Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.36/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_36/2013

Urteil vom 8. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Postfach 121, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (einfache Verletzung
von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach büsste die Beschwerdeführerin am 21. März
2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 300.--. Die
Beschwerdeführerin erhob Einsprache, worauf sie auf den 21. Mai 2012 zur
Einvernahme vorgeladen wurde. Da sie nicht erschien, erklärte das
Statthalteramt am 21. Mai 2012 die Einsprache als zurückgezogen und den
Strafbefehl als rechtskräftig.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 ein Rechtsöffnungsbegehren
und eine Vorladung des Bezirksgerichts Hinwil erhalten hatte, führte sie am 1.
November 2012 Beschwerde beim Obergericht. Sie machte geltend, sie habe "nie
eine Einladung zur Einvernahme bekommen ... . Ebenfalls (sei) im Briefkasten
der Wohngemeinschaft keine Abholungseinladung der Post für mich vorzufinden"
gewesen. Bei ihr sei "nie auch nur ein Hinweis eingegangen, dass ich einen
Brief abzuholen habe, weder von der Post, noch von meinen Nachbarn oder
Mitbewohnern" (angefochtener Entscheid S. 2 E. II/1 mit Hinweis KA act. 2).

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 3. Dezember 2012 auf die Beschwerde
nicht ein, da sie verspätet war. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Postbote
am 22. Mai 2012, um 11.12 Uhr, auf seinem Eingabegerät registriert habe, die
Zustellung der Verfügung vom 21. Mai 2012 sei zur Abholung gemeldet worden.
Damit sei mit Rücksicht auf das Fehlen gegenteiliger Hinweise von einer
korrekten Abholungsanzeige auszugehen (angefochtener Entscheid S. 4).

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, die Verfügung
des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben und ihre Einsprache als
gültig zu betrachten. Sie macht geltend, ihr und den anderen Bewohnern des
Hauses habe öfters die Post gefehlt, was darauf zurückgeführt werden könne,
dass die Briefkästen "total defekt und miserabel" gewesen seien.

Die Angaben sind neu. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht
nur vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerin wies in ihrer kantonalen Beschwerde vom 1. November 2012
darauf hin, im Briefkasten der Wohngemeinschaft habe sich im vorliegenden
Zusammenhang nie eine Einladung zur Einvernahme oder eine Abholungsanzeige
befunden. Es ist offensichtlich, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt
begründeten Anlass gehabt hätte, die Vorinstanz auf die besonderen Umstände in
ihrem Haus hinzuweisen, die ihrer Meinung nach den von ihr geltend gemachten
Missstand erklären könnten. Es ist unverständlich, dass sie dies damals
unterlassen hat. Vor Bundesgericht kann sie damit nicht mehr gehört werden.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn