Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.3/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_3/2013

Urteil vom 25. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ war als Arzt für die medizinische Betreuung von A.________ im
Gesundheitszentrum B.________ zuständig. Der mit A.________ befreundete
X.________ erhob am 4. Oktober 2011 im Zusammenhang mit der ärztlichen
Betreuung von A.________ bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
Strafanzeige gegen Y.________ wegen Freiheitsberaubung; er dehnte seine Anzeige
am 25. November 2011 auf den Tatvorwurf des versuchten Mordes und der
versuchten vorsätzlichen Tötung aus.

B.
Y.________ seinerseits reichte am 4. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige gegen X.________ wegen falscher
Anschuldigung ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 31. August
2012 ein. Auf Beschwerde von Y.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau
am 15. November 2012 die Einstellungsverfügung auf und wies die
Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen X.________ weiterzuführen.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 31. August 2012 sei zu bestätigen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78
Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern
beinhaltet die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer fortzuführen. Es handelt sich somit um einen
Zwischenentscheid.

Der selbständig eröffnete Zwischenentscheid ist nur unter den Voraussetzungen
von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur
anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 136
IV 92 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich zu den
Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde
ist deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als unbegründet. Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher
Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 137 IV 172 E. 2.1; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

2.1 Die rechtliche Wirkung des angefochtenen Entscheids erschöpft sich in einer
Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. Wie die
Einleitung des Vorverfahrens (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Mitteilung über den
Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 3 StPO) oder die Anklageerhebung
(Art. 324 Abs. 2 StPO) nicht anfechtbar sind, kann auch der Zwischenentscheid
über die Fortführung der Untersuchung nicht Gegenstand eines selbständigen
Beschwerdeverfahrens sein. Im Rahmen der eröffneten bzw. nun fortzuführenden
Untersuchung stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur
Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Tatvorwürfe
zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die
Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen,
Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art.
2 Abs. 2 StPO). Es steht somit fest, dass ein abschliessender Endentscheid
ergehen wird, der seinerseits wiederum den ordentlichen Rechtsmitteln
unterliegt. Auf die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ist
deshalb nicht einzutreten, ansonsten sich das Bundesgericht zweimal mit der
gleichen Sache zu befassen hätte (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.2).

2.2 Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid
herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
Beweisverfahren ersparen (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht aber nicht
nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art.
7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung
überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4). Jedenfalls kann zum heutigen Zeitpunkt nicht
davon ausgegangen werden, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen
Tatvorwürfe klarerweise straflos sind.

3.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga