Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.39/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_39/2013

Urteil vom 14. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 27. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer unterliess es, am 19. März 2011, um 10.23 Uhr, und am 22.
März 2011, um 08.23 Uhr, eine zentrale Parkuhr in Gang zu setzen. Das
Bezirksgericht Baden büsste ihn am 30. Januar 2012 wegen mehrfacher Verletzung
einer Verkehrsregel durch Nichtbefolgen des Signals "Parkieren gegen Gebühr"
(Art. 48 Abs. 6 SSV; Signal Nr. 4.20) mit Fr. 100.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 27. November 2012 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 27. November 2012 sei
aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Signalisation habe die in Art. 48
Abs. 7 SSV vorgesehene Zusatztafel "Zentrale Parkuhr" gefehlt. Die
Aufforderung, an der fraglichen Stelle nur gegen die Entrichtung einer Gebühr
zu parkieren, ergibt sich indessen aus dem Signal Nr. 4.20. An dieser
grundsätzlichen Verpflichtung vermag das Fehlen einer Zusatztafel, die nur
besagt, auf welche Weise die geschuldete Gebühr zu bezahlen ist, nichts zu
ändern. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die zentrale Parkuhr für den
Beschwerdeführer ohne Weiteres sichtbar (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff.
3.3). Dass er sie nicht gesehen hätte, macht er vor Bundesgericht denn auch
nicht geltend. Er hat dadurch, dass er die Gebühr nicht entrichtete, das Signal
Nr. 4.20 missachtet.

3.
Die Gebührenpflicht bestand an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr. Der
Beschwerdeführer brachte im kantonalen Verfahren vor, die Parkuhr sei mit einer
Gebührenpflicht bis 23.00 Uhr falsch eingestellt gewesen, weshalb das
eingeworfene Geld ausserhalb der korrekten Dauer der Gebührenpflicht
rechtswidrig bereits am Abend aufgebraucht worden sei (angefochtener Entscheid
S. 7 E. 4.1). Er behauptete jedoch selber nicht, an den Vortagen der Kontrollen
tatsächlich Geld in die Parkuhr eingeworfen zu haben (angefochtener Entscheid
S. 7 E. 4.3). Auch vor Bundesgericht macht er dies nicht geltend. Seine
entsprechenden Vorbringen gehen von vornherein an der Sache vorbei.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu bezahlen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn