Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.363/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_363/2013

Urteil vom 28. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 27. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägungen:

1.

 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
Gestützt auf diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.
April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Mai 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Weil dieser innert Frist nicht
einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die in Art.
62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis
zum 21. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde. Am 25. Mai 2013 übergab der Beschwerdeführer der Post einen "Antrag um
Vertagung". Da dieser verspätet ist, kann er nicht berücksichtigt werden. Im
Übrigen wäre er als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend
begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer bedürftig
ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die
Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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