Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.429/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_429/2013

Urteil vom 29. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Überprüfung von Bewährungshilfe; Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 5. März 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer führt einzig im Kostenpunkt Beschwerde. Er sei nicht
bereit, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Man
habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde kostenpflichtig
sei (Beschwerde, act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem
Wort dar, aus welcher Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung sich eine Pflicht
der zuständigen Gerichtsinstanz ergibt, einen Betroffenen darüber aufzuklären,
dass eine Beschwerdeerhebung Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Aus der
Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid,
welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die Kosten auferlegt, rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Die
Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da er seine angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Reduktion der
Gerichtskosten nicht in Frage. Das Bundesgericht wies ihn mit Brief vom 7. Mai
2013 ausdrücklich darauf hin (act. 6).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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