Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.364/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_364/2013

Urteil vom 29. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Betrug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ erstattete am 18. Januar 2011 Strafanzeige und Strafantrag gegen
Y.________ und Z.________ sowie weitere, unbekannte Täter wegen des Verdachts
auf Betrug.
Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit den seit längerer Zeit andauernden -
auch gerichtlich ausgetragenen - Differenzen zwischen X.________ sowie
Y.________ und Z.________. Zwecks Beilegung dieser Differenzen schlossen die
Parteien am 26. Februar 2010 eine Vereinbarung ab, wonach sich X.________
verpflichtete, der A.________ GmbH, deren Alleineigentümer Y.________ ist,
seine Aktien der B.________ AG zu veräussern und die Appellationen in den gegen
die A.________ GmbH und Z.________ vor dem Obergericht des Kantons Aargau
hängigen Widerspruchsverfahren zurückzuziehen. Zugunsten von X.________ hielt
die Vereinbarung als Gegenleistung ein von der A.________ GmbH zu bezahlendes
Entgelt von EUR 850'000.-- fest. Weiter enthielt sie folgende Klausel: "Die
A.________ GmbH versucht, mit C.________ eine Einigung über die vom Obergericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. April 2004 rechtskräftig festgestellte
Forderung von Fr. 800'000.-- zu erzielen und die aktuell gestützt darauf gegen
X.________ hängigen Betreibungsverfahren mit bereits vollzogenen Pfändungen zu
erledigen. Die A.________ GmbH gibt diesbezüglich im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens keinerlei Zusicherung ab. Eine Einigung mit Frau C.________ ist vom
vorliegenden Vertrag nicht erfasst." X.________ erfüllte sämtliche für die
Leistung der Entschädigung von EUR 850'000.-- erforderlichen Bedingungen. Die
A.________ GmbH hatte sich bereits am 15. Februar 2010 die Forderung von
C.________ über Fr. 800'000.-- gegenüber X.________ abtreten lassen, worüber
Letzterer nicht informiert wurde. Die A.________ GmbH erklärte am 14. Dezember
2010 die Verrechnung der Entschädigung von EUR 850'000.-- mit dem ehemals
C.________ geschuldeten Betrag von Fr. 800'000.--.

B.

 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 2. November 2010 die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Die Nichtanhandnahme wurde von der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. November 2012 genehmigt. Das
Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ dagegen erhobene
Beschwerde am 25. Februar 2013 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, den Entscheid vom
25. Februar 2013 aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten mit der Anweisung zurückzuweisen, das mit Strafanzeige vom 18.
Januar 2011 angeregte Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bezahlung der Gutachterkosten von Prof.
D.________ von Fr. 2'400.--.

Erwägungen:

1.

 Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich
der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann. Dabei wird grundsätzlich verlangt, dass sie bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder
Einstellung des Strafverfahrens, ist auf diese Voraussetzung zu verzichten.
Erforderlich ist jedoch, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird,
auf welche Zivilansprüche sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (BGE
137 IV 246 E. 1.3.1). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen, weshalb
darauf einzutreten ist.

2.

 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die
Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dies ist etwa der Fall bei rein
zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar
sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige gestützt auf Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO nicht an die Hand, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs
gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht gegeben seien. Die Vorinstanz
schützt diese Auffassung im angefochtenen Entscheid. Sie verneint die für die
Erfüllung des Betrugstatbestands erforderlichen objektiven Merkmale der Arglist
und des Vermögensschadens. Bezüglich des Vermögensschadens führt sie aus, der
Beschwerdeführer habe nicht bekommen, was er sich versprochen habe. Er habe
nicht (Bar-) Geld erhalten, sondern seine Forderung sei mit der Schuld von Fr.
800'000.-- verrechnet worden. Die Tatsache, dass die Vertragspartner den
Beschwerdeführer über die vorgängige Abtretung der Forderung von C.________
nicht informiert hätten, sei zivilrechtlich zwar nicht unproblematisch (Art. 24
und 28 OR; Grundsatz von Treu und Glauben). Strafrechtlich sei aber nicht
ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Vermögensschaden entstanden
wäre. Durch die Verrechnung mit der fälligen Forderung von C.________ werde er
von einer Schuld befreit. Er müsse nicht zweimal bezahlen (Entscheid E. 3.5 S.
14).

3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe davon ausgehen dürfen und
müssen, dass er die versprochenen EUR 850'000.-- erhalten und zudem von der
Forderung von C.________ befreit würde. Da die angezeigten Personen bereits
beim Abschluss der Vereinbarung vom 26. Februar 2010 keinerlei Absicht gehabt
hätten, ihm die EUR 850'000.-- zu bezahlen, sei der Vermögensschaden bereits im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden gewesen. Die obergerichtliche
Argumentation orientiere sich zu stark an einer rein buchhalterischen
Betrachtungsweise, sei doch der Wert der Forderung von C.________ nicht
abgeklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nur einen Bruchteil der
tatsächlichen Forderungssumme erhalten habe. Nicht geklärt worden sei zudem der
Wert seiner Gegenleistung. Die Differenz zwischen dem von C.________
empfangenen Betrag und der zur Verrechnung gebrachten Forderung stelle zugleich
die Bereicherung seiner Vertragspartner dar.

3.3.

3.3.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder
gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen
täuschungsrelevant sein können (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer wurde keine (Bar-) Geldzahlung zugesichert. Die
Begleichung der Forderung von EUR 850'0000.-- durch Verrechnung lag im Bereich
des Möglichen, da die Parteien kein Verrechnungsverbot vereinbarten.
Diesbezüglich liegt demnach keine Täuschung vor. Der Beschwerdeführer wurde von
seinen Vertragspartnern hingegen insofern getäuscht, als ihm in der
Vereinbarung vom 26. Februar 2010 vorgespielt wurde, die A.________ GmbH werde
versuchen, mit C.________ eine Einigung, d.h. einen Erlass der vom Obergericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. April 2004 rechtskräftig festgestellten
Forderung von Fr. 800'000.-- zu erzielen, obschon eine solche Einigung gar
nicht mehr möglich war, da C.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht mehr Gläubigerin der Forderung war.

3.3.2. Der Tatbestand des Betruges setzt zudem eine irrtumsbedingte
Vermögensdisposition des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw.
das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten
unmittelbar schädigt (Urteil 6B_173/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.4). Für die
Beurteilung, ob ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
vorliegt, ist grundsätzlich auf eine objektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise
abzustellen (ausführlich dazu Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 3. Aufl. 2013, N. 22 und 144 ff. zu Art. 146 StGB). Ein solcher
Vermögensschaden ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte
bezüglich der Befreiung von der Schuld gegenüber C.________ keinerlei
Rechtsansprüche aus der Vereinbarung vom 26. Februar 2010 ableiten. Es ist
daher davon auszugehen, dass sich seine Leistung (Übereignung der Aktien,
Rückzug der hängigen Rechtsmittel) und die Gegenleistung seiner Vertragspartner
(Bezahlung der EUR 850'000.--) wirtschaftlich entsprachen. Gegenteiliges wird
vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er weist vielmehr selber darauf hin, dass
der Wert seiner Gegenleistungen erheblich war, "ansonsten dafür keine EUR
850'000.-- bezahlt worden wären" (Beschwerde S. 22). In der Nichtbefreiung von
der Forderung mit C.________ liegt mangels Rechtsanspruch kein Schaden, auch
nicht, wenn diese darauf zurückzuführen wäre, dass gar nie ein entsprechender
Einigungsversuch unternommen wurde. Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer zudem, wenn er argumentiert, es sei nicht von einer rein
buchhalterischen Betrachtungsweise auszugehen, da die abgetretene Forderung
nicht Fr. 800'000.-- wert gewesen sei. Spätestens mit der Bezahlung der EUR
850'000.-- hätte die offene Forderung von C.________ wieder an Werthaltigkeit
gewonnen. Dass der Schaden in der Differenz zwischen den EUR 850'000.-- und den
Fr. 800'000.-- bestehen könnte, war nicht Gegenstand der Strafanzeige. Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob diese Differenz beglichen wurde.
Er stört sich ausschliesslich an der Verrechnung.

3.3.3. Unklar ist, wie viel die A.________ GmbH C.________ für die Abtretung
der Forderung bezahlte. Liess sich die A.________ GmbH die Forderung für
weniger als Fr. 800'000.-- abtreten, könnte sich der Beschwerdeführer in
zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls auf den Standpunkt stellen, es sei eine
Einigung mit C.________ zustande gekommen, welche sich angesichts der
Vereinbarung vom 26. Februar 2010 zu seinen Gunsten auswirken müsse. Fraglich
ist, ob die Verrechnung im Umfang von Fr. 800'000.-- für diesen Fall zulässig
war. Wie es sich damit verhält, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.
Insofern geht es nicht um ein strafrechtliches, sondern um ein rein
zivilrechtliches Problem. In der möglicherweise unzulässigen Verrechnung kann
kein betrügerisches Verhalten gesehen werden. Dem Beschwerdeführer steht auch
insofern der Zivilweg offen.

3.3.4. Damit durfte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gestützt auf Art.
310 Abs. 1 lit. a StPO ohne Verletzung von Bundesrecht mit einem
Nichtanhandnahmeentscheid erledigen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe während der
21 Monate, die sie für den Erlass des Nichtanhandnahmeentscheids benötigt habe,
lediglich eine Befragung des Strafanzeigers durchgeführt. In einem
rechtsstaatlichen Verfahren wäre die beantragte Hausdurchsuchung spätestens am
Tag nach dem Eingang der Strafanzeige erfolgt. Sodann wären die angezeigten
Personen innert maximal zwei Monaten zu befragen gewesen. Die
Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Verfahren sowie den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO missachtet.
Die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der Verfahrensverschleppung in Verletzung
seines rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt.

4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Dauer von 21
Monaten für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung übermässig lange
erscheint. Wie vorstehend ausgeführt, verletzt die Nichtanhandnahme kein
Bundesrecht, weshalb der Staatsanwaltschaft auch nicht zum Vorwurf gemacht
werden kann, dass sie die beantragte Hausdurchsuchung nicht vornahm und die von
der Anzeige betroffenen Personen nicht einvernahm. Soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des
Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist seine Beschwerde unbegründet. Eine
allfällige Missachtung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz hat mit dem
vorliegenden Entscheid als geheilt zu gelten (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127
V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; je mit Hinweisen).

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer legt in der Beschwerde über weite Strecken dar, weshalb das
Verhalten der Vertragspartner seines Erachtens arglistig war (Beschwerde S.
11-21). Ob die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist erfüllt ist, kann jedoch
offenbleiben, da bereits der Vermögensschaden zu verneinen ist. Die
diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei eine Befreiung von der
Forderung von C.________ versprochen worden, geht angesichts des klaren
Vertragstextes offensichtlich fehl. Gleiches gilt für den Einwand, die
gerichtlich festgestellte Forderung von C.________ sei nicht Fr. 800'000.--
wert gewesen. Entscheidend war in dieser Hinsicht nicht, wie viel die
Vertragspartner des Beschwerdeführers für die Zession der Forderung bezahlten.
Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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