Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.413/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_413/2013

Urteil vom 3. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Missachten eines gerichtlichen Verbots),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 26. März 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ stellte am 9. August 2011 Strafanzeige und Strafantrag, weil
Y.________ am 11. Juli 2011 um 07.42 Uhr ihren Personenwagen auf dem Parkplatz
Nr. 29 an der Kantonsstrasse 60a in Reichenburg abgestellt hatte. Die
Staatsanwaltschaft March verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen, da
sie Y.________ als Geschäftsführerin für berechtigt erachtete, einen der
Besucherparkplätze ihres Geschäftes zu benutzen.
Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 26. März 2013 auf die
Beschwerde von X.________ nicht ein. Dieser beantragt mit Beschwerde beim
Bundesgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a); und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Liste
gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere"
ergibt, als nicht abschliessend zu verstehen (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.2).

3.
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt der Person, die den Strafantrag
stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zu. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht,
er habe seinen Strafantrag entgegen der vorinstanzlichen Auffassung innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Kenntnis der Tat und
des Täters eingereicht (so im Urteil 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und als Person, die den Strafantrag
gestellt habe, nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 BGG legitimiert
sei.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des
Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerde hat somit nicht das Strafantragsrecht
als solches zum Gegenstand, weshalb der Beschwerdeführer nicht gemäss Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

4.
Ein Beschwerderecht steht auch dem Privatkläger zu, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern er Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO/Art. 1 Abs. 1
OHG) oder einfacher Geschädigter einer Straftat geworden ist bzw. wie sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann. Er zeigt auch nicht auf, aus welchen anderen Gründen er zur Beschwerde in
Strafsachen legitimiert wäre.

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Keller

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