Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.381/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_381/2013

Urteil vom 14. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Geringfügige Sachbeschädigung; Vollzug,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 24.
Januar 2013 und
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 22. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb am 22. März 2013 eine
Beschwerde als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer hatte nur beantragt, er
sei sofort aus der Haft zu entlassen, und in der Zwischenzeit war er am 13.
März 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden. Gleichzeitig trat das
Obergericht auf ein Ausstandsgesuch nicht ein, weil es sich gegen keine
bestimmte Person richtete.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist kurz zu begründen, inwieweit der
angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer befasst sich nicht damit, dass das kantonale Verfahren
gegenstandslos wurde, weil er sich auf ein Haftentlassungsgesuch beschränkt
hatte, und er erörtert auch die Erledigung seines Ausstandsgesuches durch die
Vorinstanz nicht.

Die Vorinstanz hat sich zwar am Rande mit der Verfügung des Kantonsgerichts vom
24. Januar 2013 befasst, die Frage indessen letztlich offen gelassen, weil sich
die Beschwerde aus einem anderen Grund als gegenstandslos erwies (Verfügung S.
3/4 E. 2b). Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der
Verfügung vom 24. Januar 2013 nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinen finanziellen Verhältnissen äussert
(Beschwerde S. 6), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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