Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.416/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_416/2013        

6B_417/2013

Urteil vom 5. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
6B_416/2013
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,

und

6B_417/2013
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Urkundenfälschung,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 5. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ erlitt am 21. Januar 2003 ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS), als sie als Lenkerin ihres Personenwagens vor einem
Fussgängerstreifen anhielt und ein nachfolgendes Fahrzeug auf ihren stehenden
Wagen auffuhr. Am 26. Januar 2004 zog sie sich bei einem Auffahrunfall auf
schneebedeckter Strasse erneut ein HWS-Distorsionstrauma zu. X.________ war
bereits am 6. November 1989 (vgl. Urteil des EVG U 25/98 vom 2. März 1999) und
am 2. Mai 1998 Opfer von Verkehrsunfällen mit Bagatell-Kopftrauma und
HWS-Distorsionstrauma geworden.

Die A.________ Versicherung bei welcher X.________ gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert war, veranlasste am 2. November 2006 eine
umfassende neurologische/neuropsychologische und psychiatrische Begutachtung im
B.________ Zentrum. Das Gutachten wurde am 19. Dezember 2007 erstattet. Es
wurde von Dr. med. Y.________, Facharzt für innere Medizin FMH und Chefarzt der
medizinischen Begutachtungsstelle B.________ Zentrum, als Hauptgutachter
verfasst. Dieser zog Dr. med. C.________ , Facharzt für Psychiatrie, und Dr.
med. D.________ , Facharzt für Neurologie, als Teilgutachter bei.

Mit Verfügung vom 16. September 2008 stellte die A.________ Versicherung die
Leistungen im Zusammenhang mit den Unfällen vom 21. Januar 2003 und 26. Januar
2004 auf den 26. Januar 2006 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid
vom 10. August 2009. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde am 21. Januar 2011 ab. Mit Urteil
8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 hob die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts den Einspracheentscheid und den diesen bestätigenden Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache an die A.________
Versicherung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

A.b. Dr. Y.________ hielt in seinem (Haupt-) Gutachten vom 17. Dezember 2007
unter Ziff. 5, Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, fest:

"Vorbemerkung: Die Schlussfolgerungen unter Punkt 5 wurden gemeinsam mit den
beteiligten Spezialärzten erarbeitet. Diese erklären sich ausdrücklich damit
einverstanden. [...]

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunden ist
Frau X.________ weder aus internistischer, neurologischer noch psychiatrischer
Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt."
Die Schlussfolgerungen erfolgten indes weder gemeinsam mit Dr. D.________ noch
erklärte sich dieser damit einverstanden. Er hatte in seinem Teilgutachten zwar
keine pathologischen Befunde in neurologischer Hinsicht festgestellt, hingegen
gestützt auf eine frühere neuropsychologische Untersuchung auf leichte
neurovegetative Beschwerden und neuropsychologische Defizite hingewiesen,
welche sich auf eine Berufsausübung erheblich einschränkend auswirkten.

A.c. Dr. Y.________ wird vorgeworfen, er habe mit dem fraglichen Gutachten
zumindest gegenüber der Auftraggeberin wahrheitswidrig kundgetan, es bestehe
zwischen ihm und dem neurologischen Subgutachter Einigkeit in Bezug auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von X.________. Damit habe er die A.________
Versicherung willentlich und wissentlich über die wahren Befunde von Dr.
D.________ über X.________ und über dessen Schlussfazit betreffend die
Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit getäuscht. Dadurch habe er die
Vermögensrechte der Versicherten massiv beeinträchtigt, indem er die
Durchsetzung ihres Leistungsanspruches gegenüber der Versicherung stark
erschwert habe.

B. 
Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, sprach Dr. Y.________ mit Urteil vom
10. April 2012 von der Anklage der Urkundenfälschung frei. Auf das
Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin trat es nicht ein.
Die Gerichtskosten auferlegte es dem Beurteilten. Von der Zusprechung einer
Entschädigung an ihn sah es ab.

Gegen diesen Entscheid führten Dr. Y.________, die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich sowie X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich
erklärte Dr. Y.________ am 5. Februar 2013 der Urkundenfälschung nicht schuldig
und sprach ihn frei. Die Zivilklage der Privatklägerin wies es ab. Die Kosten
der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nahm es auf die
Gerichtskasse. Ferner entschied es über die Kosten des Berufungsverfahrens und
die Ausrichtung einer Prozessentschädigung an den Beurteilten.

C. 
Gegen diesen Entscheid führen sowohl X.________ als auch die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht. X.________ beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben,
Dr. Y.________ sei der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und die
Zivilklage sei gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von Dr. Y.________ im Sinne der
Anklage und zur Behandlung der Zivilklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil sei wegen
Verletzung von Bundesrecht sowie wegen unrichtiger Feststellung des
Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich
daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer
Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen
Entscheid zu beurteilen.

2.

2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die
Privatklägerschaft hat gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids, wenn dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann. Dies setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass der
Privatkläger, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im
Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und zivilrechtliche Anträge gestellt. Sie macht geltend, der Freispruch des
Beschwerdegegners wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus. Sie sei durch das
falsch beurkundete Gutachten geschädigt worden, weil sich dadurch ihr
Vertretungsaufwand vergrössert habe, sie Privatgutachten auf eigene Kosten habe
in Auftrag geben müssen, um vor den Sozialversicherungsgerichten Recht zu
erhalten, und zudem in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden sei
(Beschwerde S. 3).

2.3. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt diejenige Person als Geschädigte, die
durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV
258 E. 2.2; 129 IV 95 E. 3.1, je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Verletzung
ist etwa gegeben bei der Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter
Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, sexuelle Integrität, Vermögen und
Ehre. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE
138 IV 258 E. 2.3; 129 IV 95 E. 3.1, S. 199, je mit Hinweisen). Im Allgemeinen
genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut
durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck
geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von
kollektiven Rechtsgütern dient ( MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 115 StPO N 46; MARC THOMMEN, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 81 N 48). Werden
indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private
Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht
Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3; 129 IV 95
E. 3.1, je mit Hinweisen).

Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Daneben können
auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die
Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE
119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_ 496/2012 vom 18. April 2013 E.
5.2; vgl. auch MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N 73; CAMILLE
PERRIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art.
115 N 15; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Vor
Art. 251 N 6). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Das fragliche Gutachten
bildete die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von
Unfallversicherungsleistungen an die Beschwerdeführerin 1. Die A.________
Versicherung stellte denn auch im Anschluss an das Gutachten die Leistungen im
Zusammenhang mit den von jener erlittenen Unfällen ein. Damit war die
Beschwerdeführerin 1 in ihren Rechten durch die angezeigte Straftat unmittelbar
beeinträchtigt. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, die Vorbemerkung im Gutachten,
wonach dessen Schlussfolgerungen gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten
erarbeitet worden seien und diese sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt
hätten, erweise sich "vom streng genommenen Wortlaut her als unzutreffend". Der
Beschwerdegegner habe nach Erhalt des Subgutachtens mit Dr. D.________ keinen
Kontakt mehr gehabt. Dennoch erfülle der Sachverhalt den Tatbestand der
Falschbeurkundung nicht. Es liege keine offensichtlich widersprüchliche
Begutachtung über die Beschwerdeführerin 1 vor. Das Subgutachten von Dr.
D.________ werde im Hauptgutachten ebenso wie dasjenige von Dr. C.________
betreffend den Fachbereich Psychiatrie im vollen Wortlaut wiedergegeben.
Insofern fehle es bereits an dem für die Urkundendelikte typischen
Täuschungselement (angefochtenes Urteil S. 9). Zudem sei das Subgutachten von
Dr. D.________ nicht frei von Widersprüchen. So werde unter dem Titel
"neurologische Befunde" festgehalten, dass die Patientin während der
Untersuchung "psychisch und neuropsychologisch unauffällig" gewesen sei,
während ihr unter der Rubrik "neurologische Diagnosen" gestützt auf Akten aus
früheren Unfallereignissen neurovegetative Beschwerden und leichte
neuropsychologische Defizite attestiert würden, obschon der Subgutachter
lediglich mit der neurologischen Abklärung betraut gewesen sei (angefochtenes
Urteil S. 10). Überdies seien die beanstandeten Stellen des Hauptgutachtens
nicht unwahr. So sei die Formulierung, die Schlussfolgerungen unter Ziff. 5 des
Hauptgutachtens seien "gemeinsam mit den betreffenden Spezialärzten erarbeitet"
worden, jedenfalls inhaltlich nicht falsch. Denn die Schlussfolgerungen des
Hauptgutachtens enthielten nichts, was sich nicht bereits im Hauptgutachten
unter Ziff. 3 "objektive Befunde" finde, zumal sämtliche (Sub-) gutachten
vollständig wiedergegeben würden. Beim Fazit des Hauptgutachtens handle es sich
lediglich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse, die keinerlei eigenmächtig
vorgenommenen inhaltlichen Abweichungen enthalte. Der Sache nach könne deshalb
durchaus gesagt werden, dass die beigezogenen Spezialärzte durch ihre
Subgutachten zur Erstellung des Hauptgutachtens beigetragen hätten und dass die
dort enthaltenen Schlussfolgerungen von den drei beteiligten Medizinern
letztlich "gemeinsam erarbeitet" worden seien (angefochtenes Urteil S. 11).
Dasselbe gelte, soweit das Hauptgutachten das Fazit ziehe, die
Beschwerdeführerin 1 sei weder aus internistischer, neurologischer noch aus
psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese
Schlussfolgerung stütze sich auf die Ergebnisse der drei Expertisen. Dass der
Beschwerdegegner die Stellen des Subgutachtens von Dr. D.________ , in denen
von neurovegetativen bzw. neuropsychologischen Auffälligkeiten die Rede sei, im
Rahmen der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erwähnt habe,
könne ihm nicht vorgeworfen werden. Denn der Auftrag von Dr. D.________ habe
sich auf die neurologische Abklärung beschränkt. Zur Einschätzung des
neurovegetativen bzw. neuropsychologischen Status' sei er weder berufen noch
kompetent gewesen. In dieser Hinsicht habe er denn auch keine eigenen
Untersuchungen durchgeführt, sondern sich im Wesentlichen auf frühere
Feststellungen bezogen, so dass nicht angenommen werden könne, seine Hinweise
auf entsprechende Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin 1 seien im Rahmen
seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Gutachter erfolgt. Dr.
D.________ habe dementsprechend den Psychiater als zweiten Subgutachter in
Bezug auf die Einschätzung des neurovegetativen bzw. neuropsychologischen
Status' für zuständig und als geeignete Fachperson bezeichnet. Dieser habe aus
psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 gefunden (angefochtenes Urteil S. 11
f.).

In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die unwahre Behauptung, die
Schlussfolgerungen des Gutachtens seien im ausdrücklichen Einverständnis
sämtlicher beteiligter Spezialärzte erfolgt, erweise sich als irrelevant. Denn
die vom Beschwerdegegner getroffenen Schlussfolgerungen stimmten zumindest
inhaltlich mit den Ergebnissen der Teilgutachten überein. Eine explizite
Konsensbildung sei im Übrigen nur sinnvoll, wenn in den einzelnen
Fachrichtungen überhaupt relevante Symptome pathologischer Art festgestellt
worden wären. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Damit sei die falsche
Behauptung eines Schlusskonsenses nicht rechtserheblich und vermöge sich auf
den Beweiswert der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin 1 im Hauptgutachten nicht entscheidend auszuwirken
(angefochtenes Urteil S. 13).

3.1.2. Die erste Instanz gelangte demgegenüber zum Schluss, es liege eine
objektiv offensichtlich widersprüchliche Begutachtung vor, aufgrund derer das
vom Beschwerdegegner erstellte Hauptgutachten in objektiver Hinsicht als nicht
(ganz) zutreffend bezeichnet werden müsse (erstinstanzliches Urteil S. 15).

3.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Wesen eines polydisziplinären
Gutachtens bestehe nicht bloss in einer Aneinanderreihung einzelner
Teilgutachten, sondern in der Erarbeitung einer gemeinsamen Beurteilung durch
Experten mehrerer Fachdisziplinen. Ein solches Gutachten erlange seine
Aussagekraft erst durch den Konsens der beteiligten Fachärzte. Die Täuschung
liege in der unrichtigen Behauptung des Konsenses über die Schlussfolgerungen.
Durch die Behauptung, die Schlussfolgerungen seien gemeinsam erarbeitet worden,
entstehe im vorliegenden Fall der Eindruck, dass der neurologische
Teilgutachter im Konsensfindungsstadium von seiner ursprünglichen Einschätzung
abgewichen sei. Die vollständige Wiedergabe der Teilgutachten schliesse die
Täuschung nicht aus (Beschwerde 1 S. 6 f./9 f.). Zudem sei das Gutachten von
Dr. D.________ nicht widersprüchlich. Mit der Verweisung auf
neuropsychologische Defizite dokumentiere der Subgutachter lediglich, dass
diese Befunde nicht mit den von ihm angewandten Untersuchungsmethoden, sondern
mit neuropsychologischen Tests durch eine andere Fachperson erhoben worden
seien, deren Ergebnisse bei den Akten lagen (Beschwerde 1 S. 7 ff.).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Auffassung der Vorinstanz, in
den Schlussfolgerungen sei nichts enthalten, was nicht schon in den objektiven
Befunden der Teilgutachter enthalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei
schon fragwürdig, dass die Vorinstanz von einer gemeinsamen Erarbeitung der
Schlussfolgerungen ausgehe, wo doch die beteiligten Gutachter nicht gemeinsam,
sondern jeder nur für sich allein gearbeitet hätten. Darüber hinaus seien die
beteiligten Ärzte nicht unabhängig voneinander zu einem übereinstimmenden
Ergebnis gelangt. Vielmehr widersprächen die Schlussfolgerungen des
Beschwerdegegners den einzelnen Beurteilungen, insbesondere derjenigen des
Gutachtens von Dr. D.________ (Beschwerde 1 S. 10 f.).

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin 1 die Feststellung der
Vorinstanz, Dr. D.________ sei zur Beurteilung neuropsychologischer Defizite
nicht kompetent gewesen. Die Vorinstanz habe sich zur Entscheidung der Frage,
was zum Fachgebiet eines Neurologen gehöre, weder auf die Fachliteratur
gestützt noch einen Experten beigezogen. Soweit anerkannt werde, dass der
Subgutachter kompetent sei, die von einer Fachperson erhobenen
neuropsychologischen Befunde in seine Beurteilung miteinzubeziehen, sei der
Schluss, die vorgegebene Zustimmung der Subgutachter zu den Schlussfolgerungen
sei rechtlich nicht relevant, unhaltbar (Beschwerde 1 S. 12 ff., 15 ff.).

3.3. Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, das
fragliche Gutachten sei unwahr. Weder hätten sich die Subgutachter mit dem
Fazit des Hauptgutachtens ausdrücklich einverstanden erklärt, noch habe Dr.
D.________ der Beschwerdeführerin 1 eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit
attestiert. Der Teilgutachter habe als Zeuge erklärt, er habe aus
neurologischer Sicht zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Er wäre mit einem Hauptgutachten, welches die Beschwerdeführerin 1 als 100%
arbeitsfähig eingestuft hätte, nicht einverstanden gewesen. Der Sinn eines
interdisziplinären Gutachtens liege in der Prüfung, ob ein Konsens zwischen den
Gutachtern erzielt werden könne oder nicht. Werde bezüglich des Konsenses der
Gutachter die Wahrheit verschleiert, treffe dies die Überzeugungskraft des
Gutachtens. Dieser notwendige Konsens habe hier nicht bestanden. Der
Beschwerdegegner hätte sich nicht einfach ohne jegliche Erklärung über die
Befunde von Dr. D.________ , wonach sich die neurovegetativen Beschwerden und
neuropsychologischen Defizite bezüglich einer Berufsausübung erheblich
einschränkend auswirkten, hinwegsetzen dürfen. Wäre diese Feststellung in die
Schlussfolgerung des Hauptgutachtens eingeflossen, hätte dies die
auftraggebende Versicherung zumindest zu einer Ergänzung des Gutachtens und zur
Klärung der Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen veranlassen müssen. Das
Nichterwähnen der offensichtlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 im
Schlussfazit habe somit zu einem unwahren Befund betreffend ihrer
Arbeitsfähigkeit geführt. Dass der Beschwerdegegner die Gutachten wortgetreu
wiedergegeben habe, ändere daran nichts. Mit der Formulierung in der
Vorbemerkung unter Ziff. 5 des Hauptgutachtens habe der Beschwerdegegner den
falschen Eindruck erweckt, dass ein Konsensgespräch stattgefunden und sich Dr.
D.________ nachträglich dem Schlussergebnis des Gutachtens angeschlossen habe.
Das Hauptgutachten erweise sich daher in seinem Kern als unrichtig. Diese
Falschbeurkundung betreffe eine rechtserhebliche Tatsache, habe sie doch dazu
geführt, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Leistung der Unfallversicherung
zugesprochen erhalten habe (Beschwerde 2 S. 3 ff.).

Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich ferner gegen die Feststellung des
Sachverhalts. Sie macht ebenfalls geltend, die Auffassung der Vorinstanz, der
Auftrag von Dr. D.________ habe sich auf die neurologischen Abklärungen
beschränkt und dieser sei zur Einschätzung des neurovegetativen bzw.
neuropsychologischen Status' weder berufen noch kompetent gewesen, sei
willkürlich (Beschwerde 2 S. 6 f.).

4.

4.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a.
Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Gutachten des B.________
Zentrums vom 19. Dezember 2007 stellt fraglos eine Urkunde im Sinne vom Art.
110 Abs. 4 StGB dar.

Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE
137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der
in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Der Tatbestand
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die
Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit
zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das
ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht,
mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem
Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 und 209
E. 5.3; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

4.3. Gemäss Art. 318 StGB erfüllen den Tatbestand des falschen ärztlichen
Zeugnisses u.a. Ärzte, welche vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das
zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten
Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen
Dritter zu verletzen. Tatobjekt ist ein vom Täter in seiner beruflichen
Eigenschaft ausgestellte unwahre schriftliche Erklärung über den gegenwärtigen
Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Das
Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes
des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu
ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 60 N 17; Trechsel/Vest,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 318 N
4). Da dem Beschwerdegegner keine unwahren Feststellungen über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfen werden, gelangt die
Bestimmung nicht zur Anwendung (vgl. auch Strafanzeige, Untersuchungsakten act.
1, S. 13; Nichtanhandnahmeverfügung act. 20 S. 2).

Ausser Betracht fällt auch der Tatbestand des falschen Gutachtens gemäss Art.
307 Abs. 1 StGB, da das fragliche Gutachten nicht in einem gerichtlichen
Verfahren abgegeben bzw. nicht von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde
(angefochtenes Urteil S. 11; vgl. auch Beschwerde 1, S. 4 ff.; vgl. auch
Nichtanhandnahmeverfügung act. 20 S. 2).

5.

5.1. Die A.________ Versicherung meldete die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben
vom 2. November 2006 im Sinne einer Standortbestimmung und zur Klärung der
Kausalitätsfrage bei der Medizinischen Begutachtungsstelle B.________ für eine
umfassende neurologische/neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung an
(Untersuchungsakten act. 8/18). Gemäss Fragenkatalog für die neurologische/
neuropsychologische Begutachtung wurde der Sachverständige um Stellungnahme zur
Anamnese, zu den von der Beschwerdeführerin 1 angegebenen Beschwerden, den
erhobenen Befunden, den gestellten Diagnosen, zum natürlichen
Kausalzusammenhang, der Arbeitsunfähigkeit, der Heilbehandlung sowie zum
Integritätsschaden gebeten (vgl. Fragenkatalog, Untersuchungsakten act. 8/20).

5.2. Die Medizinische Begutachtungsstelle B.________ erstattete das
interdisziplinäre medizinische Gutachten am 19. Dezember 2007 (vgl.
Untersuchungsakten act. 2/1). Es umfasst die Befunde des Beschwerdegegners
sowie die Teilgutachten der beigezogenen neurologischen und psychiatrischen
Fachärzte. Die Beurteilungen der neurologischen Untersuchungsbefunde von Dr.
D.________ sowie der Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde durch Dr.
C.________ werden im Gutachten vollständig und im Wortlaut wiedergegeben
(Gutachten S. 20-28). Der neurologische Teilgutachter verweist in der Anamnese
auf eine neuropsychologische Untersuchung vom Dezember 2004 durch Dr. phil.
E.________ , Neuropsychologin, welche bei der Beschwerdeführerin 1 eine leichte
kognitive Funktionsstörung feststellte (Gutachten S. 21; vgl. auch S. 30 f.;
Bericht des Neuropsychologischen Ambulatoriums, Dr. phil. E.________ vom
24.1.2005, in: Untersuchungsakten act. 8/6 [Akten Unfall vom 26.1.2004]). Unter
dem Titel neurologische Befunde hält Dr. D.________ fest, die Patientin sei
psychisch und neuropsychologisch unauffällig gewesen (Gutachten S. 21). Bei den
neurologischen Diagnosen attestierte er ihr leichte neuropsychologische
Defizite (Konzentrationsstörungen, Störung der geteilten Aufmerksamkeit,
verlangsamtes Arbeitstempo, schwergewichtig für räumlich-figurale Aufgaben
(Gutachten S. 23). Im Rahmen der Beurteilung führt er aus, aus neurologischer
Sicht seien die motorischen, sensiblen, koordinativen und vestibulären
Funktionen der Beschwerdeführerin 1 intakt. Störungen in diesem Zusammenhang
seien mit einer gewissen vegetativen Dystonie vergesellschaftet. Die
allgemeinen Beschwerden seien insgesamt eher leichtgradig ausgeprägt. Der
Hauptteil der Beschwerden liege im neuropsychologischen Bereich. Zwar liege
auch hier nur eine leichte kognitive Störung vor. Diese sei jedoch bei
qualifizierten Berufen doch erheblich und stark einschränkend. Selbst wenn der
Versicherten eine gut strukturierte und einfache Arbeit in ihrem angestammten
Arbeitsbereich zugewiesen werden könnte, bedeute dies doch eine Verlangsamung
der Arbeitsgeschwindigkeit ein erhebliches Handicap und wirke sich negativ auf
die Arbeitsfähigkeit aus (Gutachten S. 24). Abschliessend führt der
Subgutachter aus, er möchte die psychische Situation der Beschwerdeführerin 1
unter den gegebenen Umständen mit neurovegetativen Beschwerden und
neuropsychologischen Defiziten nicht beurteilen und dies dem psychiatrischen
Teilgutachten überlassen. Zusammenfassend gelangt er zum Schluss,
"dass im neurologischen Status resp. in der neurologischen Untersuchung keine
pathologischen Befunde vorhanden sind, welche die Beschwerden der Versicherten
und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären könnten. Die Erklärung
liegt in neurovegetativen Beschwerden und den neuropsychologischen Defiziten,
welche zwar beide leicht sind, aber, dies gilt vor allem für die
neuropsychologischen Defizite, bzgl. einer Berufsausübung doch erheblich
einschränkend sind. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat im
Gesamtzusammenhang zu geschehen und wird vom Hauptgutachter bestimmt"
(Gutachten S. 25).
Der Beschwerdegegner führte in der Zusammenfassung und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus, bei der internistischen
Untersuchung hätten sich keine pathologischen Befunde ergeben, welche die
diversen neurovegetativen Beschwerden erklären könnten, so dass diese eher
funktioneller Natur erschienen (Gutachten S. 31). Aus neurologischer Sicht
könne festgehalten werden, dass die motorischen, sensiblen, koordinativen und
vestibulären Funktionen der Beschwerdeführerin 1 intakt seien. Es fänden sich
in der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde, welche die
Beschwerden erklären und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären
könnten. Der Hauptteil der Beschwerden liege im neuropsychologischen Bereich,
wobei auch hier nur leichte kognitive Defizite berichtet würden (Gutachten S.
31 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten keinerlei kognitiven
Einschränkungen objektiviert werden können (Gutachten S. 32).

Abschliessend gelangt der Beschwerdegegner zum Schluss:

"Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde ist
die Beschwerdeführerin 1 weder aus internistischer, neurologischer noch aus
psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt" (Gutachten S.
32, vgl. auch S. 34).

6. 
Nach der Rechtsprechung erfordern länger andauernde Beschwerden nach einem
kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma eine zügige interdisziplinäre Abklärung
und Beurteilung durch Fachärzte (BGE 134 V 109 E. 9.3). Ein solches poly-/
interdisziplinäres Gutachten hat zunächst den allgemein gültigen Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten zu genügen (BGE 125 V 351
E. 3 S. 352 ff.). Darüber hinaus soll die Begutachtung durch mit diesen
Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte erfolgen. Im Vordergrund
stehen Untersuchungen neurologisch/orthopädischer und psychiatrischer sowie
gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung. Die Gutachter müssen
hierbei über zuverlässige Vorakten verfügen. Inhaltlich sind überzeugende
Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden überhaupt glaubhaft
sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens objektiv
ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes
Schleudertrauma der HWS nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache darstellt. Aufgrund der
Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis soll das Gutachten bei gefestigter
Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische Problematik
als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum
zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder
aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt.
Weiter ist zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
(mit Blick auf eine allfällige Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die
festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist (BGE 134 V 109
E. 9.5; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.4).

7.

7.1. Der Vorwurf der Falschbeurkundung bezieht sich im zu beurteilenden Fall
einerseits auf die Vorbemerkung des Beschwerdegegners, wonach die
Schlussfolgerungen des Gutachtens gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten
erarbeitet worden seien und diese sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt
hätten, sowie andererseits auf dessen abschliessende Beurteilung, die
Beschwerdeführerin 1 sei weder aus internistischer, neurologischer noch aus
psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Zunächst steht ausser Frage, dass die Bemerkung, alle Gutachter hätten den
Schlussfolgerungen explizit zugestimmt, nicht der Wahrheit entspricht, zumal
zwischen den beteiligten Fachärzten nie eine Konsenskonferenz stattfand. In
diesem Punkt erweist sich das Gutachten des Beschwerdegegners zweifellos als
unrichtig und insofern als unseriös. Damit ist freilich noch nichts darüber
entschieden, ob die unwahre Vorbemerkung als Falschbeurkundung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 StGB zu würdigen ist. Der Tatbestand wäre nur erfüllt, wenn
die falsche Vorbemerkung als unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen
Tatsache zu würdigen wäre. Dies hat die Vorinstanz zu Recht verneint
(angefochtenes Urteil S. 13). Sie verweist hiefür zutreffend auf den Umstand,
dass die Teilgutachten im vollen Wortlaut im Hauptgutachten wiedergegeben sind
und auch in der Zusammenfassung des Beschwerdegegners im Wesentlichen noch
einmal referiert werden. Die Vorinstanz nimmt auch mit Recht an, die drei
Teilgutachten stimmten im Ergebnis überein.

7.2. Was die Beschwerdeführerinnen hiegegen einwenden, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Dies gilt namentlich, soweit sie sich gegen die Feststellung der
Vorinstanz wenden, der Auftrag von Dr. D.________ habe sich auf die
neurologische Abklärung beschränkt und er sei zur Einschätzung des
neuropsychologischen Status weder berufen noch kompetent gewesen (angefochtenes
Urteil S. 12).

In einem neurologischen Gutachten ist zu beurteilen, ob der medizinische
Kontext das Vorhandensein einer Hirnschädigung oder Hirnerkrankung als Ursache
einer Beeinträchtigung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Gegenstand einer
neuropsychologischen Begutachtung ist die Erfassung und Bewertung von
Veränderungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und des Erlebens und Verhaltens
eines Probanden in der Folge einer Hirnschädigung ( W. STURM/C.-W. WALLESCH,
Neurokognitive Störungen, in: Begutachtung in der Neurologie, hrsg. von B.
Widder und P. Gaidzik, 2. Aufl., Stuttgart/New York 2011, S. 298; UELI KIESER,
Neuropsychologie: Stellenwert und Bedeutung in der
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Jahrbuch
zum Sozialversicherungsrecht, 2012, 169/170). Wohl trifft zu, wie die
Beschwerdeführerinnen vorbringen (Beschwerde 1 S. 13; Beschwerde 2 S. 7), dass
es nach der Fachliteratur zum Aufgabenbereich des Neurologen gehört, ein
neuropsychologisches (Zusatz-) Gutachten hinsichtlich seiner
medizinisch-neurologischen Bedeutung zu bewerten, und er mithin neurologische,
psychopathologische und neuropsychologische Befunde nach ihren
sozialmedizinischen Auswirkungen integriert ( W. STURM/C.-W. WALLESCH, a.a.O.,
S. 298 f.; vgl. auch J. FRITZE/F. MEHRHOFF [Hrsg.], a.a.O., S. 119; H. WILHELM/
R. ROSCHMANN, neuropsychologische Gutachten, Stuttgart 2007, S. 16/145;
HOFFMANN-RICHTER/JEGER/SCHMIDT, Das Handwerk ärztlicher Begutachtung, Stuttgart
2012, S. 129 ff.; J. FRITZE/F. MEHRHOFF [Hrsg.], Die ärztliche Begutachtung, 7.
Aufl., Darmstadt 2008, S. 217). Eine neuropsychologische Untersuchung nach
Kopf- und Nackenverletzungen wird denn im einschlägigen Schrifttum auch als
unentbehrlicher Bestandteil der neurologischen Gesamtbeurteilung bezeichnet (
K. WACHTER/M. REGARD, Stellenwert der neuropsychologischen Untersuchung nach
Kopf- und HWS-Trauma, in: Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches
medico-legales Handbuch, hrsg. von A. Siegel/D. Fischer, 2004, Bd. 1 S. 190).
Nach der Rechtsprechung ist die neuropsychologische Abklärung für sich allein
indes nicht geeignet, den Nachweis unfallbedingter hirnorganischer
Funktionsstörungen zu erbringen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, S. 341; vgl. auch 117
V 369 E. 3f, S. 381 f.; KIESER, a.a.O., 173 f.; ferner www.svv.ch/de/medizin/
halswirbelsaeule/fachartikel, "Die gerichtlichen Vorgaben an polydisziplinäre
Gutachten bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen", Version 5.0,
September 2010, Ziff. 2.2.3). Im zu beurteilenden Fall beschränkte sich Dr.
D.________ auf eine neurologische Untersuchung. Darin gelangte er zum Schluss,
diese habe keine pathologischen Befunde erbracht, welche die Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin 1 und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären
könnten. Obwohl eine umfassende neurologische/ neuropsychologische Untersuchung
in Auftrag gegeben worden war (vgl. E. 5.1), fand eine neuropsychologische
Zusatzbegutachtung im Rahmen der neuen Begutachtung offenkundig nicht statt,
was vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 in seiner Stellungnahme zum
Gutachten vom 17. März 2008 auch beanstandet wurde (Untersuchungsakten act. 2/4
S. 2 f.). Eine neuropsychologische Untersuchung wurde erst später von den
behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin 1 in die Wege geleitet (vgl.
Untersuchungsakten act. 8/7). Der Schluss der Vorinstanz, das Teilgutachten von
Dr. D.________ stimme im Ergebnis mit den Schlussfolgerungen des
Beschwerdegegners überein, ist angesichts des Umstands, dass keine neuen
neuropsychologischen Befunde erhoben worden waren, nicht schlechterdings
unhaltbar. Denn in neurologischer Hinsicht stellte er keinen pathologischen
Befund. Daran ändert nichts, dass der neurologische Teilgutachter eine
Erklärung für die geltend gemachten Beschwerden in leichten
neuropsychologischen Defiziten bzw. in einer leichten kognitiven
Funktionsstörung erblickte, zumal diese lediglich in einer drei Jahre
zurückliegenden neuropsychologischen Untersuchung diagnostiziert worden waren
(Gutachten S. 25). Denn mit der von der A.________ Versicherung in Auftrag
gegebenen Begutachtung sollten alle wesentlichen Befunde neu erhoben werden.
Daraus ergibt sich auch, dass die Vorinstanz nicht grundsätzlich die Kompetenz
eines Neurologen zur Beurteilung neuropsychologischer Befunde in Zweifel zog.

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Fazit des Hauptgutachtens, wonach die
Beschwerdeführerin 1 weder aus internistischer, neurologischer noch aus
psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, im Ergebnis
nicht als falsch. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar
(vgl. auch Beschwerde 1 S. 11).

7.3. Soweit der Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sei
nicht eingeschränkt, nicht zu beanstanden ist, verletzt die Vorinstanz kein
Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Vorbemerkung zur Zusammenfassung des
Hauptgutachtens, wonach die Schlussfolgerungen gemeinsam mit den beteiligten
Spezialärzten erarbeitet worden seien und sich alle ausdrücklich damit
einverstanden erklärt hätten, sei nicht rechtserheblich. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich nicht sagen, der Behauptung,
wonach die Beurteilung durch die verschiedenen Fachärzte gemeinsam erfolgt sei,
komme eine besondere Bedeutung zu und ein polydisziplinäres Gutachten sei nur
durch den explizit erklärten Konsens verwertbar. Denn wie die Vorinstanz zu
Recht erkennt (angefochtenes Urteil S. 13), erscheint eine Konsensbesprechung
nur sinnvoll, wo in den einzelnen Fachbereichen überhaupt relevante Symptome
pathologischer Art festgestellt werden, was hier nicht der Fall war. Ausserdem
gelten die formellen Voraussetzungen zur Durchführung von polydisziplinären
medizinischen Gutachten, nach welchen die Gutachterstelle die Garantie bieten
muss, dass die einzelnen Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen von
Konsensbesprechungen bei der Formulierung der Schlussfolgerungen mitwirken,
erst seit Inkraftsetzung des im Anschluss an BGE 137 V 210 geschaffenen Art.
72bis IVV vom 1. März 2012 (vgl. Kriterien des BSV für die Durchführung von
polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von
Leistungsansprüchen in der IV, Anhang 1 zur Mustervereinbarung zwischen dem BSV
und den Gutachterstellen; BGE 137 V 210 E. 3.3.2, S. 245, vgl. auch 139 V 349
E. 2.2). Schliesslich hat das Bundesgericht schon in einem anderen Fall, in
welchen der Beschwerdegegner involviert war, festgehalten, eine
Konsensbesprechung und die Wiedergabe des daraus resultierenden Ergebnisses in
einer polydisziplinären Expertise sei zwar mehr als wünschenswert, aber nicht
in jedem Fall unerlässlich (vgl. auch MEYER-BLASER, Arbeitsunfähigkeit, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, 2003, S. 89 mit
Hinweisen). Soweit die einzelnen Teilgutachten im Hauptgutachten integriert
seien, und auch einzeln, jeweils unterschrieben vorlägen und soweit das
Ergebnis des Hauptgutachtens mit den Teilgutachten übereinstimme, sei eine
Gesamtsicht auch ohne Konsensbesprechung möglich (Urteil des Bundesgerichts
8C_569/2013 30. September 2013 E. 4.2.3; s. auch Urteil 8C_305/2013 vom 2.
September 2013 E. 3.3; ferner Urteil 8C_305/2013 vom 2. September 2013 E. 3.3
[das dieselbe Vorbemerkung des Beschwerdegegners zu den Schlussfolgerungen des
Gutachtens betrifft]; vgl. schliesslich das den Einstellungsbeschluss in einem
früheren gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren bestätigende
Urteil 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012).

Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.

8. 
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erwägungen zum subjektiven Tatbestand
(Beschwerde 1 S. 17 ff.; Beschwerde 2 S. 5) und zur Zivilklage (Beschwerde 1 S.
22 ff.).

9. 
Die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die
Beschwerdeführerin 1 die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_ 416/2013 und 6B_417/2013 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.--
auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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