Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.421/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_421/2013

Urteil vom 27. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtliche Haftprüfung (Art. 5 Ziff. 4 EMRK), Zugang zum Gericht,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 16. März 2010 ordnete das Bezirksgericht Zürich gegenüber X.________ eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Seit 29. November
2011 befindet er sich in der Klinik A.________.

Am 5. März 2013 beantragte X.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich seine sofortige Entlassung aus dem Massnahmevollzug und die gerichtliche
Überprüfung des Freiheitsentzuges. Das Amt trat am 14. März 2013 auf das Gesuch
um gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzuges nicht ein und lehnte das
Gesuch um bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme ab.

Am 28. März 2013 beantragte X.________, vertreten durch den Verein B.________,
beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich seine sofortige Entlassung bzw.
eine raschestmögliche Überprüfung der Massnahme durch ein Gericht. Das
Zwangsmassnahmengericht trat am 3. April 2013 auf das Haftentlassungsgesuch
nicht ein, da es nicht zuständig war, und überwies das Gesuch
zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich zur Behandlung als Rekurs. Die Kosten auferlegte das Gericht dem Verein
B.________.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am
22. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter
anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die gerichtliche
Haftprüfung.

2.
Der Beschwerdeführer hat innert Frist die erste Eingabe vom 4. Mai 2013 (act.
2) durch eine neue Eingabe vom 7. Mai 2013 (act. 7) ersetzt und die erste als
hinfällig erklärt (vgl. act. 6).

3.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren bis zur Erledigung des vor der
Justizdirektion hängigen Verfahrens zu sistieren (Beschwerde S. 8). Dafür
besteht kein Anlass.

4.
Soweit sich der Beschwerdeführer nicht zur Sache äussert und nicht darlegt,
dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst, ist
darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zum Beispiel ist nicht im
vorliegenden Verfahren zu prüfen, welche Vernehmlassungsfrist die
Justizdirektion in dem bei ihr hängigen Rekursverfahren ansetzen darf und
innert welcher Frist sie entscheiden muss (vgl. Beschwerde S. 4 und 8).

5.
In Bezug auf die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 E. 4.2 mit
Hinweis auf die Verfügung vom 3. April 2013). Zu der vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Frage, ob es zulässig ist, vor der gerichtlichen Überprüfung ein
ein- oder zweistufiges Verwaltungsverfahren vorzusehen (vgl. Beschwerde S. 4
und 6), kann auf die im angefochtenen Entscheid zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_603/2012
vom 14. Februar 2013, E. 3.2.3), von der abzuweichen - jedenfalls im
vorliegenden Fall - kein Anlass besteht. Das Amt für Justizvollzug behandelte
das Gesuch um Entlassung aus dem Massnahmevollzug innert neun Tagen, und das
Zwangsmassnahmengericht überwies den fälschlich bei ihm eingereichten Rekurs
nach sechs Tagen der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern. Die
Verzögerungen hat der Vertreter des Beschwerdeführers verursacht. Von einer
unzulässig langen Dauer oder gar einer Verschleppung des Verwaltungsverfahrens
(vgl. Beschwerde S. 8) kann nicht die Rede sein.

6.
Soweit der Beschwerdeführer den Kostenentscheid anfocht, trat die Vorinstanz
darauf nicht ein, weil er nicht beschwert sei und der Verein B.________ kein
Rechtsmittel eingereicht habe (vgl. Verfügung S. 4 E. 3.1 und 3.2). Inwieweit
der Beschwerdeführer dem Vertreter die von diesem unnötig verursachten und ihm
deshalb auferlegten Kosten zu ersetzen haben sollte, ist nicht ersichtlich
(vgl. Beschwerde S. 6/7). Folglich kann von einer Beschwer nicht die Rede sein.
Nachdem das kantonale Rechtsmittel nur im Namen des Beschwerdeführers erhoben
und zudem nur von diesem eigenhändig unterschrieben worden war, lag
offensichtlich keine Eingabe des Vereins B.________ vor. Wer in dessen Namen
auftreten darf, ist unerheblich.

7.
Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtsgebühr dem unterlegenen Beschwerdeführer
(Verfügung S. 6 E. 7). Was daran gegen das Recht verstossen soll, ergibt sich
aus der Beschwerde nicht. Dafür, dass die "mangelhafte Mandatsführung" des
Vertreters abgestraft werden sollte (Beschwerde S. 6), spricht nichts.

8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren insbesondere
angesichts der zur Hauptsache ungenügend begründeten Eingabe aussichtslos
erschienen. Angesichts der Lage des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf
Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben