Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.365/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_365/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
4. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 22. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Anklagekammer des Obergerichts Zürich eröffnete am 23. November 2010
aufgrund einer Strafanzeige von X._________ ein Strafverfahren gegen den
Gemeindepräsidenten von V.________, B.________, und die Sachbearbeiterin der
Vormundschaftsbehörde, A.________, wegen fahrlässiger Tötung und weiterer
Delikte, das in der Folge auf die Psychotherapeutin C.________ ausgedehnt
wurde.

A.b. Dem Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2007 kam es zwischen X.________ und Y.________ zu einem Streit über das
Sorgerecht ihres gemeinsamen Sohnes Z.________. Der Vormundschaftsbehörde
V.________ wurde Anfang 2008 bekannt, dass Y.________ wegen versuchten Mordes
an seinem Sohn W.________ aus erster Ehe vorbestraft ist. Sie führte mit ihm
daraufhin ein Gespräch wegen seiner Vorstrafe und sprach ihn auf sein
Gefährdungspotenzial an. Sie bemühte sich beim Bezirksgericht Zürich um die
Akten des versuchten Tötungsdeliktes und brachte Z.________ am 12. Februar 2008
aufgrund der Gefährdung des Kindswohls durch die unvereinbaren Standpunkte der
Eltern, dem Umfeld (Milieu) und Desinteresse der Mutter sowie der
"Vergangenheit des Vaters" vorläufig in einer Pflegefamilie unter.
Während der Fremdplatzierung von Z.________ wandte sich die
Vormundschaftsbehörde an die Psychologin C.________, bei der sich Y.________
seit mehreren Monaten in einer Gesprächstherapie befand, um sich vor dem
Hintergrund dessen Vergangenheit und im Hinblick auf künftig zu erwartende
Entscheidungen bezüglich Obhuts- und Sorgerecht auf eine fachliche Abklärung
stützen zu können. Sie erteilte C.________ den Auftrag, die persönliche
Situation/ Konstitution sowie die Gefahr einer möglichen Rückfälligkeit von
Y.________ zu beurteilen, eventuell eine unterstützende Begleitung für die
Zukunft vorzuschlagen und einen entsprechenden Abschlussbericht zu erstellen.
C.________ hält in ihrer eineinhalbseitigen "Stellungnahme zum Auftrag vom 16.
September 2008" fest, "[d]ie Prognose einer allfälligen Gefährdung Dritter ist
naturgemäss bei niemandem gänzlich zu verneinen. Es lassen sich jedoch bei
Herrn Y.________ keine Merkmale oder Faktoren für eine erhöhte Gefährdung
Dritter erkennen". Die Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 enthält keine
Empfehlungen für begleitende Massnahmen. Die Vormundschaftsbehörde beauftragte
am 27. Januar 2009 das F.________-Institut mit der Ausarbeitung eines
kinderpsychologischen Gutachtens bezüglich des Wohlbefindens von Z.________,
dessen Beziehung zur Kindsmutter und dem Kindsvater, der Obhut und dem
Besuchsrecht. Eine forensische Risikobeurteilung und Abklärung des psychischen
Gesundheitszustandes von Y.________ waren nicht Gegenstand des Gutachtens. Für
die Dauer der gutachterlichen Abklärungen wurde Z.________ unter die Obhut von
Y.________ gestellt. Das F.________-Institut präzisierte auf Nachfrage der
Vormundschaftsbehörde, mit Blick auf die Stabilität sei eine Umteilung der
faktischen Obhut derzeit nicht im Interesse von Z.________. Am 15. Dezember
2009 beschloss die Vormundschaftsbehörde, die Obhut über Z.________ bei
Y.________ zu belassen.
Am 26. Februar 2010 tötete Y.________ seinen Sohn Z.________.

A.c. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich holte bei Dr. med.
D.________ und PD Dr. med. E.________ von der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUKZH) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über
Y.________ ein.

B. 
Am 27. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
A.________, B.________ und C.________ ein. Die hiergegen von X.________
erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Februar 2013
ab.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ fortzusetzen und
Anklage zu erheben. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie
C.________ haben auf Vernehmlassungen verzichtet. A.________ und B.________
wurden nicht eingeladen, sich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG unter anderem
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids (lit. b) hat. Nach Ziff. 5 von Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt,
wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189; 138 IV 86 E. 3 S. 87 f.; 137 IV
246 E. 1.3.1 S. 247 f.).

1.2. Gemäss § 6 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969
(HG/ZH) in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung haftet der Staat für den
Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden,
für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem
Dienste stehenden Personen (Art. 2 HG/ZH).
Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für
den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung
verursachen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundeszivilrechts.
Ansprüche sind auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen (Art. 4a HG/
ZH).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt und war im kantonalen
Verfahren als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) beteiligt. Sie begründet
die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche mit dem angeblich
strafbarem Verhalten der Beschwerdegegner 2-4. Die Beschwerdegegner 2 und 3
haben die ihnen vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen in Ausübung ihrer
Funktion als Mitglieder (Sachbearbeiterin respektive Gemeindepräsident) der
Vormundschaftsbehörde V.________ begangen. Allfällige Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche beurteilen sich nach dem HG/ZH und sind demnach
öffentlich-rechtlicher Natur. Sie stellen keine Zivilansprüche im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar. Damit ist die Beschwerdeführerin zur
Beschwerde nicht legitimiert (vgl. Urteil 6B_474/2013 vom 23. August 2013 E.
1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin 4 verfasste ihre Stellungnahme als freiberufliche
Therapeutin und damit als "Private" im Sinne des HG/ZH. Die gegen sie
gerichteten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sind auf dem Weg des
Zivilprozesses geltend zu machen (Art. 4a HG/) und können sich auf die
Beurteilung allfälliger Zivilansprüche der Beschwerdeführerin auswirken. Die
Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 4 ist zulässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze Art. 319
Abs. 1 StPO bzw. den Grundsatz "in dubio pro duriore", weil sie die
Verfahrenseinstellung schütze. Aufgrund von Zeitungsberichten über den
Mordversuch von Y.________ an seinem Sohn W.________ während des Trennungs- und
Scheidungsprozesses von seiner ersten Ehefrau sei dessen Gefährlichkeit bekannt
gewesen. Bevor Y.________ die Obhut für Z.________ hätte zugesprochen werden
dürfen, wäre eine gutachterliche Risikobeurteilung erforderlich gewesen. Die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 4 genüge diesen Ansprüchen nicht. Eine
sorgfältige Begutachtung hätte belegt, dass Y.________ unter einer
behandlungsbedürftigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Tötung
von Z.________ hätte verhindert werden können.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass
sich mit einer vertieften gutachterlichen Abklärung die Tat zum Nachteil von
Z.________ mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte verhindern lassen. Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten der PUKZH vom 31. August 2011 erscheine auch nicht
gesichert, dass dessen Rückfallrisiko bei einer Therapie hätte erkannt werden
können. Den Vorwürfen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 4 habe
(pflichtwidrig) keine Therapie und keine vertiefende Abklärung des
Gefährdungsrisikos von Y.________ empfohlen, fehle es an der strafrechtlichen
Relevanz (angefochtener Beschluss E. 3.2 S. 27).

2.3.

2.3.1. Vor Bundesgericht gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II
384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen).

2.3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter
anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der
Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem aus dem
Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319
Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO) fliessenden Grundsatz "in dubio pro
duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht
eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die
für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden (BGE 138 IV 86
E. 4.2 S. 91; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f.; je mit Hinweisen). Der
Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung
überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre bereits gegenüber
der Beschwerdegegnerin 1 im Vorverfahren erhobenen Einwände zu wiederholen,
ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
Ihre Ausführungen betreffen überwiegend die Beschwerdegegner 2 und 3 und weisen
keinen Bezug zu einem allfällig strafbaren Verhalten der Beschwerdegegnerin 4
auf. Die Vorbringen genügen insoweit nicht den Rügeanforderungen im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen), weshalb
auf sie nicht eingetreten werden kann.

2.4.2. Soweit ihre Einwendungen überhaupt einen Sachbezug zur Einstellung des
gegen die Beschwerdegegnerin 4 geführten Strafverfahrens haben, ergeben sich
daraus keine Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 4 hätte die Vormundschaftsbehörde
darauf hinweisen müssen, dass ihre Stellungnahme zur Rückfallgefahr von
Y.________ nicht den Standards eines Gutachtens entspreche,geht an der Sache
vorbei. Sie verkennt, dass behandelnde Therapeuten (und Ärzte) aufgrund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gegenüber dem Patienten als befangen
gelten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.) und daher als sachverständige
Personen von vornherein ausser Betracht fallen (Marianne Heer, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 60a zu Art. 56). Bei therapeutischen
Berichten handelt es sich um Privatgutachten, denen lediglich die Bedeutung
einer Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen) und die
ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen können. Entscheide lassen sich
darauf nicht abstützen (Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3 mit
zahlreichen Hinweisen). Demnach vermögen allfällige formelle und inhaltliche
Mängel der Stellungnahme keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der
Beschwerdegegnerin 4 zu begründen. Dass die Vormundschaftsbehörde sich im
Rahmen der Entscheidung, wem die Obhut über Z.________ zuzusprechen ist, auf
die Stellungnahme abgestützt hat, kann der Beschwerdegegnerin 4 unter diesen
Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden. Dies umso weniger, als die
Beschwerdegegnerin 4 nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die
Vormundschaftsbehörde darauf hingewiesen habe, dass ihr Bericht kein Gutachten
sei (Beschwerde III. Ziff. 17; IV. A. 2. a).

2.4.3. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz
im Rahmen der Vermeidbarkeit der Tat den hypothetischen Kausalverlauf zu
Unrecht nach dem im Vorverfahren nicht anwendbaren Grundsatz "in dubio pro reo"
beurteilt. Dies ist aber für die Einstellungsverfügung in Bezug auf die
Beschwerdegegnerin 4 ohne Bedeutung. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten der
Beschwerdegegnerin 4, das kausal für die Tötung von Z.________ gewesen sein
könnte, weshalb sich die Frage einer allfälligen Vermeidbarkeit der Tat nicht
stellt. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (act. 13 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdegegner haben, soweit sie sich am bundesgerichtlichen Verfahren
beteiligt haben, keine Anträge gestellt, weshalb sie nicht zu entschädigen
sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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