Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.35/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_35/2013

Urteil vom 28. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fehlende Berufungserklärung (einfache Verletzung
der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reicht beim Bundesgericht "Rekurs" gegen den angefochtenen
Entscheid ein und behält sich eine Beschwerde vor. Wie er der
Rechtsmittelbelehrung entnehmen kann, ist gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 13. November 2012 nur die Beschwerde möglich. Der
"Rekurs" ist deshalb als Beschwerde zu behandeln.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm ein Rechtsbeistand hätte beigegeben werden
müssen, wie es in einem solchen Fall üblich sei. Ein Verteidiger ist indessen
nur notwendig, wenn der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen der Betroffene nicht gewachsen ist. Inwieweit
dies im vorliegenden Fall so gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Berufung nicht eingetreten
wurde, weil der Beschwerdeführer weder dieses Rechtsmittel rechtzeitig
angemeldet noch rechtzeitig eine Berufungserklärung eingereicht hatte. Soweit
er sich nicht mit der Frage der Rechtzeitigkeit von Anmeldung und Erklärung
befasst, sind seine Ausführungen unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht rechtzeitig reagiert, weil
ihm der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2012
ohne Begründung zugestellt worden sei. Im unbegründet zugesandten Dispositiv
stand indessen ausdrücklich, dagegen könne innert zehn Tagen beim
Bezirksgericht mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Warum der
Beschwerdeführer dieser eindeutigen Belehrung nicht nachkam, ist nicht
ersichtlich.

Zum Zweiten macht der Beschwerdeführer geltend, als die Begründung dann bei ihm
eingetroffen sei, habe er sich im Ausland befunden. Damit ist er ebenfalls
nicht zu hören. Da er bereits die Anmeldung unterlassen hat, ist es
unerheblich, dass er auch noch die Frist zur Berufungserklärung verpasst hat.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn