Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.388/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_388/2013

Urteil vom 1. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sexuelle Übergriffe usw.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 gestützt auf Art.
42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 18.
April 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert
Frist hat sie sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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