Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.375/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_375/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Entführung, Urkundenfälschung; Anklageprinzip; Verbot der
reformatio in peius; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 18. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geboren am 11. Januar 1934) war seit einem Suizidversuch vom 23.
Februar 2004 körperlich und geistig schwer behindert. Ab dem 16. Juni 2004
lebte er in einem Pflegezentrum in D.________. In den Jahren 1988 bzw. 1999
hatte er zwei Bankvollmachten auf X.________ ausgestellt. Diese Vollmachten
verwendete Letztere nach seinem Suizidversuch auch gegenüber Dritten und
Behörden, womit sie erreichte, dass auf eine Bevormundung von A.________
verzichtet wurde. Am 27. Dezember 2007 kündigte sie das Pflegeverhältnis von
A.________ auf Ende Januar 2008 und gab vor, diesen nach Hause zu nehmen. Am
29. Januar 2008 holte sie ihn im Pflegezentrum ab und begab sich mit ihm
gleichentags nach Nordindien, wo sie ihn bis zu seinem Tod im November 2008 in
der Obhut von B.________, einer ihr unbekannten Person, zurückliess. Sie selber
kehrte am 10. Februar 2008 wieder in die Schweiz zurück. Gegenüber Dritten
verheimlichte sie den Aufenthaltsort von A.________. Dieser war aufgrund seiner
Gebrechen nicht in der Lage, die Tragweite der Betreuung in Indien zu
verstehen, sich eine fundierte Meinung dazu zu bilden und diese zu äussern.
X.________ erstellte während ihres Aufenthalts in Indien zudem ein
handschriftliches Schreiben, datiert vom 2./8. Februar 2008, das eine
Bevollmächtigung von A.________ zugunsten von B.________ enthielt und unter
welches sie die eigene Unterschrift und diejenige von A.________ setzte. Das
Dokument übergab sie bei ihrer Abreise B.________, damit sich dieser
nötigenfalls gegenüber Dritten (in erster Linie Amtsstellen) in seiner Rolle
als Betreuer von A.________ legitimieren konnte.
A.________ anerkannte im Jahre 1987 die Vaterschaft der Tochter von X.________,
C.________.

B.

B.a. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 5. April 2012
wegen Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 24 Monaten. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs sprach
es sie frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und X.________
Berufung.

B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 18. Dezember
2012 der Entführung mit erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. 184
Abs. 4 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Vom
Vorwurf des Betrugs sprach es sie frei. Es verurteilte sie zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, auf die Anklage sei
nicht einzutreten. Eventualiter sei sie in allen Anklagepunkten freizusprechen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9
und Art. 325 StPO; Art. 6 EMRK), des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Die
Anklageschrift enthalte eine Vorgeschichte, die ausschliesslich der
Vereinnahmung des Gerichts diene und in der Anklageschrift nichts zu suchen
habe, sondern ins Plädoyer der Staatsanwaltschaft gehöre. Das
Abstammungsgutachten und der Hinweis, A.________ sei nicht der biologische
Vater ihrer Tochter gewesen, würden zur Aufklärung der zu beurteilenden
Straftat nichts beitragen. Die Vorgeschichte sei zudem unvollständig, da nicht
erwähnt werde, dass sie von 1987 bis Februar 2004 praktisch jedes Wochenende
bei A.________ verbrachte. Durch die Abtrennung von der eigentlichen Anklage
entstehe der Eindruck, die Vorgeschichte sei unbestritten.

1.2. Der Anklagesachverhalt (Ziff. 1 der Anklageschrift) ist in drei
Unterabschnitte unterteilt. Im ersten Abschnitt mit der Überschrift
"Vorgeschichte" erwähnt die Staatsanwaltschaft u.a., dass A.________ im Jahre
1987 gegen den Willen seines damaligen Beistands die Vaterschaft von C.________
anerkannte, obwohl er nicht der biologische Vater war, womit diese zu seiner
Alleinerbin wurde. Sie führt zudem aus, A.________ und die Beschwerdeführerin
hätten nie im gleichen Haushalt gelebt. Schliesslich äussert sie sich darin zum
Suizidversuch von A.________, seiner geistigen und körperlichen Behinderung
sowie seinem Aufenthalt in der Pflegeabteilung eines Alterszentrums in
D.________ ab dem Jahre 2004.

1.3. Inwiefern die Anklagebehörde die von der Beschwerdeführerin angerufenen
Bestimmungen verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorgeschichte
bildet Bestandteil des Anklagesachverhalts. Sie enthält keine offensichtlich
irrelevanten Tatsachenbehauptungen. Ob A.________ der biologische Vater von
C.________ war, ist für die Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu
diesem von Bedeutung. Der Hinweis darauf in der Anklageschrift und die von der
Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erstellten Nachforschungen sind
bundesrechtskonform. Im Übrigen liegt es in der Natur der Anklageschrift, dass
darin auch Behauptungen aufgestellt werden, die von der Verteidigung bestritten
oder aus deren Sicht ergänzungsbedürftig sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin
ist unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Die Staatsanwaltschaft verneine fälschlicherweise einen gemeinsamen
Haushalt. Da sie von 1987 bis Februar 2004 praktisch jedes Wochenende bei
A.________ verbracht habe, hätten sie zumindest übers Wochenende im gleichen
Haushalt gelebt. Die Vorinstanzen sei auf diese Rüge nicht eingegangen.

2.2. Der Einwand ist unbegründet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin A.________
zwischen 1987 und Februar 2004 jedes Wochenende besucht hätte, so würde dies
offensichtlich noch nicht zur Annahme eines gemeinsamen Haushalts führen. Die
Beschwerdeführerin macht keine weiteren Gründe geltend, weshalb ein gemeinsamer
Haushalt vorgelegen haben soll. Eine allfällige Missachtung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz hat mit dem vorliegenden Entscheid als geheilt zu
gelten (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; je mit
Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, sie habe keine Anteilnahme am Schicksal von
A.________ gezeigt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, A.________ sei im Zeitpunkt, als ihn die
Beschwerdeführerin aus dem Pflegeheim geholt und mit ihm nach Indien gereist
sei, nicht urteilsfähig gewesen. An diesem Zustand habe sich auch nach seiner
Ankunft in Indien nichts geändert (Urteil E. 4h S. 17). Sein sprachliches
Verständnis sei stark reduziert gewesen. Er habe sich nur mit Ja oder Nein
verständigt. Er habe nicht in Varianten denken und nicht beurteilen können, was
eine Ortsveränderung, insbesondere ins Ausland, bedeutete (Urteil S. 13 f.). Er
sei von der Frage, ob er das Pflegeheim verlassen und nach Indien verreisen
wolle, dies gar für dauernd, nicht nur in sprachlicher Hinsicht überfordert
gewesen (Urteil S. 15). Die Schilderung der Beschwerdeführerin, A.________ habe
in Indien plötzlich wieder sprechen können, und dies sogar auf Englisch, gehöre
in das Reich der Fantasie (Urteil E. 4g S. 16 f.). Jene sei sich des Zustands
von A.________ bewusst gewesen. Nicht gefolgt werden könne dem Bezirksgericht,
wenn es deren angeblich abweichende Wahrnehmung mit dem durch die Beziehung zu
A.________ geprägten subjektiven Empfinden erkläre und ihr damit zuzugestehen
scheine, dass sie nicht merkte, wie es um diesen stand. Spuren von Anteilnahme,
die den Blick der Beschwerdeführerin für den wirklichen Zustand von A.________
getrübt hätten, seien nicht ansatzweise zu erkennen gewesen (Urteil E. 4h S.
17).

3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur als willkürlich auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten
darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.4. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern die
Einschätzung der Vorinstanz, sie habe um den Geisteszustand von A.________
gewusst, willkürlich sein soll und die Vorinstanz einen Irrtum zu Unrecht
verneinte. Sie behauptet insbesondere nicht, eine andere Würdigung ihrer
Anteilnahme am Schicksal von A.________ hätte zum Ergebnis führen müssen, sie
habe dessen wahren Zustand verkannt. Auf ihre Rüge ist mangels einer
ausreichenden Begründung nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Qualifikation der Tat als
Entführung. Eine Entführung einer urteilsunfähigen Person liege nur vor, wenn
zweifelsfrei feststehe, dass diese, wäre sie urteilsfähig gewesen, mit dem
Ortswechsel nicht einverstanden gewesen wäre. Der Aufenthalt in Indien sei für
A.________ in mancherlei Beziehung angenehmer und erfreulicher gewesen als sein
Aufenthalt im Pflegeheim. Nicht ausgeschlossen sei, dass er mit dem
Betreuungsmodell in Indien einverstanden gewesen wäre.

4.2. Die Vorinstanz führt aus, A.________ sei urteilsunfähig gewesen. Er sei
aufgrund seiner Defizite nicht in der Lage gewesen, Entscheidungen von
Tragweite - Austritt aus dem Pflegeheim, Reise nach Indien und längerer
Aufenthalt dort - zu treffen. Eine Einwilligung wäre daher unbeachtlich gewesen
(Urteil E. 4d S. 12 f.; S. 15 ff.). Dass sich A.________ in Indien im Rahmen
seiner physischen Möglichkeiten frei habe bewegen können und in Begleitung,
teilweise mit der Unterstützung eines Rollstuhls, längere Spaziergänge
unternommen habe, ändere nichts daran, dass er sich unter der Aufsicht von
B.________ im Machtbereich der Beschwerdeführerin befunden und diesen Ort aus
freien Stücken nicht habe verlassen können (Urteil E. 4i S. 18). Die elterliche
Sorge gebe den Eltern von Gesetzes wegen das Recht, über den Aufenthalt des
Kindes zu bestimmen, was eine Entführung ausschliesse. Auf einen vergleichbaren
Rechtstitel könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Selbst als Vormund
- was sie nicht gewesen sei - hätte sie eine Verlegung des Wohnsitzes gemäss
aArt. 421 Ziff. 14 ZGB von der Vormundschaftsbehörde bewilligen lassen müssen
(Urteil E. 4k S. 18). Indem sie den Aufenthaltsort von A.________
verheimlichte, habe sie eine Beendigung der Entführung durch Dritte verhindert.
Die Indizien - insbesondere der im Schreiben vom 2. bzw. 8. Februar 2008
erklärte Wunsch, in Indien zu sterben - würden darauf hindeuten, dass von
Anfang an ein dauerhafter Aufenthalt in Indien geplant war. Angesichts der
Dauer der Entführung von über neun Monaten sei auch der erschwerende Umstand
von Art. 184 Abs. 4 StGB erfüllt (Urteil E. 4l S. 19).
Den Tatbestand der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB verneint die
Vorinstanz mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts habe
keine unmittelbare schwere Gefährdung der Gesundheit von A.________ vorgelegen
(Urteil S. 9).

4.3.

4.3.1. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt,
der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Der
Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an
einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118
IV 61 E. 3a). Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse
Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich
beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom
Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 83 IV
152). Die Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB
muss sich auf das geschützte Rechtsgut, d.h. die freie Selbstbestimmung des
Aufenthaltsorts beziehen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 5 N. 51). Die Entführung von
Urteilsunfähigen, Widerstandsunfähigen oder Personen, die noch nicht 16 Jahre
alt sind, verlangt für die Verbringung an einen anderen Ort kein besonderes
Tatmittel (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N.
23, 33 und 47 f., 52 zu Art. 183 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5
N. 51).
Auf die Entführung steht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB). Bei erschwerenden Umständen
im Sinne von Art. 184 StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. Erschwerende Umstände liegen u.a. vor, wenn der Entzug der
Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB). Art. 184 Abs. 4 StGB
ist nach der Rechtsprechung auch auf eine mehr als zehn Tage dauernde
Entführung anwendbar (BGE 119 IV 216 E. 2d und e).

4.3.2. Bei bewusstlosen Personen geht die Lehre nur von einer Entführung aus,
wenn die Ortsveränderung dem mutmasslichen Willen des Bewusstlosen
entgegensteht. Zitiert wird hierzu das Beispiel des Rettungstransports eines
bewusstlosen Verkehrsopfers, bei welchem vom mutmasslichen Willen ausgegangen
werden kann, es wolle ins Krankenhaus überführt werden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N.
33 zu Art. 183 StGB; Hans-Peter Egli, Freiheitsberaubung, Entführung und
Geiselnahme, 1986, S. 67 und 121). Diese Argumentation kann nicht auf die
dauernde oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verlegung des
Aufenthaltsorts einer dauernd urteilsunfähigen Person übertragen werden. Das
Gesetz schreibt vor, wer in solchen Fällen über deren Aufenthaltsort zu
bestimmen hat. Das frühere, im Tatzeitpunkt noch anwendbare Vormundschaftsrecht
verlangte grundsätzlich ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörde (Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7013). Die
Verlegung des Wohnsitzes einer bevormundeten Person erforderte eine Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde (aArt. 421 Ziff. 14 ZGB). Der Gesetzgeber anerkannte
im Rahmen der Revision des Erwachsenenschutzrechts, dass dieses Vorgehen
schwerfällig ist und Angehörige in der Rechtswirklichkeit den Gang zur Behörde
häufig scheuten, was teilweise selbst in Kenntnis der Urteilsunfähigkeit der
betroffenen Person toleriert wurde (vgl. BBl 2006 7013). Mit dem auf den 1.
Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht wollte er den
Bedürfnissen der Angehörigen urteilsunfähiger Personen Rechnung tragen, ohne
grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können (vgl. BBl 2006 7013, 7015,
7034). Art. 374 ZGB räumt Ehegatten und eingetragenen Partnern von
urteilsunfähigen Personen unter gewissen Voraussetzungen ein Vertretungsrecht
u.a. in Rechtshandlungen ein, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
üblicherweise erforderlich sind. Art. 382 i.V.m. Art. 378 Abs. 1 ZGB bestimmt
überdies in einer siebenstufigen Kaskadenordnung (Eichenberger/Kohler, in:
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 2 zu Art. 378 ZGB), wer zur
Vertretung einer urteilsunfähigen Person beim Abschluss eines
Betreuungsvertrags berechtigt ist, wenn diese für längere Dauer in einer Wohn-
oder Pflegeeinrichtung betreut werden muss (siehe dazu BBl 2006 7014 f. und
7038 ff.). Die Erwachsenenschutzbehörde hat u.a. einzuschreiten, wenn die
Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind
(Art. 376 Abs. 2 ZGB; Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).

4.3.3. A.________ war urteilsunfähig. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest,
er sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Verbringung nach Indien zu
verstehen und darin einzuwilligen. Fraglich ist, ob eine hypothetische
Einwilligung von A.________ in die Betreuung in Indien überhaupt in Betracht
gezogen werden kann (vgl. hinten E. 7.3.2). Da jener dauerhaft urteilsunfähig
war, oblag es aber ohnehin nicht der Beschwerdeführerin, über dessen
Aufenthaltsort und seinen hypothetischen Willen zu bestimmen. Die Vorinstanz
legt zutreffend dar, dass Entscheide von der Tragweite wie die dauerhafte
Unterbringung in Indien einer Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedurft
hätten. Die Beschwerdeführerin wäre zudem selbst gestützt auf das neue
Erwachsenenschutzrecht (Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 378 Abs. 1 ZGB) nicht zur
Vertretung von A.________ berechtigt gewesen. Nicht zu hören ist sie, wenn sie
geltend macht, A.________ sei mit dem Betreuungsmodell in Indien möglicherweise
einverstanden gewesen. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, die Behörden
hätten ihr Handeln toleriert, da sie den wahren Aufenthaltsort von A.________
verheimlichte und vorgab, sie werde diesen zu Hause betreuen. Die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB sind
ebenfalls erfüllt. A.________ wurde durch die Verbringung nach Indien aus
seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und befand sich fortan im Machtbereich
der Beschwerdeführerin. Diese handelte zudem mit Wissen und Willen. Da die
Entführung mehr als zehn Tage dauerte, ist der erschwerende Umstand von Art.
184 Abs. 4 StGB gegeben. Die Vorinstanz qualifizierte die Tat zu Recht als
Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots von
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO.

5.1.

5.1.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Das
Bundesgericht entschied kürzlich, die Bestimmung untersage nicht nur eine
Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine strengere rechtliche Qualifikation
der Tat. Dies ist u.a. der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere
Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere)
Mindeststrafe (Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5, zur
Publikation vorgesehen).
Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt,
ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt,
sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das
erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder
falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im
Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht
zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder
verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (Urteil 6B_712/2012 vom 26.
September 2013 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen; STEFAN WEHRLE, Das Risiko
der reformatio in peius - trotz Verbot, in: Risiko und Recht, Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 2004, S. 624 f.).

5.1.2. Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen
Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in
Teilen anficht. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Beschränkung der Berufung kann sich u.a.
auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, oder die
Bemessung der Strafe beziehen (Art. 399 Abs. 4 lit. a und b StPO). Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

5.2. Die Beschwerdeführerin beantragte im Berufungsverfahren einen Freispruch
vom Vorwurf der Aussetzung (kant. Akten, act. 32). Die Staatsanwaltschaft
beschränkte ihre Berufung in der schriftlichen Berufungserklärung demgegenüber
ausdrücklich auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und
des Betrugs sowie die Bemessung der Strafe (kant. Akten, act. 31). Da bezüglich
des Schuldspruchs wegen Aussetzung nur die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel
ergriff, gelangt das Verbot der reformatio in peius von Art. 391 Abs. 2 Satz 1
StPO zur Anwendung. Mit dem Schuldspruch wegen qualifizierter Entführung nach
Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. 184 Abs. 4 StGB geht angesichts der höheren
Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr eine Verschärfung der
ursprünglichen rechtlichen Qualifikation einher. Darin liegt nach der
Rechtsprechung eine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2
Satz 1 StPO. Der Strafrahmen des Grundtatbestands der Entführung gemäss Art.
183 Ziff. 2 StGB ist mit demjenigen der Aussetzung (Art. 127 StGB) hingegen
identisch. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es im Dispositiv
bei einem Schuldspruch wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu
bleiben. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 251 StGB geltend.
Nicht ersichtlich sei, wen sie mit dem im Februar 2008 erstellten wirren und
merkwürdigen Schreiben am Vermögen oder anderen Rechten geschädigt bzw. wem sie
damit einen unrechtmässigen Nachteil verschafft haben solle. Die Urkunde sei
für Adressaten unverständlich und daher untauglich.

6.2.

6.2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs.
1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
(Abs. 2).

6.2.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht
mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im
Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist
gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie"
derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (
BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

6.3.

6.3.1. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Das Schreiben vom
2./8. Februar 2008 enthält eine unmissverständliche Vollmacht von A.________
zugunsten von B.________ ( ... I authorize Mr. B.________, born 17.5.1949,
Ajrawar to act on my behalf, as he is taking care of me and looking after me ).
A.________ drückt darin zudem seinen Willen aus, in Indien zu sterben (  It is
my wish to pass away in India, as I appreciate very much the culture ). Da das
Dokument in Wirklichkeit nicht von A.________ unterzeichnet und auch nicht in
dessen Auftrag erstellt wurde, handelt es sich dabei um eine unechte Urkunde.
Die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der
Falschbeurkundung, wonach der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der
Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt auf die
Urkundenfälschung im engeren Sinne nicht zur Anwendung. Es genügt, wenn das
Dokument dazu bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (BGE 132 IV 57 E. 5.2; 123 IV 17 E. 2e mit Hinweis). Dies
ist bei der Vollmacht vom 2./8. Februar 2008 klarerweise der Fall.

6.3.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung,
dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung genügt als Vorteil im Sinne von Art.
251 Ziff. 1 StGB jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder
sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5). Die Beschwerdeführerin bezweckte mit der
Betreuung von A.________ in Indien eine finanzielle Besserstellung ihrer
Tochter. Mit dem gefälschten Schreiben vom 2./8. Februar 2008 wollte sie
B.________ eine Legitimation verschaffen, um die Fortdauer der Entführung
sicherzustellen (Urteil E. 3d S. 28). Damit ist der Tatbestand der
Urkundenfälschung in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres erfüllt.

6.3.3. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
StGB verletzt kein Bundesrecht.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch im Strafpunkt eine Verletzung des
Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, da die Vorinstanz
über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen sei, die in ihrer
schriftlichen Berufungserklärung eine Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren beantragt
habe. Die Strafe von vier Jahren sei zudem unerklärlich hart. Zu
berücksichtigen sei, dass der Aufenthalt im Pflegezentrum in D.________ für
A.________ unangenehm war, während er den neuen Aufenthaltsort als angenehm
empfunden habe. Die ihn in Indien betreuenden Personen hätten Zeit für ihn
gehabt, täglich begleitete Spaziergänge oder Spazierfahrten im Rollstuhl mit
ihm unternommen und seien an seinem Wohlergehen interessiert gewesen.

7.2. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren bewegt sich innerhalb des Strafrahmens
von Art. 127 und Art. 183 Ziff. 2 StGB. Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdeführerin, wenn sie die Verletzung von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO
auch damit begründet, die Strafe gehe über den Antrag der Staatsanwaltschaft
hinaus. Das Verbot der reformatio in peius kommt zum Tragen, wenn das
Rechtsmittel nur zugunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergriffen
wurde. Es gelangt im Strafpunkt nicht zur Anwendung, da die Staatsanwaltschaft
das Rechtsmittel zuungunsten der Beschwerdeführerin einlegte. Im Übrigen sieht
Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich vor, dass das Berufungsgericht, ausser
wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist.
Die Vorinstanz durfte über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen.

7.3.

7.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das
Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein,
wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV
130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

7.3.2. Die Beschwerdeführerin legt der Strafzumessung eigene
Tatsachenbehauptungen zugrunde, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein soll. Dies ist im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig (oben E. 3.3; Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Vorinstanz wirft ihr vor, sie habe A.________ nach ihrer Rückkehr in
die Schweiz in Indien seinem Schicksal überlassen und sich in der Folge nicht
mehr um ihn gekümmert. Mit der Verheimlichung seines Aufenthaltsorts habe sie
auch aktiv verhindert, dass er in Indien entdeckt und in die Schweiz
zurückgeholt würde. Er habe sich in einer ausweglosen Situation befunden
(Urteil E. 3a S. 26 f.). Sie habe den stark pflegebedürftigen und kaum mehr
ansprechbaren Register-Vater ihrer Tochter nach Indien abgeschoben, um sein
Vermögen zu schonen (Urteil E. 3b S. 28). Bereits das Bezirksgericht legte
zudem dar, dass A.________ bis zu seinem Suizidversuch im Jahre 2004 auf seinem
Bauernhof in E.________ lebte, er bis zu seinem Aufenthalt in Indien nie das
Ausland bereist hatte und in Indien von Heimweh geplagt war (erstinstanzliches
Urteil S. 17 f.). Die Vorinstanz stellt dies nicht infrage. Als unbestritten
gelten muss zudem, dass A.________ in Indien in sehr ärmlichen Verhältnissen
lebte, auch wenn die Vorinstanz den in den Ermittlungsakten angestellten
Vergleich mit dem Mittelalter als übertrieben bezeichnet (vgl. Urteil S. 9).
Hinzu kommt, dass er aufgrund seiner Unkenntnis der englischen Sprache nicht
mit den ihn betreuenden Personen kommunizieren konnte (erstinstanzliches Urteil
S. 18 und 25) und keinerlei Kontakt mehr zu Freunden und Bekannten in der
Schweiz hatte. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, A.________ habe den
Aufenthalt in Indien als angenehm empfunden, wirkt daher stark beschönigend.

7.3.3. Die Strafe von vier Jahren ist - ausgehend von den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz - angemessen, auch wenn die Beschwerdeführerin
lediglich wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig zu
sprechen ist und der Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe für die
qualifizierte Tat (Art. 184 StGB) damit entfällt. Die Beschwerdeführerin
handelte mit direktem Vorsatz bzw. für die Zeit ab Juli 2008 zumindest mit
Eventualvorsatz (Urteil S. 26 f.). Erschwerend wirkt sich die Dauer der
Entführung aus. Wohl muss es im Dispositiv angesichts des Verbots der
reformatio in peius bei einem Schuldspruch wegen Entführung im Sinne von Art.
183 Ziff. 2 StGB bleiben. Bei der Strafzumessung darf dennoch berücksichtigt
werden, dass der unrechtmässige Zustand mehrere Monate dauerte und schliesslich
durch den Tod von A.________ ein Ende nahm. Hinzu kommt, dass sich die
Beschwerdeführerin auch wegen Urkundenfälschung verantworten muss. Die
Beschwerde erweist sich im Strafpunkt als unbegründet.

8.

8.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil
bezüglich des Schuldspruchs wegen Entführung mit erschwerenden Umständen (Art.
183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) aufzuheben. Im Übrigen ist sie
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so kann es in der Sache selbst
entscheiden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Bezüglich des Schuldspruchs wegen
Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB (oben E. 5.2) kann in Anwendung
von Art. 107 Abs. 2 BGG ein reformatorischer Entscheid ergehen. Eine
Zurückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung erübrigt sich damit.

8.2. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren im Umfang ihres Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit diese unterliegt, hat sie für die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Schuldspruch wegen Entführung
mit erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB)
gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2012 aufgehoben und X.________ stattdessen der Entführung im Sinne
von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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