Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.371/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_371/2013

Urteil vom 26. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid spätestens am 3. Mai 2013
einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Wegen eines
entsprechenden Auftrags händigte ihm die Post die Verfügung erst am 4. Juni
2013 aus, worauf er den angefochtenen Entscheid am 14. Juni 2013 einreichte.
Dies dürfte verspätet sein. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf die
Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kollidierte mit einem anderen Fahrzeuglenker. In der
Folge sagte dessen Mutter als Mitfahrerin aus, sie sei die Lenkerin gewesen.
Später nahm sie die Aussage zurück.

 Am 8. November 2012 wurden der andere Fahrzeuglenker unter anderem wegen
fahrlässiger Körperverletzung und die Mutter wegen Irreführung der Rechtspflege
und Begünstigung verurteilt. Ein vom Beschwerdeführer gegen den Vater und den
Bruder des Fahrzeuglenkers eingeleitetes Strafverfahren wurde am 30. Oktober
2012 nicht an die Hand genommen.

 Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 23. Januar 2013 eine Beschwerde des
Beschwerdeführers ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen die Verurteilung des
anderen Fahrzeuglenkers habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
Einsprache erhoben, weshalb das Obergericht nicht zuständig sei. Nicht
Streitgegenstand bilde die Bestrafung der Mutter. In Bezug auf den Vater und
den Bruder sei kein strafbares Verhalten ersichtlich, weil sie beim Unfall gar
nicht zugegen waren und der Vater vom strafbaren Verhalten der Mutter keine
Kenntnis hatte (Entscheid S. 4/5 E. 1.2 und 2.2).

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und stellt 20 Anträge.
Insbesondere sei der Entscheid vom 23. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben.

2.2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Anforderung genügt
die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er befasst sich nicht mit dem
angefochtenen Entscheid und führt nicht aus, was daran gegen das Recht
verstossen soll, sondern schildert die Angelegenheit aus seiner Sicht, wie er
dies in einer Strafanzeige tun könnte. Vor Bundesgericht ist dieses Vorgehen
unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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