Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.368/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_368/2013

Urteil vom 23. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 21. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubs
im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 46
Monaten. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Missachtens einer Ausgrenzung und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz fest und bestätigte die Busse von Fr. 200.--. Das
Verfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen am 14. Dezember
2011 bis 8. März 2012, stellte es ein.
Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss einen Freispruch
vom Vorwurf des qualifizierten Raubs. Er bemängelt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz.

2.
Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides
ausgefertigt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die
Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz
mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit der Identifikation des
Beschwerdeführers durch das Opfer als Täter des Raubs. Sie geht ausführlich auf
die Fotokonfrontation ein und gelangt zum Schluss, diese sei so ausgestaltet
und durchgeführt worden, dass der Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch
das Opfer hoher Beweiswert zukomme (Entscheid, S. 10 f.). Die Aussagen des
Opfers würdigt die Vorinstanz einlässlich (Entscheid, S. 11). Angebliche
Ungereimheiten entkräftet sie mit sachlichen Argumenten (Entscheid, S. 12). Ein
Motiv für eine Falschbeschuldigung schliesst sie aus (Entscheid, S. 15). Auch
mit den weiteren, den Beschwerdeführer belastenden Indizien setzt sie sich
sorgfältig und nachvollziehbar auseinander (Entscheid, S. 17). Inwiefern die
Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte, geht
aus der Beschwerde nicht hervor. Ohne auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid einzugehen, behauptet der Beschwerdeführer lediglich, die
Identifikation durch das Opfer sei ungenügend erfolgt, er sei unschuldig und
befinde sich als "politische Geisel" im Gefängnis. Diese appellatorische Kritik
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung eines Rechtsbeistandes ist
abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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