Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.414/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_414/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2.  Y.________,
3.  Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 X.________ wirft der früheren Beiständin seiner Tochter und einem
Eheschutzrichter Entziehen von Unmündigen und Amtsmissbrauch vor. Am 19.
November 2012 nahm die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das von
ihm angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde, in welcher X.________ weitere Personen, die beim Amt für
Erwachsenen- und Kindesschutz tätig sind, beschuldigte, wies das Obergericht
des Kantons Bern am 22. März 2013 ab.

 X.________ wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an.

2.

 Zur Beschwerde ist der Privatkläger nur legitimiert, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren
Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht
durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Wenn der Beschuldigte
freigesprochen wird, setzt dies voraus, dass der Privatkläger, soweit zumutbar,
seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht
hat. Wird das Verfahren nicht an die Hand genommen, reicht es, wenn er im
Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 138 IV 86 E.
3; 137 IV 246 E. 1.3.1). Ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids kann sich für den Privatkläger auch ergeben, wenn er in seinen
Verfahrensrechten verletzt wurde und insoweit eine formelle Rechtsverweigerung
erlitten hat.

 Ob der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten überhaupt Zivilansprüche im
Sinne der obigen Definition stellen könnte, ist fraglich, kann indessen offen
bleiben. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat er im kantonalen
Verfahren jedenfalls keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend
gemacht. Aus seiner Beschwerde vor Bundesgericht ergibt sich ebenfalls nicht,
inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche gegenüber
den Beschuldigten auswirken könnte. Seine Feststellungen, "die Zivilklagen
(seien) wohlbegründet" (Beschwerde S. 1), und "der zivilrechtliche
Verfahrensweg (habe) versagt und (sei) damit Gegenstand der Anklage"
(Beschwerde S, 10), genügen als Begründung nicht. Da er schliesslich auch keine
formelle Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf die Beschwerde im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2
und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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