14) zumindest hätte durchgeführt werden müssen, ist nicht
ersichtlich. Es kann ausgeschlossen werden, dass F.________ im
Berufungsverfahren im Jahr 2012 noch zuverlässige Aussagen darüber hätte machen
können, ob er in der Zeit vom 15. Juli 2007 bis zum 4. September 2007 im POLIS
auf Dokumente in Sachen einer Strafuntersuchung gegen A.________ zugegriffen
und ob ein solcher Zugriff vor oder nach dem 23. Juli 2007 stattgefunden habe.
Die Verteidigung des Beschwerdeführers behauptet im Übrigen nicht, sie habe
eine Einvernahme von F.________ beispielsweise als Zeuge beantragt, nachdem sie
die Aussagen des Beschuldigten E.________ an der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 23. Juli 2008 betreffend die Äusserungen von F.________ zur
Kenntnis genommen hatte.

2.2. 

2.2.1. Die Vorinstanz verweist auf die Aussagen des Polizeibeamten G.________,
der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2009 als
fachmännischer Zeuge befragt wurde (Urteil S. 19). Auf die Frage des
Einzelrichters, ob es zutreffe, dass jeder Zugriff auf dem System unweigerlich
registriert wird, antwortete der Zeuge, ja, das sei korrekt (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, S. 7). Auf die Frage des Einzelrichters, ob er
ausschliessen könne, dass neben den registrierten Zugriffen von insgesamt acht
Angehörigen der Stadt- respektive Kantonspolizei Zürich sonst jemand zugriff,
antwortete der Zeuge, ja, das System zeichne jeden Zugriff auf (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 9).

 Mit diesen Aussagen des fachmännischen Zeugen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander.

2.3. 

2.3.1. Die Zugriffe auf den Journalnachtrag in Sachen A.________ konnten nicht
nur bis zum 23. Juli 2007, sondern länger zurückverfolgt werden, nämlich bis
zur Eröffnung dieses Dokuments am 27. September 2006 nach Eingang der
Strafanzeige. Der Polizeibeamte G.________ sagte als fachkundiger Zeuge in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass hier "scheinbar nicht sauber
gelöscht worden war" (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 10).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in seinem Plädoyer in der
Berufungsverhandlung vor, die Aufzeichnungen der mehr als ein Jahr
zurückliegenden Zugriffe auf den Journalnachtrag seien aufgrund eines
Softwarefehlers nicht gelöscht worden. Er zog daraus den Schluss, dass das
System fehleranfällig sei und deshalb grösste Zweifel an der korrekten
Zugriffserfassung bestünden (Plädoyer der Verteidigung vor der Vorinstanz, S.
26).

2.3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich der Zugriffe auf den
Journalnachtrag der Vorgang des Löschens "nicht sauber ausgeführt" worden sei
(Urteil S. 15) beziehungsweise dass die Zugriffsdaten auf den Journalnachtrag
"aufgrund eines Versehens" über mehr als ein Jahr hinaus ungelöscht geblieben
seien (Urteil S. 22).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, damit vernachlässige die Vorinstanz einen
EDV-Fehler in willkürlicher Weise. Der beschriebene Vorgang spreche für die
Fehleranfälligkeit des Systems. Daher sei es ohne Weiteres möglich, dass
einzelne Zugriffe beispielsweise auf den Journalnachtrag nicht registriert
worden seien.

 Der Einwand ist unbegründet. Der Umstand, dass die Protokollierungen der
Zugriffe auf den Journalnachtrag nicht nach Ablauf eines Jahres gelöscht wurden
(siehe dazu § 17 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung vom 13. Juli 2005 über das
Polizei-Informationssystem POLIS; LS 551.103), ist kein Indiz dafür, dass
möglicherweise einzelne Zugriffe auf den Journalnachtrag nicht protokolliert
worden sein könnten. Der fachkundige Zeuge G.________ bejahte in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kenntnis des Umstands, dass die
Registrierungen der Zugriffe auf den Journalnachtrag nicht nach einem Jahr
gelöscht worden waren (siehe Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
S. 10), die Fragen, ob jeder Zugriff auf das System unweigerlich registriert
werde und ob nicht registrierte Zugriffe auszuschliessen seien (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 7, 9).

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Würdigung des Aussageverhaltens
und der Zeugenaussagen des Journalisten B.________ durch die Vorinstanz leide
an einem unauflösbaren inneren Widerspruch und sei willkürlich.

2.4.1. Die Vorinstanz setzt sich im Urteil eingehend mit der Frage auseinander,
ob ausser dem Beschwerdeführer dieser oder jener andere Beamte als Informant
des Journalisten in Betracht komme. Sie verneint dies nach eingehender
Würdigung aller Umstände. Sie weist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch auf
die Zeugenaussagen des Journalisten hin, die Dokumente nicht von dieser oder
jener Person erhalten zu haben (Urteil S. 16 ff.).

2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erachte die
Zeugenaussagen des Journalisten in Bezug auf diese und jene Polizeibeamten
somit offensichtlich als glaubhaft. Dies stehe im Widerspruch zu der andernorts
im Urteil (S. 28) festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in
Bezug auf den Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente. Dieser Widerspruch sei
nicht nachvollziehbar, und die Vorinstanz begründe denn auch nicht, weshalb die
Aussagen des Zeugen, die Dokumente nicht von dieser oder jener Person erhalten
zu haben, glaubhaft seien. Zudem erkenne die Vorinstanz, dass der Zeuge durch
die partielle Aussageverweigerung seine Aussagen jeglicher Überprüfbarkeit auf
den Wahrheitsgehalt entziehe. Die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu
dieser Erkenntnis, wenn sie gleichwohl die Aussagen des Zeugen betreffend die
übrigen Polizeibeamten in der Beweiswürdigung berücksichtige und die Aussage
des Zeugen, er habe alle Unterlagen von derselben Person erhalten, als
glaubhaft erachte (Beschwerde S. 16 ff.).

2.4.3. Die Vorinstanz stellte mit Beschluss vom 13. Januar 2012 (kant. Akten
act. 152) fest, dass das vom Zeugen B.________ angekündigte Aussageverhalten
nicht zulässig ist. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Die Vorinstanz hatte
bereits in den Erwägungen ihres Beschlusses vom 9. Februar 2010 (kant. Akten
act. 113), durch welchen sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf
Zeugeneinvernahme des Journalisten B.________ guthiess, festgehalten, dass das
vom Journalisten angekündigte Aussageverhalten unzulässig ist. Sie wies in den
Erwägungen auf mögliche Konsequenzen eines solchen Aussageverhaltens hin. Sie
hielt unter anderem fest, nur partielle Aussagen des Zeugen wären - mangels
Überprüfbarkeit - mit einem Vorbehalt hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit zu
versehen (kant. Akten act. 113 S. 4). Hierauf stellten der Beschwerdeführer und
der Journalist den Antrag, die Mitglieder des Gerichts, die am Beschluss vom 9.
Februar 2010 mitgewirkt hatten, wegen des Anscheins von Befangenheit in den
Ausstand zu versetzen. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
wies mit Beschluss vom 28. Mai 2010 das Ablehnungsbegehren des
Beschwerdeführers ab und trat auf das Ablehnungsbegehren des Journalisten nicht
ein (kant. Akten act. 130A). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_216/2010 vom 14.
Oktober 2010 ab. In diesem Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist, erwog
das Bundesgericht, die Auffassung, nur partielle Aussagen wären - mangels
Überprüfbarkeit - mit einem Vorbehalt hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit zu
versehen, sei naheliegend und nachvollziehbar und begründe nicht einen Anschein
der Befangenheit. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Gericht die Aussage des
Zeugen, er habe die Dokumente nicht vom Beschwerdeführer erhalten, überprüfen
können sollte, wenn der Zeuge die Antwort auf die Frage nach dem Informanten
verweigert (zitiertes Bundesgerichtsurteil E. 2.3).

 Wie die partielle Aussageverweigerung eines Journalisten zu Fragen betreffend
den Informanten zu beurteilen ist und welche Konsequenzen sich daraus im
Einzelnen ergeben, ist vorliegend nicht zu prüfen.

2.4.4. Die Vorinstanz weist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nur am Rande und
ergänzend und gleichsam der Vollständigkeit halber ("schliesslich", "hinzu
kommt", "im Übrigen") auf die Zeugenaussagen des Journalisten hin, wonach er
die Dokumente nicht von dieser oder jener Person erhalten habe. Die
diesbezüglichen Aussagen sind für die Beweiswürdigung offensichtlich
unwesentlich. Das Ergebnis der Beweiswürdigung wäre dasselbe gewesen, wenn die
Vorinstanz die Zeugenaussagen des erstmals im Berufungsverfahren einvernommenen
Journalisten, dass weder diese noch jene Person ihm die Dokumente übergeben
habe, überhaupt nicht erwähnt hätte. Die Vorinstanz setzt sich im Übrigen
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu ihren
eigenen Erkenntnissen, wenn sie einerseits die Aussage des Journalisten, er
habe die Dokumente bereits Ende März/Anfang April 2008 erhalten, unter Hinweis
auf die ermittelten Daten der Benutzerzugriffe auf den Journalnachtrag als
falsch qualifiziert und andererseits keinen Anlass sieht, an der Aussage des
Journalisten, er habe alle Dokumente von derselben Person erhalten, zu
zweifeln.

3. 

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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