Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.401/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_401/2013

Urteil vom 28. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Strassenverkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 6. März 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Frauenfeld stellte am 27. Oktober 2012 ein Urteil im
Dispositiv zu. Am 31. Oktober 2012 meldete der Beschwerdeführer fristgerecht
Berufung an. Das begründete Urteil wurde am 18. Dezember 2012 versandt und traf
am 3. Januar 2013 wieder beim Bezirksgericht ein mit dem Vermerk "nicht
abgeholt". Am 23. Januar 2013 teilte das Obergericht des Kantons Thurgau dem
Beschwerdeführer mit, die Berufungserklärung sei nicht fristgerecht eingereicht
worden, und er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14. Februar 2013
machte der Beschwerdeführer geltend, nachdem er am 31. Oktober 2012 in aller
Klarheit und Deutlichkeit eine vollumfängliche Berufung angemeldet habe, habe
er keine weiteren Nachrichten oder Rückmeldungen vom Bezirksgericht erhalten.
Am 6. März 2013 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf das Rechtsmittel
mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe keine
Berufungserklärung eingereicht.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit dem sinngemässen Antrag ans Bundesgericht,
der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und auf die Berufung einzutreten.

2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Berufungserklärung
eingereicht hat. Eine solche wäre jedoch Voraussetzung dafür, auf das
Rechtsmittel einzutreten.

Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der angefochtene Entscheid kurz vor
Weihnachten zugestellt wurde, obwohl er diese Tage für eine verlängerte
Abwesenheit genutzt habe. Indessen gibt es im Strafverfahren (im Gegensatz zum
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht) keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2
StPO). Folglich ist die Zustellung des begründeten Urteils kurz vor Weihnachten
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer musste denn auch nach seiner
Berufungsanmeldung mit der Sendung rechnen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Post über die
Weihnachtsfeiertage einen Postrückbehalt in Auftrag gegeben. Auch dies hilft
ihm nicht. Der Beschwerdeführer hätte seine Abwesenheit dem Gericht melden und
ersuchen müssen, von einer Urteilszustellung während der Feiertage abzusehen.
Eine solche Meldung ans Gericht hat er unterlassen. Bei dieser Sachlage gilt
das Urteil als zugestellt.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben