Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.358/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_358/2013        

6B_359/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
 1.        X.________,
 2.       Y.________,
 Beschwerdeführer, beide vertreten durch
 Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2.  Z.________, vertreten durch Advokat Werner Rufi,
3.  SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, St. Jakobs-Strasse 24,
Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 25. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geht von folgendem Sachverhalt
aus:
Am 29. September 2008 traf Z.________ gegen 18.00 Uhr vor einem
Coiffeurgeschäft zufällig auf X.________, der in Begleitung des gemeinsamen
Bekannten A.________ auf einen Coiffeurtermin wartete. Z.________ und
A.________ tauschten zur Begrüssung freundschaftliche Floskeln aus, worauf es
zwischen Z.________ und X.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung kam.
Dabei fielen unter anderem die Bemerkungen "Was luegsch-" und "Was luegsch
Du-". Am Schluss sprach Z.________ ein türkisches Schimpfwort aus. Als er sich
entfernte, griff ihn X.________ mit einem Faustschlag auf den Hinterkopf von
hinten an, worauf Z.________ zu Boden ging. X.________ schlug weiter auf das am
Boden liegende Opfer ein. Sein Cousin, Y.________, der sich im Coiffeursalon
befunden hatte, kam hinzu und führte ebenfalls Schläge und Tritte gegen
Z.________ aus. Dieser erlitt eine dislozierte Unterarmschaft-Querfraktur
rechts, eine Gesichtskontusion mit oberflächlicher Rissquetschwunde an der
Oberlippe und Prellmarken an der rechten Schulter mit Verdacht auf eine
Gehirnerschütterung. Er musste noch am Tattag operiert werden und war bis am
11. Oktober 2008 in stationärer Behandlung. Trotzdem blieben sensomotorische
Beeinträchtigungen des rechten Unterarms, eine mittel- bis leichtgradige
Einschränkung der Supination (Rotationsfähigkeit) und ein Kraftdefizit
bestehen. Z.________ musste seinen angestammten Beruf als Automonteur aufgeben
und umgeschult werden. Er leidet bis heute unter Belastungsschmerzen und an
einer posttraumatischen Belastungsstörung.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ im Sinne einer
Zusatzstrafe zu einem eigenen Urteil vom 22. Oktober 2009 wegen schwerer
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Y.________ verurteilte es
wegen schwerer Körperverletzung und aufgrund eines anderen Vorfalls wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
22 Monaten, davon elf Monate bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei
Jahren.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 25.
Januar 2013 im Schuldpunkt, verurteilte X.________ jedoch zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt
aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei Jahren. Y.________ verurteilte es im
Sinne einer Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11.
Mai 2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

C.

 X.________ (Beschwerdeführer 1; Verfahren 6B_358/2013) und Y.________
(Beschwerdeführer 2; Verfahren 6B_359/2013) erheben je Beschwerde in
Strafsachen. Sie verlangen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie
seien vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von Z.________
freizusprechen. Der Beschwerdeführer 1 beantragt zusätzlich, er sei wegen
einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Strafe
zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien nur dem Grundsatz nach gutzuheissen
und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschwerdeführer 2
beantragt die Abweisung der Zivilforderungen und eventualiter eine Gutheissung
nur dem Grundsatze nach.

Erwägungen:

1.

 Die zwei Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen
ähnliche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, sie gemeinsam zu behandeln und die
Verfahren zu vereinigen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen eine Verletzung der Ansprüche auf
rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), weil die Vorinstanz ihren
Beweisantrag abgelehnt habe, zu den Verletzungen des Opfers und deren Folgen
ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Damit könne geklärt werden, ob
tatsächlich eine schwere Körperverletzung vorliege und ob diese kausal zu den
Tathandlungen seien. Die Vorinstanz verkenne, dass gemäss den Berichten der
SUVA eine unfallfremde Problematik bestehe. Ein Armbruch verursache für sich
allein in der Regel keine derart hohen Kosten und Erwerbseinbussen. Die
Arztberichte gingen von temporären Beschwerden aus, wobei keine neurologischen
Dauerschäden zu erwarten seien. Es sei nie ermittelt worden, ob die psychischen
Beschwerden und die Kopfschmerzen des Opfers in irgendeiner Form kausal zu den
Geschehnissen seien (Beschwerde 1, S. 7 ff.; Beschwerde 2, S. 14 f.).
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der gleichen Begründung auch gegen die
zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers und sehen aArt 38 OHG, Art. 122 StGB und
Art. 41 OR als verletzt (Beschwerde 1, S. 9 ff.; Beschwerde 2, S. 21 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei aufgrund des langen
Heilungsverlaufs und der weiterhin bestehenden Schmerzen sowie der dauerhaften
Bewegungseinschränkung am rechten Unterarm des Opfers zu Recht von einer
schweren Körperverletzung ausgegangen. Das Opfer habe gemäss Kreisarztbericht
der SUVA vom 19. Februar 2010, d.h. knapp zwei Jahre nach dem Ereignis, zweimal
wöchentlich die ergotherapeutische Behandlung zum Kraftaufbau besuchen müssen.
Trotzdem bestehe ein Beweglichkeits- und Kraftdefizit, was eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit von 100 % im erlernten Beruf zur Folge habe, weshalb es habe
umgeschult werden müssen. Diese ärztlich und von der SUVA mehrfach attestierten
Beeinträchtigungen würden durch die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht
widerlegt (Urteil, S. 12 f.).

2.3. Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Vorinstanz weist zu
Recht auf die verschiedenen aktenkundigen Arztberichte hin, einschliesslich der
kreisärztlichen Untersuchungen der SUVA, welche ein Beweglichkeits- und
Kraftdefizit sowie eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten
Beruf bestätigen. Die Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, ist
eine juristische Frage, die vom Sachrichter und nicht von einem medizinischen
Gutachter zu beantworten ist. Die jüngste kreisärztliche Untersuchung der SUVA
vom 16. Dezember 2011 geht insgesamt von einer unveränderten gesundheitlichen
Situation wie im Februar 2010 aus. Entsprechend erfolgte die vorinstanzliche
Einstufung als schwere Körperverletzung zu Recht. Unerheblich ist daher, ob die
psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen des Opfers kausal zu den
Tathandlungen sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
verkennt, dass unfallfremde medizinische Beschwerden bestehen könnten.
Die Vorinstanz verletzt vor diesem Hintergrund auch kein Bundesrecht, indem sie
die Zivilforderungen des Opfers gutheisst und beziffert. Die Beschwerdeführer
bringen nichts vor, das den Schadenersatz dem Grundsatz nach oder in der
zugesprochenen Höhe in Frage stellen könnte.

3.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung der Ansprüche auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, da die Vorinstanz seinen
Beweisantrag, B.________ als Zeugen anzuhören, zu Unrecht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen habe. Die erste Instanz habe seinen Antrag noch
gutgeheissen. Leider sei der Zeuge damals nicht zur Verhandlung erschienen. Die
Vorinstanz habe seinen Antrag abgewiesen, da aufgrund seiner bisherigen
Aussagen und der seit der Tat verstrichenen Zeit keine neuen entscheidenden
Erkenntnisse zu erwarten seien. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei nur
zulässig, wenn die beantragte Beweiserhebung an der Beweislage nichts mehr zu
ändern vermöge. Dies sei nicht leichthin anzunehmen und vorliegend nicht der
Fall. Erst nach einer Befragung von B.________ könne entschieden werden, wie
glaubhaft die Aussagen der Beteiligten seien und wer tatsächlich Augenzeuge
gewesen sei (Beschwerde 2, S. 8 ff.).

3.1.2. Die Vorinstanz verletzt gemäss dem Beschwerdeführer 2 auch deshalb seine
Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf wirksame Verteidigung, weil sie die
beiden Belastungszeuginnen C.D.________ und E.________ sowie den
Belastungszeugen F.________ nicht vorgeladen habe. Durch deren Befragung könne
die Frage der Beziehung zwischen dem Bruder von C.D.________ zum Opfer sowie
zwischen den Belastungszeuginnen und dem Opfer geklärt werden. Er habe entgegen
der Auffassung der Vorinstanz dargestellt, dass eine enge Verflechtung zwischen
den Zeuginnen und dem Opfer bestanden hätten. Die Vorinstanz behaupte gestützt
auf die Schilderungen der beiden Belastungszeuginnen pauschal, eine
Verschwörung zu seinen Lasten könne ausgeschlossen werden. Dies sei umso
erstaunlicher als weitaus engere Verflechtungen bestünden als vor erster
Instanz noch angenommen. Zudem habe B.________ ausgesagt, dass C.D.________ im
Zeitpunkt, als sie die Tat beobachtet habe, gar nicht in seinem Auto gesessen
sei. Dennoch will sie die Tat vom vorbeifahrenden Fahrzeug aus gesehen haben
(Beschwerde 2, S. 13 f.).

3.1.3. Der Beschwerdeführer 2 sieht die Unschuldsvermutung verletzt, da die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Die Belastungszeuginnen
hätten ihre Aussagen erst lange nach der Tat gemacht, während G.________
unmittelbar nach den Geschehnissen unmissverständlich ausgesagt habe, dass er
(der Beschwerdeführer 2) aus dem Coiffeur-Salon rausgerannt sei und den
Beschwerdeführer 1 vom Opfer weggezogen habe. Auch der Beschwerdeführer 1 und
ihr gemeinsamer Bekannte, A.________, hätten dies bestätigt. Es bestehe eine
lange Vorgeschichte zwischen den Familien Kaya und Atasoy, weshalb grosse
Zweifel an der Objektivität der Aussagen des Opfers und der beiden
Belastungszeuginnen bestehe. Zudem könnten in der langen Zeit zwischen der Tat
und den Aussagen Beeinflussungen stattgefunden haben. Es sei durchaus
vorstellbar, dass in dieser Zeit die Vorhalte gegen ihn hinzukonstruiert worden
seien. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass C.D.________ als Zeugin vom
Hörensagen nur eine Gefälligkeitsaussage gemacht habe, da sie nicht im
vorbeifahrenden Auto gesessen sei. Auch die Aussageehrlichkeit der Zeugin
E.________ sei zweifelhaft. Das Opfer habe diese an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung nur flüchtig kennen wollen, nach Vorlage eines Fotos der
beiden jedoch eingeräumt, sie sei seine beste Kollegin. Auffällig sei zudem,
dass das Opfer seine langjährige und intensive Freundschaft zwischen ihm und
Aziz Munsur geleugnet habe. Es blieben somit unüberwindbare Zweifel an seiner
Schuld, da nur die Schwester des besten Freundes des Opfers und dessen beste
Kollegin ihn (den Beschwerdeführer 2) belasteten. (Beschwerde, S. 16 ff.).

3.2. Die Vorinstanz stuft die Belastungszeuginnen als glaubwürdig ein. Ihre
Aussagen seien aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Emotionalität
glaubhaft. Zudem lasse sich aus den Schilderungen zur Rollenverteilung der
Beteiligten schliessen, dass Erlebtes wiedergegeben worden sei. Daran ändere
nichts, dass das Opfer mit der Zeugin E.________ seit dem Vorfall eng
befreundet sei und den Bruder von C.D.________ kenne. Entgegen dem
Beschwerdeführer 2 sei nicht belegt, dass er mit diesem seit langem eine enge
Freundschaft pflege. Dass F.________ als Bekannter des Beschwerdeführers
schriftlich das Gegenteil behaupte, ändere nichts. Es sei abwegig anzunehmen,
dass die beiden Belastungszeuginnen unabhängig voneinander im Wesentlichen
übereinstimmende detaillierte Aussagen zum Tatgeschehen hätten machen können,
wenn sie dieses nicht tatsächlich erlebt hätten. Es spiele daher auch keine
Rolle, dass sie erst im März 2010 zum Sachverhalt befragt worden seien. Für
eine Verschwörung zulasten des Beschwerdeführers 2 bestünden keine
Anhaltspunkte. Das Argument der Verteidigung, C.D.________ habe die Tat nicht
beobachten können, da sie nicht im Auto gewesen sei, überzeuge nicht. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass dies B.________ zu ihrem Schutz ausgesagt habe.
Dafür spreche auch, dass dieser selber ebenfalls nicht habe aussagen wollen.
Die Angst vor den Beschwerdeführern 1 und 2 zeige sich auch darin, dass keine
Zeugen aus dem Coiffeursalon ausgesagt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sich der Coiffeur G.________ an keinen einzigen Kunden habe erinnern
können, obwohl nur Stammkunden im Salon gewesen seien. Es sei erstellt, dass
sich der Beschwerdeführer 2 aktiv und äusserst brutal an der vom
Beschwerdeführer 1 begonnenen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer
beteiligt habe (Urteil, S. 10 f.).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf
eine rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV
1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte
Beweiswürdigung zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran
nichts zu ändern vermag (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil 6B_165/2009 vom 10. Juli
2009 E. 2.6 und 6B_699/2008 vom 6. März 2009 E. 2.2). Hierfür muss sie das
derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des
Beweisantrages ergänzen und würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des
Beweisantrags, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen anzusehen ist. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter
Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das
rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass
das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt
die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen
hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_793/2010 vom 14. April
2011 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.5. Die Vorinstanz ist mit der Ablehnung der Beweisanträge des
Beschwerdeführers 2 weder in Willkür verfallen noch hat sie dessen Ansprüche
auf rechtliches Gehör und auf wirksame Verteidigung verletzt. Sie verstösst
auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die vom Beschwerdeführer beantragte
Einvernahme von C.D.________, E.________ und F.________ sind nicht geeignet,
das vorinstanzliche Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Belastungszeuginnen als glaubwürdig und
Ihre Aussagen als glaubhaft einstuft mit der Begründung, die Zeuginnen hätten
unabhängig voneinander detailreich ausgesagt und die Schilderungen lassen auf
ein tatsächlich erlebtes Tatgeschehen schliessen.
Es trifft zwar zu, dass Aussagen die dem Betroffenen nahestehen, mit einer
gewissen Vorsicht zu geniessen sind, da die Gefahr der Beeinflussung und
Parteilichkeit besteht. Der Beschwerdeführer 2 weist ausführlich auf diese
Problematik hin, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Nähe der
Belastungszeuginnen zum Opfer sowie die vergleichsweise lange Zeit zwischen der
Tat und der Zeugeneinvernahme im konkreten Fall zu unzutreffenden Aussagen
geführt hätten. Er legt auch nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz zu
einem geradezu unhaltbaren Beweisergebnis gekommen wäre.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe
die Strafe teilbedingt ausgesprochen, während die erste Instanz noch eine
bedingte Strafe vorgesehen habe. Die Vorinstanz begründe den teilbedingten
Vollzug lediglich damit, dass er aushilfsweise als Türsteher arbeite und
deshalb die Gefahr weiterer Straftaten erhöht sei. Diese Argumentation sei
willkürlich. Er könne zwar Gewalt ausgesetzt sein, es sei jedoch nicht
erstellt, dass er dieser nicht sachlich und angemessen begegnen könne
(Beschwerde 1, S. 11).

4.2. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134
IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Freiheitsstrafe von zwei
Jahren teilbedingt ausfällt. Sie begründet den teilbedingten Vollzug mit zwei
einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 vom 22.
Oktober 2009 und vom 19. April 2012, wobei es bei letzterer um eine tätliche
Auseinandersetzung mit Türstehern gegangen ist. Sie weist ausserdem auf zwei
weitere dokumentierte Schlägereien des Beschwerdeführers 1 hin, wovon eine in
seiner Funktion als Türsteher stattgefunden hat. Obwohl bei letzteren zwei
Fällen keine Anzeige erstattet wurde, werfen diese Vorkommnisse gemäss
Vorinstanz ein fragwürdiges Licht auf seine Aggressionskontrolle. Die
Vorinstanz führt weiter aus, dass er aus den bisherigen Verfahren
offensichtlich nichts gelernt hat. Bedenklich ist überdies, dass er weiterhin
als Türsteher tätig ist. Sie schliesst daraus zu Recht, dass auch künftig ein
nicht unerhebliches Risiko für weitere Straftaten besteht, dem mit einer
teilbedingten Strafe zu begegnen ist (Urteil, S. 18 f.).

5.

 Die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern 1 und 2 je hälftig
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B_358/2013 und 6B_ 359/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je
hälftig auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben