Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.383/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_383/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 15. März 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ sprach am Donnerstag, den 19. Mai 2011 vor dem Verkaufsgeschäft der
Migros in Wädenswil die ihr unbekannte, ledige Rentnerin A.________, geboren
1944, ehemalige Krankenpflegerin und aktives Mitglied einer Freikirche, an und
täuschte ihr durch unwahre Angaben zu ihrer Person, ihrer Familie und ihrer
Lebenssituation eine Notlage vor. Im Einzelnen gab sie vor, sie komme von
Bosnien, halte sich ohne Papiere in der Schweiz auf, habe drei Kinder (zwei
Buben und ein Mädchen) sowie einen Ehemann, der in der Heimat Militärdienst
leiste. Sie könne die Miete für die Wohnung nicht bezahlen, weshalb die
Vermieterin sie auf die Strasse stellen wolle. Da A.________ nicht genügend
Geld auf sich trug, lud sie X.________ und ihre Kinder für den folgenden Tag in
ihre Wohnung zum Mittagessen ein. Bei diesem Mittagessen, zu welchem X.________
am Freitag, den 20. Mai 2011 alleine erschien, spiegelte sie A.________ vor,
ihre Ausweise seien im Krieg verbrannt und der Mietzins für ihre Wohnung
belaufe sich auf Fr. 1'000.--. Ausserdem benötige sie auch für ihre Kinder
etwas Geld. A.________ übergab daraufhin X.________ Fr. 1'000.-- für den
angeblich geschuldeten Mietzins und Fr. 50.-- für die Kinder.
Am 23. Mai 2011, um ca. 10.00 Uhr erschien X.________ unangemeldet und ohne
Einladung erneut in der Wohnung von A.________. Sie gab vor, ihre 3-jährige
Tochter liege in Basel im Spital und benötige eine Nierentransplantation,
welche Fr. 130'000.-- koste und von ihr selbst bezahlt werden müsse, da sie
sich illegal in der Schweiz aufhalte. Sie sei aber nicht in der Lage, für die
Kosten der Operation aufzukommen, da sie keine Arbeitsstelle finden könne.
A.________ erklärte, dass sie eine solche Summe nicht aufbringen könne, worauf
X.________ erwiderte, es wäre ihr auch mit einem Teilbetrag gedient. A.________
solle ihr das Geld möglichst schnell übergeben und niemandem davon erzählen.
Nach längerer Diskussion erklärte sich A.________ bereit, ihr Möglichstes zu
tun. Sie versuchte daraufhin durch Auflösung ihrer Lebensversicherung Fr.
30'000.-- bis 40'000.-- erhältlich zu machen. Nach Intervention eines
Angestellten der Versicherungsgesellschaft und der von diesem benachrichtigten
Polizei sah A.________ von der Auflösung ihrer Lebensversicherung ab.
X.________ wurde am 25. Mai 2011, als sie zum vereinbarten Mittagessen
erschien, bei welchem das Geld übergeben werden sollte, von der Polizei
verhaftet.

B.
Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, erklärte X.________ am 25. Juli 2011
des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte sie zu neun Monaten
Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung, welcher sich die
Staatsanwaltschaft anschloss. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit
Urteil vom 15. März 2013 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und erhöhte
die Strafe auf 15 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht das
Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Sie habe sich weder besonderer
Machenschaften bedient noch ein eigentliches Lügengebäude errichtet. Die
Geschädigte habe ihre unwahren Angaben nicht überprüft, weil sie entweder nicht
daran gedacht oder ihren Ausführungen einfach geglaubt habe, obwohl einzelne
Angaben sie misstrauisch und stutzig gemacht hätten. Es treffe nicht zu, dass
die falschen Angaben nicht hätten überprüft werden können oder ihr die
Überprüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Ausgangspunkt sei, dass die
Geschädigte von einer ihr völlig unbekannten Person angesprochen worden sei,
welche ihr eine Mitleid erregende Geschichte erzählt habe. Eine Verabredung sei
erst auf den folgenden Tag vereinbart worden. Die Geschädigte hätte somit über
genügend Zeit verfügt, sich die Geschichte durch den Kopf gehen zu lassen und
Erkundigungen einzuholen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Zudem habe die
Geschädigte als langjährige Krankenpflegerin davon ausgehen müssen, dass in
Bezug auf die ärztliche Behandlung des Kindes keine zeitliche Dringlichkeit
bestanden habe (Beschwerde S. 5 ff.).
Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe
hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des Opfers von willkürlichen Annahmen aus.
Die Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt 67 Jahre alt und erst seit kurzem
pensioniert gewesen. Sie habe bei den Einvernahmen einen wachen Eindruck
hinterlassen, sei geistig beweglich gewesen und habe alle Fragen konzis
beantworten können. Es lägen somit keine Anzeichen für eine spezielle
Opferanfälligkeit vor. Daran änderten auch die Gläubigkeit und aktive
Mitgliedschaft der Geschädigten in einer Freikirche nichts. Es könne bei einer
Bekanntschaft zwischen zwei fremden Personen, welche sich bei einem
Kaffeegespräch und einem gemeinsamen Mittagessen entwickelt habe, auch nicht
von einer Vertrauensbeziehung die Rede sein. Die Geschädigte habe einer ihr
wildfremden Person aufgrund einer falschen, nicht näher überprüften Geschichte
einen Betrag von Fr. 1'050.-- geschenkt und sei bereit gewesen, ihre einzige
Ersparnis, eine Lebensversicherung im Betrag von Fr. 30'000.-- bis 40'000.--
aufzulösen. Bei der beachtlichen Höhe des Betrages hätte die Geschädigte
zwingend Vorsichtsmassnahmen und Abklärungen treffen müssen. Da sie dies nicht
getan habe, müsse sie sich die Opfermitverantwortung anrechnen lassen, so dass
Arglist entfalle (Beschwerde S. 8 ff.).

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Geschädigte sei bei beiden
Anklagesachverhalten einerseits durch einfache Lügen, deren Überprüfung ihr
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen sei,
getäuscht worden. Andererseits habe die Beschwerdeführerin sie von der
möglichen Überprüfung abgehalten bzw. habe sie nach den Umständen
vorausgesehen, dass die Geschädigte die Überprüfung ihrer Angaben vor dem
zeitlichen und existenziellen Hintergrund und angesichts des entstandenen
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
In Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt führt die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin habe der Geschädigten eine ganze Palette von Unwahrheiten
aufgetischt. Im Ergebnis habe sie der Geschädigten zumindest eine
mehrschichtige Fantasiegeschichte präsentiert. Darin habe sie in eindringlicher
und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten,
arbeitslosen, dreifachen Mutter gezeichnet, die in wirtschaftlich
hoffnungsloser Situation und mit illegalem Aufenthaltsstatus in der Fremde zu
überleben versuche. Für einen normalen Bürger sei nicht überprüfbar, ob sich
eine Person illegal in der Schweiz aufhalte oder über einen geregelten Status
verfüge und ob diese Person Kinder habe. Eine solche Überprüfung wäre auch
nicht zumutbar. Für die Beschwerdeführerin sei zudem voraussehbar gewesen, dass
die Geschädigte, die sie unverkennbar ernst genommen und ihr offensichtlich
habe helfen wollen, von einer Überprüfung ihrer Angaben absehen werde. Zudem
habe die Beschwerdeführerin eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare
existenzielle Notlage vorgespiegelt. Die Beschwerdeführerin habe bewusst ein
älteres Opfer ausgesucht, von dem sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit habe
erwarten können, dass es mit mehr Mitleid auf die behauptete Situation
reagieren würde als ein Durchschnittsmensch. Sodann habe die Beschwerdeführerin
sehr schnell erfasst, dass die Geschädigte eine tiefgläubige Person gewesen sei
und habe dies ohne Skrupel ausgenutzt (angefochtenes Urteil S. 44 ff.; vgl.
auch erstinstanzliches Urteil S. 24 f.).
Hinsichtlich des zweiten Anklagesachverhalts erwägt die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe der Geschädigten mit der Behauptung, ihre drei Jahre
alte Tochter sei schwer nierenkrank, liege im Spital Basel und brauche dringend
eine sehr kostspielige Nierentransplantation, für welche sie selber aufkommen
müsse, erneut Unwahrheiten aufgetischt. Angesichts der vorausgegangenen
erfolgreichen Täuschungen und der geschaffen Vertrauensbasis habe sie davon
ausgehen können, dass die Geschädigte ihre Angaben nicht überprüfen werde bzw.
dass diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar gewesen seien.
Zudem habe sie die Geschädigte durch geschickte Manipulation davon abgehalten,
ihre Angaben zu prüfen (angefochtenes Urteil S. 56 ff.; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 30 ff.).
In Bezug auf die Opfermitverantwortung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die
Geschädigte sei für ihre Schädigung nicht in einem Masse selbst verantwortlich
gewesen, dass Arglist entfalle. Sie habe als alleinstehende Pensionärin
zurückgezogen gelebt. Ihre Schulbildung umfasse 8 Jahre. In ihrer Berufszeit
habe sie durchwegs untergeordnete und zudienende Tätigkeiten ausgeführt. Sie
sei sehr empfänglich für Hilfe suchende Menschen, verfüge über die Fähigkeit,
sich in diese hineinzuversetzen, und sei offensichtlich stets bemüht, Gutes zu
tun und Not zu lindern. Aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit, ihrer
Lebenssituation und vor allem auch ihres christlichen Weltbildes sei sie nicht
in der Lage gewesen, der angeblich notleidenden Beschwerdeführerin gegenüber,
für die sie erkennbar tiefes Mitleid empfunden und Sympathien entwickelt habe,
mit dem objektiv notwendigen Misstrauen zu begegnen. Sie sei zwar ziemlich
unbedarft und - gerade weil sie der Beschwerdeführerin zu viel geglaubt und
deren Erklärungen nicht weiter hinterfragt habe - auch leichtsinnig gewesen.
Diese Situation habe die Beschwerdeführerin mit ihrem hochdramatischen
Auftreten und dem eindringlichen Appell an die herzensgute Geschädigte aber
gezielt herbeigeführt und in der Folge schamlos missbraucht und ausgenutzt
(angefochtenes Urteil S. 48 ff. und 60 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil
S. 26 f. und 31 ff.).

2.

2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten
ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse
oder Durchtriebenheit täuscht. Wie das Bundesgericht schon in seiner frühen
Rechtsprechung zur Arglist ausgeführt hat, soll den Strafrichter nicht anrufen,
wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst
hätte schützen (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wo er den Irrtum durch ein Minimum
zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Mit dem
Tatbestandsmerkmal der Arglist erlangt mithin der Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a; zuletzt
Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 19. April 2013 E. 1.1; krit. MARC
JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, "Am Köder vorbei in die Falle", Arglist,
Opfermitverantwortung und "Köderprinzip" bei Serienbetrügen, in: Liber amicorum
für Andreas Donatsch, 2012, S. 96 f.). Ausgehend vom Charakter des Betruges als
Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt
und dieses veranlasst, sich selbst durch eine Vermögensverfügung zugunsten des
Täters oder eines Dritten zu schädigen, ist danach zu prüfen, ob das Opfer sich
bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum vermeiden
können.
Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden
Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise
darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die
Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit
richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf
die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Die
Rechtsprechung nimmt namentlich Rücksicht auf geistesschwache, unerfahrene oder
auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die
sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage
befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der
Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die
Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt jener in einer solchen
Konstellation aber besonders verwerflich, weil er das ihm - wenn auch
allenfalls blind entgegengebrachte - Vertrauen missbraucht. In diesem Sinne hat
das Bundesgericht schon früh festgehalten, seine Arglistrechtsprechung gebe
keinen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtigkeit der Gegenpartei
zu spekulieren (BGE 72 IV 126 E. 1; vgl. hiezu auch JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL,
a.a.O., 87). Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall
erfordert der Tatbestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu
vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige,
die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessende Verantwortung des Opfers nicht
schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei
Leichtfertigkeit in Betracht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165
E. 2a; je mit Hinweisen).
In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Darüber hinaus nimmt sie Arglist an bei einfachen falschen Angaben, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach
den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E.
5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

2.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges verletzt kein Bundesrecht.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr unbekannte Geschädigte angesprochen und ihr
eine angebliche Notlage geschildert. Dabei hat sie schnell erkannt, dass jene
bereit war, auf ihr Anliegen einzugehen, und ihr nicht mit Misstrauen
begegnete. Sie hat in der Folge die von der Geschädigten bewiesene
Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt und für ihre
Zwecke missbraucht. Ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, es liege kein
eigentliches Lügengebäude vor (angefochtenes Urteil S. 24 f.; erstinstanzliches
Urteil S. 24; vgl. auch BGE 119 IV 28 E. 3c), muss hier nicht geprüft werden.
Jedenfalls geht sie zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin der
Geschädigten während ihres Kontakts eine ganze Palette von Lügen aufgetischt
hat. Auch wenn man diese als einfache falsche Angaben qualifizieren wollte, so
haben sie sich doch zu einem Netz von Unwahrheiten zusammengefügt, welches die
Geschädigte nicht zu durchschauen vermochte. Dies ergibt sich schon daraus,
dass sie sich beim zweiten Vorfall erst nach langen Gesprächen mit dem
Versicherungsberater und der Polizei von ihrer Überzeugung, die
Beschwerdeführerin sei eine verzweifelte, schwer leidende Mutter, die sich mit
ihrer Familie in grosser Not befinde, lösen konnte. Es mag zutreffen, dass die
Geschädigte leichtgläubig auf die Lügengeschichten der Beschwerdeführerin
hereingefallen ist. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwägt, zählt die
Geschädigte zu den Opfern, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit
gegenüber Tätern, die auf Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert
sind, eingeschränkt ist (angefochtenes Urteil S. 59). Daran ändert nichts, dass
die Geschädigte im Untersuchungsverfahren rückblickend zum Schluss gelangt ist,
sie habe der Beschwerdeführerin zu viel geglaubt (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
Wollte man einem solchen Täuschungsopfer die alleinige Verantwortung an seiner
Schädigung anlasten, käme dies einem unerträgliche Anreiz für die gezielte und
böswillige Ausbeutung gutgläubiger, hilfsbereiter Menschen gleich. Dies ist,
wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, nicht der Sinn des Konzepts der
Opfermitverantwortung (angefochtenes Urteil S. 63; vgl. auch erstinstanzliches
Urteil S. 33; ferner GUNTHER ARZTet al., Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl.,
Bielefeld 2009, § 20 N 4). Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten,
es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge
verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich
zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung
von Irrtümern schützen würde (BGE 119 IV 210 E. 3c; so schon BGE 80 IV 156 E.
6). Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch
wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt (
URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische
Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 165). Dies gilt in besonderem Masse in
einem Fall, in welchem das Täuschungsopfer bei seinem Engagement wie hier keine
eigenen materiellen Interessen verfolgt, sondern lediglich aus reinem
Altruismus bereit ist, in erheblichem Umfang Hilfe zu leisten. Bei der
Geschädigten handelt es sich mithin nicht um ein Opfer, das geblendet von
überzogenen Gewinnaussichten auf die grosssprecherischen Angaben eines
gewieften Betrügers hereinfällt und sich in der Hoffnung auf einen schnellen
und mühelosen Profit leichtsinnig zu risikoreichen Geschäften verleiten lässt.
Selbst in solchen Fällen hat das Bundesgericht aber mehrfach ausdrücklich
festgehalten, das Strafrecht schütze auch unerfahrene, vertrauensselige oder
von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften, und
es könne nicht jedes erheblich naive Verhalten des Opfers dazu führen, dass der
Täter straflos ausgehe (BGE 135 IV 76 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch ARZTet
al., a.a.O., § 20 N 49a).
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht mit
blossen einfachen Unwahrheiten begnügt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
hat sie die Geschädigte vielmehr intensiv bearbeitet und einen erheblichen
Täuschungsaufwand betrieben. Namentlich beim zweiten Vorfall hat sie während
ca. 1 1/2 Stunden eindringlich auf die Geschädigte eingeredet, ist regelrecht
aufsässig gewesen und hat durch die angebliche zeitliche Dringlichkeit und das
Gebot, mit niemandem über die Hilfeleistung zu sprechen, einen erheblichen
psychologischen Druck aufgebaut. Nach der Rechtsprechung tritt die
Opfermitverantwortung, je grösser der Täuschungsaufwand erscheint, desto
stärker in den Hintergrund. Denn die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des
Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag
seinem Partner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (BGE
135 IV 76 E. 5.3, S. 86; Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom E. 2.3, zit.
bei Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., 2013, Art. 146 N 13a; vgl. auch Arzt,
a.a.O., Art. 146 N 122). Dies gilt im gleichen Mass ausserhalb des eigentlichen
Geschäftsbereichs. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Unvorsichtigkeit der Geschädigten sei nicht
so gravierend gewesen, dass dadurch das Verhalten der Beschwerdeführerin
vollständig in den Hintergrund gerückt würde. Damit hat sie Arglist zu Recht
bejaht.
Ausser Frage steht, dass die Geschädigte durch die Hingabe des Geldes einen
Vermögensschaden erlitten hat bzw. erlitten hätte. Dieser liegt darin, dass der
von der Geschädigten beabsichtigte Zweck der Schenkung, der durch die Täuschung
der Beschwerdeführerin gesetzt wurde, nicht erreicht werden konnte (vgl.
GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N
173; ( SCHÖNKE/SCHRÖDER-CRAMER/PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl.,
München 2010, § 263 N 101 f.).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, das angefochtene Urteil
sei in Bezug auf die Bejahung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit
zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über ihre
Einkommensverhältnisse sei nur soviel bekannt, als sie seit Jahren IV-Rentnerin
sei und zusätzlich in geringfügigem Umfang Kindergeld erhalte. Die Vorinstanz
verfalle in Willkür, wenn sie aufgrund von drei Vorstrafen aus dem Zeitraum
2003 und 2006 bzw. 2008 mit einer Deliktssumme von wenigen tausend Franken
annehme, sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Einkommen erwirtschaftet. Sie
sei letztmals im Jahre 2008 wegen eines Deliktsbetrages von Fr. 3'000.--
angehalten und verurteilt worden. Gerade mit Blick auf die Vergangenheit lasse
sich die Annahme der Vorinstanz, wonach sie durch deliktisches Verhalten einen
namhaften Beitrag an die eigenen Lebenshaltungskosten erwirtschaftet habe,
nicht rechtfertigen (Beschwerde S. 10 f.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin habe mehrfach gehandelt
und durch den von ihr betriebenen Aufwand, die hohe anvisierte Deliktsumme und
ihre mehrfach erprobte Vorgehensweise ihre Absicht bewiesen, durch ihr
betrügerisches Verhalten relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und damit
einen namhaften Anteil an ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie habe daher
gewerbsmässig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 66 ff.; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.).

3.3. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
bestraft. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung
der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E.
4). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die
er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs
ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische
Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen
"nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann (BGE 116 IV 319 E. 3b und
4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).

3.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 19. Mai 2011 und dem 25. Mai 2011 zwei
strafbare Betrugshandlungen zum Nachteil der Geschädigten begangen. Wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, wird der Umstand, dass sie lediglich zwei Delikte
begangen hat, durch die kurze Zeitspanne und die angestrebte beträchtliche
Deliktssumme aufgewogen. Zudem ist die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig
vorbestraft, wobei sie in allen Fällen auf die selbe Art und Weise vorgegangen
ist. Wäre sie beim zweiten Vorfall erfolgreich gewesen, hätte sie innert einer
Woche Fr. 31'050.- bis Fr. 41'050.- erlangt. Damit hätte sie unzweifelhaft
einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten geleistet, zumal sie als
IV-Rentnerin nach eigenen Angaben lediglich zwischen 500 bis 600 Euro monatlich
zur Verfügung gehabt hat. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein Anlass für eine Rückweisung der
Sache zu weiterer Abklärung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist
unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die
Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs.
1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III
217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen
Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen
werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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