Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.388/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_388/2013 Urteil vom 1. Mai 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Sexuelle Übergriffe usw. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 18. April 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat sie sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Mai 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben