Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.370/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_370/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung usw., Strafzumessung, Widerruf einer
bedingten Freiheitsstrafe; Genugtuung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
21. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

 Im Laufe einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen
schlug X.________ den ihm unbekannten Y.________ zu Boden und trat
anschliessend mehrmals auf diesen ein.

B.

 Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 21. Januar 2013 im
Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie versuchter
und vollendeter Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe von
dreieinhalb Jahren, ordnete den Vollzug einer bedingten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten an und sprach Y.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst
Zinsen zu. Es bestätigte den Kostenentscheid des Kreisgerichts St. Gallen und
liess die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, namentlich die
angeordnete ambulante Massnahme, mangels Anfechtung unverändert.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen qualifizierter
einfacher Körperverletzung (und der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen
versuchter und vollendeter Anstiftung zu falschem Zeugnis) zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Auf den Widerruf der
bedingten Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer Verlängerung der Probezeit um
ein Jahr zu verzichten. Subeventualiter sei die Freiheitsstrafe zu Gunsten
einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. X.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

 Das Kantonsgericht St. Gallen und Y.________ beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen stellt den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung,
er habe den wehrlos am Boden liegenden Beschwerdegegner mehrfach mit den
Schuhen kraftvoll gegen Kopf und Oberkörper getreten, sei willkürlich. Er habe
diesem lediglich einen Faustschlag auf die rechte Brustseite und, als dieser am
Boden gelegen habe, je einen Tritt im Bereich Oberarm/Schulter und gegen den
Hinterkopf versetzt. Aufgrund der Zeugenaussagen sei erstellt, dass mindestens
noch eine weitere Person auf den am Boden liegenden Beschwerdegegner
eingetreten habe.

1.2. Die Vorinstanz hält für erwiesen, der Beschwerdeführer habe dem
Beschwerdegegner mindestens einen Faustschlag versetzt. Aufgrund der
Zeugenaussagen sei erstellt, dass er den wehrlos am Boden liegenden
Beschwerdegegner mehrfach mit den Schuhen kraftvoll gegen Kopf und Oberkörper
getreten habe, zumal er selber zwei "Ginggs" eingeräumt habe (Urteil E. III. 1.
g S. 9 f.).

1.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen sind nicht geeignet,
Willkür darzulegen. Er räumt selbst ein, dem Beschwerdegegner einen Faustschlag
versetzt zu haben, und weicht insoweit nicht von den Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz ab. Dass diese entgegen seiner Schilderung von mehr als nur den
zwei zugestandenen Tritten gegen Hinterkopf und Oberarm/Schulter ausgeht, ist
aufgrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Mit dieser
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränkt sich
darauf, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern. Das Bundesgericht ist
keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus,
wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen
Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen
Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Auf eine solche Kritik tritt
das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass auch eine weitere Person den Beschwerdegegner getreten habe, weist
die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass dies am Beweisergebnis hinsichtlich
der dem Beschwerdeführer zugerechneten Tritte nichts ändere.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung. Sein Wille sei einzig auf eine einfache
Körperverletzung gerichtet gewesen, denn er habe lediglich ein Warnzeichen
setzen und das Opfer leicht verletzen wollen. Das Gutachten des Kantonsspitals
St. Gallen belege, dass die Tritte gegen den Beschwerdegegner weder besonders
zahlreich noch besonders heftig gewesen seien. Die vorinstanzlichen
Mutmassungen genügten den rechtlichen Anforderungen zum Nachweis von Vorsatz
nicht.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, wer mehrfach durch Tritte massive Gewalt gegen den
Kopf eines Menschen ausübe, müsse damit rechnen, das Opfer schwer zu verletzen.
Der Beschwerdeführer habe auf das Ausmass der Verletzungen keinen Einfluss mehr
gehabt. Es sei Glück, dass der Beschwerdegegner infolge des massiven Vorgehens
des Beschwerdeführers nur leichte Verletzungen erlitten habe. Der
Beschwerdeführer sei sich der erheblichen Verletzungsrisiken seines Vorgehens
bewusst gewesen, was dafür spreche, dass er diese in Kauf genommen habe.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft,
wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt.

2.3.2. (Eventual-) Vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt,
wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, mag ihm der
Erfolgseintritt auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob
der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf
genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des
Beschuldigten - aufgrund der Umstände der Tat entscheiden. Er darf vom Wissen
des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der
Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist, und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 29
E. 3).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und
ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage
ist hingegen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste
Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1
mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige
Bewertung der Umstände, aus denen das Sachgericht auf Eventualvorsatz
geschlossen hat, überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4), tut
dies jedoch mit Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.4. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Soweit er vorbringt, er habe nur ein
Warnzeichen setzen und den Beschwerdegegner leicht verletzen wollen, entfernt
er sich von den verbindlichen Sachverhaltsvorstellungen der Vorinstanz ohne
darzulegen, inwieweit diese willkürlich sein sollten. Die Vorinstanz durfte
aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.3)
zur Überzeugung gelangen, der Beschwerdeführer habe schwere Körperverletzungen
infolge der mehrfachen Tritte gegen den Kopf des Beschwerdegegners für möglich
gehalten und für den Fall des Eintritts in Kauf genommen. Die Annahme
eventualvorsätzlichen Handelns wird auch nicht durch das Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen in Frage gestellt. Dieses hält fest, es
habe sich um eine "erhebliche Gewalteinwirkung" gegenüber dem Beschwerdegegner
gehandelt (kant. Akten G/18 S. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG
genügen. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist
bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, Dr. A.________ über seinen veränderten Alkohol- und Drogenkonsum
zu befragen und dessen Aussagen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zudem verstosse sie gegen Art. 47 StGB und Art. 49 StGB. Die Freiheitsstrafe
sei unverhältnismässig hoch. Aufgrund der Tat- und Täterkomponenten sei eine
bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verschuldensangemessen.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 mit Hinweisen). Unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II
384 E. 2.2.1).

3.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (
BGE 129 II 396 E. 2.1 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet,
weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht zu ändern (BGE 134 I 130 E.
5.3 mit Hinweisen).

3.2.3. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen
ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art.
34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Nach Art. 41 StGB kann
das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten
nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB)
nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige
Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu
begründen (Abs. 2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift
bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von
sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der
Freiheitsstrafe mildere Sanktion. Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für
Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht
freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82
E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.2.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das
Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diese nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E.
5.3.1; je mit Hinweisen).

3.2.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen
möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere
gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Geld-
und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.
1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV E. 5.2). Bei
der Frage, ob die kumulierten Strafen bedingt oder unbedingt auszusprechen
sind, ist nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte
Gesamtsanktion (wie bei gleichartig aspirierten Strafen) abzustellen, sondern
die einzelnen Strafen sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird
der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die
Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche
Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

3.2.6. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen
hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so
dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.
2.1; je mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Unbegründet ist die Rüge der Gehörsverletzung. Das Nachtatverhalten und
die aktuelle Lebensführung des Beschwerdeführers (Lehrstelle, veränderter
Alkohol- und Drogenkonsum, etc.) waren aktenkundig und wurden von der
Vorinstanz zum Teil strafmindernd berücksichtigt. Welche weitergehenden
Strafzumessungsfaktoren eine Befragung von Dr. A.________ hätte erbringen
sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz durfte auf dessen
Einvernahme verzichten.

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine niedrigere Strafe damit begründet, er
sei "nur" wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, sind seine Vorbringen
nicht zu behandeln.

3.3.3. Die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz verletzen in mehrfacher
Hinsicht Bundesrecht. Die Vorinstanz scheint bei der Bemessung der
Einsatzstrafe von einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen
und stuft das objektive Verschulden innerhalb dieses Strafrahmens als schwer
ein. Die Einsatzstrafe von vier Jahren weist angesichts des Strafrahmens von
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hingegen auf ein mittleres Verschulden hin.
Neben Umständen, die schon zur Bejahung der versuchten schweren
Körperverletzung herangezogen wurden, nennt die Vorinstanz keine Faktoren, die
auf ein schweres Tatverschulden in Bezug auf die begangene Straftat schliessen
lassen. Dass der Beschwerdeführer schwere Verletzungen billigend in Kauf
genommen hat, lässt keinen Rückschluss auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
lebensgefährlicher Körperverletzungen zu. Das Sachverständigengutachten äussert
sich hierzu nicht. Der Beschwerdeführer trug leichtes Schuhwerk und trat ohne
Anlauf zu (angefochtenes Urteil E. III. 3a/bb S. 14). Der Beschwerdegegner
erlitt "lediglich" einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB, die
schnell abheilten; mit bleibenden Schäden ist nicht zu rechnen (E. III. 2a, S.
11 und E. V. 2b/aa S. 19). Zudem weist die Vorinstanz selbst darauf hin, dass
Heftigkeit und Richtung der Tritte sich nachträglich nicht mehr genau ermitteln
liessen (E. III. 3a/bb S. 15). Dass sie trotzdem zur Schlussfolgerung gelangt,
der Beschwerdeführer habe "kraftvoll gegen den Kopf und Oberkörper getreten"
(Urteil E. III. 1 g S. 10), ist anhand der gemachten Ausführungen nicht
nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz ausführt, der
Beschwerdeführer habe "ohne nachvollziehbaren Grund und vorangegangene
Provokation" "grundlos und unvermittelt" zugeschlagen, sie wenig später aber
offen lässt, ob er er zuvor vom Beschwerdegegner dreimal geschubst wurde (E. IV
2 b S. 16). Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem der schweren
Körperverletzung immanenten Unrechtsgehalt bereits durch den auf das vollendete
Delikt ausgelegten Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis
zu zehn Jahren Freiheitsstrafe Rechnung getragen wird.
Unklar bleibt zudem, welche Tathandlungen des Beschwerdeführers die Vorinstanz
im Einzelnen für erwiesen hält. So ist insbesondere nicht klar, wo der
Faustschlag (Bauchbereich, im Gesicht oder am Hals) und die neben den zwei
gegen Oberkörper und Hinterkopf eingeräumten Fusstritte den Beschwerdegegner
getroffen haben (mehrere Fusstritte  Richtung Kopf). Die konkreten
Tathandlungen sind jedoch Grundlage für die Bemessung des Verschuldens eines
jeden Täters (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Diesen kommt vorliegend eine
wesentliche Bedeutung zu, da die Vorinstanz nicht ausschliesst, dass neben dem
Beschwerdeführer noch eine Drittperson auf den am Boden liegenden
Beschwerdegegner eingetreten hat (angefochtenes Urteil E. III. 1 g S. 10) und
sich somit der Taterfolg der vollendeten einfachen als auch der versuchten
schweren Körperverletzung als wesentlicher Strafzumessungsfaktor
ausschliesslich aufgrund der als erwiesen angesehenen Schläge und Tritte
bestimmen lässt.

3.3.4. Hinsichtlich der versuchten und vollendeten Anstiftung zu falschem
Zeugnis hält die Vorinstanz (unbedingte) Freiheitsstrafen von zwei und vier
Monaten für angemessen. Warum sie vom gesetzlichen Regelfall einer (bedingten)
Geldstrafe bei Strafen von unter sechs Monaten abweicht (vgl. Art. 34 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB), legt sie nicht dar. Sie hätte prüfen müssen,
ob für die beiden Delikte jeweils noch eine Geldstrafe (max. 360 Tagessätze)
angemessen ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2). Unabhängig davon, was
für Strafen die Vorinstanz für angemessen erachten wird, sind diese zu
begründen (Art. 50 StGB). Sollte die Vorinstanz für die Anstiftungen
Freiheitsstrafen für unumgänglich halten, wird sie im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung die Einsatzstrafe in Beachtung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen haben.

3.4. Der Beschwerdeführer beantragt, gegen ihn sei eine bedingte Strafe
auszusprechen. Aufgrund der Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren war weder
ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug möglich. Die Form des
Strafvollzugs bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und
wird von der Vorinstanz nach erneuter Strafzumessung festzusetzen sein.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs. Die Vorstrafen beträfen überwiegend Vermögensdelikte und stünden
somit in keinem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Körperverletzung. Die
Vorinstanz begründe ihre negative Prognose der Bewährungsaussichten
unzureichend und lasse wesentliche Aspekte unberücksichtigt. Darüber hinaus
verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beurteilung seiner
Persönlichkeitsstruktur und Zukunftsprognose hätte ein (neues) psychiatrisches
Gutachten über seine Rückfallwahrscheinlichkeit erfordert.

4.2. Nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder
den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere
Straftaten verüben wird.
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht
zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn
wegen des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten
des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.2. und E. 4.4 mit Hinweisen). Bei der
Beurteilung der Bewährungsaussichten ist mitzuberücksichtigen, ob die neue
Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss
kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe
abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, oder umgekehrt
annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich
bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Der
Entscheid über die Gewährung und derjenige über den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs können wegen unterschiedlicher Grundlagen für die Prognose
divergieren, denn der Widerrufsverzicht setzt bei Vorverurteilungen im
Gegensatz zum bedingten Strafaufschub keine besonders günstigen Umstände
voraus. Die mögliche Warnwirkung der zu vollziehenden Strafe ist zwingend zu
beachten (BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177 E. 3/d).

4.3.

4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer in nicht miteinander verknüpften
Textpassagen (Beschwerde S. 6 f.; 8 f.) die vorinstanzlichen Erwägungen
pauschal als "schlicht nicht nachvollziehbar" und "qualifiziert falsch"
kritisiert, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen und darzulegen,
weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben könnte,
genügt seine Kritik den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.3.2. Die Vorinstanz hält ihre eigenen Erwägungen sehr kurz und verweist in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen des erstinstanzlichen
Gerichts. Dass die kantonalen Gerichte die überwiegend nicht einschlägigen
Vorstrafen im Rahmen der Legalprognose negativ werten, ist nicht zu
beanstanden. Sie berücksichtigen beim Entscheid über den Widerruf der bedingten
Jugendstrafe jedoch nicht die Warnwirkung, die vom Vollzug der neu
ausgesprochenen Strafe ausgeht. Damit lassen sie ein zwingend zu
berücksichtigendes, massgebliches Kriterien unbeachtet. Die Vorinstanz durfte
nicht nur aufgrund der unangefochtenen, ambulanten Massnahme auf eine schlechte
Legalprognose hinsichtlich des Widerrufs der bedingten sechsmonatigen
Freiheitsstrafe schliessen. Zwar bedeutet die Anordnung einer Massnahme
zugleich eine ungünstige Legalprognose, so dass der bedingte oder teilbedingte
Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB
ausgeschlossen ist. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch auch eine
Schlechtprognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StPO, andernfalls es nicht möglich
wäre, die Warnwirkung des Strafvollzugs der  neuen Strafe und allfällige
Erfolge der ambulanten Massnahme bei den Bewährungsaussichten zu
berücksichtigen. Dies ist jedoch gerade bei Tätern, die erstmals Haftvollzug
erleben, angezeigt, denn der Widerrufsverzicht verlangt selbst bei
vorbestraften Tätern keine besonders günstigen Umstände. Die Vorinstanz lässt
ausser Betracht, dass die Sachverständigen bei der Erstellung der Legalprognose
nur die Wirkung des (allfälligen) Vollzugs der  neuen Strafe, nicht jedoch die
eines allfälligen Widerrufs der Jugendstrafe berücksichtigt haben.
Hinzu kommt, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund
seiner für 21 Jahre unausgereiften Persönlichkeitsentwicklung eine schlechte
Legalprognose attestierten. Aus psychiatrischer Sicht seien die kommenden zwei
bis drei Jahre für seine Entwicklung entscheidend. Sofern der Beschwerdeführer
sich weiterhin erfolgreich aus einem potenziell gewaltbereiten und
drogenkonsumierenden Milieu fernhalte, könne mit einer rückfallprophylaktischen
Einzeltherapie die Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich
Körperverletzungsdelikten bei einer "Basisrate" von 25-50 % verbleiben.
Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 15. März 2012 in
psychiatrischer Behandlung befindet und das vorinstanzliche Urteil knapp zwei
Jahre nach dem Gutachten des PPD erging, hätte sich eine Befragung der
behandelnden Psychiaterin, Dr. med. B.________, zu allfälligen
Entwicklungsschritten des Beschwerdeführers aufgedrängt, um abzuklären, ob
Anhaltspunkte für die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens
vorliegen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Freiheitsstrafe zugunsten der vom
erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen ambulanten Massnahme aufzuschieben.
Durch einen Freiheitsentzug würde er aus seinem stabilisierenden Umfeld
(Familie, Freundin, Arbeit) herausgerissen, was sich negativ auf seinen
bisherigen Therapieverlauf auswirke.

5.2. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme
aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es ist jedoch vom
Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Grundsätzlich wird die
ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Ein
Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen
(vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013
E. 6.2; je mit Hinweisen).

5.3. Aus dem Gutachten der St. Gallischen Psychiatrie-Dienste Süd geht hervor,
dass der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers auch bei
gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann. Ein ausnahmsweiser
Strafaufschub ist demnach nicht angezeigt. Die Rüge ist unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dem Beschwerdegegner
zugesprochenen Genugtuung, soweit diese Fr. 2'000.-- übersteigt. Sein
Verschulden sei als gering einzustufen, und er habe die Verletzungen nicht
alleine verursacht.

6.2.

6.2.1. Soweit er die Reduzierung der Genugtuungszahlung mit der beantragten
abweichenden rechtlichen Würdigung (Verurteilung wegen qualifizierte einfacher
Körperverletzung) begründet, ist hierauf nicht einzutreten.

6.2.2. Unbeachtlich ist der Einwand, aufgrund der verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein
Dritter den am Boden liegenden Beschwerdegegner getreten habe. Der
Beschwerdeführer hatte sich der Person, die auf den Beschwerdegegner eintrat,
angeschlossen. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als
Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art.
50 Abs. 1 OR). Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss keine Absprache
vorausgehen. Es genügt, dass ein Verhalten das schädigende Ereignis
mitverursacht hat, ohne dass nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren
ist (vgl. Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3 mit Hinweis). Demnach
haftet der Beschwerdeführer (solidarisch) für die ganze Genugtuungssumme.
Ob die Genugtuung von Fr. 10'000.-- noch vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt
ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da die Höhe der Genugtuungssumme
nicht losgelöst vom Verschulden des Beschwerdeführers, das im Rahmen der neu
vorzunehmenden Strafzumessung zu bestimmen ist, beurteilt werden kann.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang
seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit
die Beschwerde gutzuheissen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos; im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).
Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschwerdegegner keine Kosten
aufzuerlegen. Sein Abweisungsantrag ist auf die Genugtuungssumme beschränkt und
die Sache insoweit nicht spruchreif. Der Kanton St. Gallen hat ebenfalls keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch den Beschwerdeführer im
Rahmen dessen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dessen
Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 21. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von 800.-- auferlegt.

4. 
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Marco Cottinelli, mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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