Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.357/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_357/2013

Urteil vom 29. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Misswirtschaft usw.; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 4. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

 Gemäss Anklage hat X.________ ihre gesetzlichen Pflichten als
Geschäftsführerin der A.Z.________ GmbH, welche eine Bar in B.________ betrieb,
grob verletzt. Sie liess eine Zwischenbilanz trotz finanzieller Schwierigkeiten
der Gesellschaft nicht revidieren und zeigte die Überschuldung dem Richter
nicht an. Sie führte keinerlei Buchhaltung. Zudem liess sie Mobiliar und
Lebensmittel, die der Gesellschaft oder dem Vermieter gehörten, aus den
Barlokalitäten entfernen und in andere Räumlichkeiten bringen.

 In einer gemieteten Bar/Lounge in Zürich zeichnete bzw. schrieb X.________ an
die Wände und die Türe mit weisser Farbe Smiley-Piktogramme, eine Blume, den
Satz "Arschlöcher haben hier gratis gearbeitet" sowie ein Fragezeichen. Sie
verschenkte mit Retention belegte Gegenstände im Wert von Fr. 381.--.

 Sie beschimpfte einen Betreibungsbeamten in seinem Büro und warf einen
Kugelschreiber samt Sockel in Form einer Metallkugel sowie einen Blumentopf
gegen ihn. Die Geschosse landeten vor ihm auf dem Schreibtisch.

B.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich
wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Sachbeschädigung, Verfügung über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und auf die Anklage sei nicht einzutreten. Eventualiter
sei sie von allen Anklagepunkten freizusprechen, subeventualiter sei die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorbemerkungen in der Anklageschrift würden
den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art.
29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie ermöglichten der Staatsanwaltschaft,
einen Teil ihres Plädoyers zu präsentieren, bevor sie dieses nach der
gesetzlichen Reihenfolge halten dürfe. Die Vorbemerkungen dienten
ausschliesslich dem Interesse der Staatsanwaltschaft, das Gericht zu
vereinnahmen und die Beschwerdeführerin zu verurteilen. Da die
Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf eine
Stellungnahme zum Vorwurf der Beschwerdeführerin verzichtet habe, habe sie
diesen anerkannt. Es sei umstritten, ob die Bar A.________ in B.________ der
A.Z.________ GmbH gehört habe bzw. ob die Beschwerdeführerin sich dessen
bewusst gewesen sei. Indem die Anklageschrift die irreführende und falsche
Bezeichnung "Firma Bar A.Z.________ GmbH" anstelle von "A.Z.________ GmbH"
erwähne, werde die Bar fälschlicherweise in einen engeren Zusammenhang mit der
A.Z.________ GmbH gesetzt, als dies den Tatsachen entspreche. Das Gericht sei
so beeinflusst worden. Da sich die Vorinstanz nicht mit den teilweise neuen
Vorbringen auseinandergesetzt habe, verletze sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin.

1.1. Art. 325 Abs. 1 StPO listet abschliessend die Bestandteile der
Anklageschrift auf (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 325 StPO). Diese bezeichnet unter anderem
"möglichst kurz, aber genau" die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit.
f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Das Gebot, sich
möglichst kurz zu halten, dient vor allem dem Gebot der Waffengleichheit. Die
beschuldigte Person kann im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft vor Beginn des
Hauptverfahrens ihre Sicht der Dinge nicht darlegen (Niggli/Heimgartner, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 43 zu Art. 9
StPO; Christian Josi, "Kurz und klar, träf und wahr" - die Ausgestaltung des
Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 1/2009 S. 73
ff., S.81 f.).

 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient
der Information der beschuldigen Person (Umgrenzungs- und
Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil
6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; BGE
133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; je mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1276 Ziff.
2.6.4.2).

 Um sowohl dem Gebot der Waffengleichheit als auch dem Anklageprinzip gerecht
zu werden, hat sich der Anklagevorwurf auf eine präzise, konzise Bezeichnung
der Sachverhaltselemente zu beschränken, die für die Subsumtion der
Straftatbestände erforderlich ist (vgl. auch: Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 19 zu Art. 325 StPO;
Christian Josi, a.a.O., S. 81 f.). Die Umschreibungsdichte variiert und hängt
von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Schwere der Vorhalte
und der Komplexität der Subsumtion ab. Massgebend ist, dass die beschuldigte
Person über alle wesentlichen Anklagevorhalte hinreichend informiert wird und
ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N. 25
zu Art. 325 StPO; Christian Josi, a.a.O., S. 85 f.).

1.2. In den Vorbemerkungen wird unter anderem ausgeführt, wann die Bar
eröffnet, die A.Z.________ GmbH gegründet und der Konkurs über sie eröffnet
wurden. Ebenfalls umschrieben wird, dass die Beschwerdeführerin als
Geschäftsführerin der A.Z.________ GmbH die Bar führte und diverse
Verbindlichkeiten für sie einging. Der Zweck der Bar habe in der Betreuung und
Bewirtung von Gästen an den Bars, der Lounge und im Gartenrestaurant bestanden.

 Diese Sachverhaltsumschreibung ist für alle mit der Bar bzw. der Gesellschaft
zusammenhängenden Tatvorwürfe (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und
Veruntreuung) gleichermassen bedeutsam. Indem dieser Teil des Sachverhalts den
erwähnten Tatvorwürfen vorangestellt wird, wird die Anklageschrift kürzer und
übersichtlicher.

 Die Vorbemerkungen umschreiben das der Beschwerdeführerin vorgeworfene
Verhalten bzw. ihre Stellung in der Gesellschaft und dienen - wie die
Anklageschrift generell - ihrer Information. Angesichts des relativ komplexen
Sachverhalts (es geht um zwei Barlokalitäten und mehrere Anklagepunkte) und des
weit gefassten Tatbestands der Misswirtschaft, erscheint der Umfang der
Vorbemerkungen und der einzelnen Sachverhaltsumschreibungen als gerechtfertigt.
Weil die Umschreibungsdichte dazu dient, die der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen Taten zu konkretisieren und sie darüber zu informieren, ist sie
gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht benachteiligt.

1.3. In der Anklageschrift wird die A.Z.________ GmbH als "Firma Bar
A.Z.________ GmbH", "Firma A.Z.________ GmbH", "Bar A.Z.________ GmbH",
"A.Z.________ GmbH", "A.________ GmbH" oder schlicht "GmbH" bezeichnet. Die
Staatsanwaltschaft hat keinen einheitlichen Begriff verwendet. Die
Beschwerdeführerin erfährt dadurch jedoch keinen Nachteil. Es ergibt sich aus
dem Kontext, dass es um die A.Z.________ GmbH geht. Auch wird die Gesellschaft
durch die missverständliche Bezeichnung nicht fälschlicherweise in einen engen
Zusammenhang zur Bar gesetzt, da sich dieser bereits aus dem Zweck der
Gesellschaft ergibt.

1.4. Die Beschwerdeführerin rügte bereits vor dem Bezirksgericht Meilen
sinngemäss, die Falschbezeichnung der Gesellschaft verletze den Grundsatz der
Waffengleichheit (kantonale Akten, act. 100 S. 4 f.). Demnach musste sich die
Vorinstanz nicht mehr ausführlich mit der Rüge auseinandersetzen und durfte
ohne eine Gehörsverletzung zu begehen auf die Erwägungen der ersten Instanz
verweisen. Auch den Einwand, die Vorbemerkungen seien als reiner
Tatsachenbericht formuliert, brauchte sie nicht zu erörtern. Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2
S. 84 mit Hinweis). Durch den Hinweis auf die erstinstanzliche Begründung
genügt die Vorinstanz diesen Anforderungen.

 Ob das Verhalten der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung dahingehend interpretiert werden kann, dass sie den Vorwurf
der angeblich missachteten Waffengleichheit anerkannte, ist irrelevant. Im
Hauptverfahren entscheidet das Gericht, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Die
Vorinstanz musste sich nicht zu diesem Argument äussern, weshalb sie das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzte.

1.5. Durch die Vorbemerkungen in der Anklageschrift wurde die
Beschwerdeführerin nicht benachteiligt. Das Gebot der Waffengleichheit ist
nicht verletzt.

2.

 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sachverhaltsumschreibung der
Veruntreuung (Anklagepunkt 3) verletze das Anklageprinzip (Art. 325 StPO, Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Weil nur Waren aufgezählt würden
und ausgeführt werde, diese seien mindestens teilweise Eigentum der
A.Z.________ GmbH gewesen, werde der angeklagte Sachverhalt zu wenig genau
umschrieben. Die Vorinstanz verletze das Willkürverbot und den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV), wenn sie erkläre, der
Beschwerdeführerin würde die Veruntreuung aller aufgezählten Gegenstände
vorgeworfen. In den Anklagepunkten 3 und 4 werde das Mobiliar, insbesondere die
Bars bzw. deren Elemente und die Theken, nicht klar abgegrenzt. Das
Anklageprinzip sei bezüglich beider Anklagepunkte verletzt.

2.1. Im Anklagepunkt 3 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin
unter dem Titel "Veruntreuung" vor, veranlasst zu haben, dass "sämtliches
Mobiliar (Bars/Theken, Kücheneinrichtungsgegenstände) und sämtliche
Lebensmittel", welche einzeln aufgezählt werden, aus dem Barlokal
abtransportiert wurden. Sie habe in Kauf genommen, dass "diese Waren zumindest
teilweise im Eigentum der A.Z.________ GmbH standen". Sie sei nicht im Stande
gewesen, die Eigentumsverhältnisse für jeden Gegenstand in Erfahrung zu
bringen.

 Gemäss Anklagepunkt 4 hat die Beschwerdeführerin Mietinventar, insbesondere
"den Windfang im Eingangsbereich und die Bar vor der Küche", aus den
Räumlichkeiten in B.________ entfernen lassen. Dabei habe sie zumindest in Kauf
genommen, dass dieses Mobiliar im Eigentum des Vermieters stand und sie nicht
über dieses verfügen durfte.

 Daraus ergibt sich, dass die beiden im zweiten Anklagevorwurf genannten
Gegenstände, im ersten Vorwurf nicht enthalten sind.

2.2. Aufgrund des Wortlauts der erstgenannten Sachverhaltsumschreibung verletzt
die Vorinstanz weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Staatsanwaltschaft werfe ihr die
Veruntreuung aller Gegenstände vor (Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 13
f.). Der Satz, "mangels fehlenden rudimentären Aufstellungen der Ein- und
Ausnahmen (recte: Einnahmen und Ausgaben) oder einer Inventarliste war es ihr
nicht möglich, die Eigentumsverhältnisse für jeden Gegenstand in Erfahrung zu
bringen", enthält den Vorwurf, der (Eventual-) Vorsatz der Beschwerdeführerin
habe sich auf alle Gegenstände bezogen. Ob diese tatsächlich der Gesellschaft
gehörten und ob die Beschwerdeführerin dies gewusst bzw. in Kauf genommen
hatte, musste das Gericht beurteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es nach
der Beweiswürdigung davon ausging, dass nur die Getränke der Gesellschaft
gehörten (Urteil S. 21; erstinstanzliches Urteil S. 35 f.; Beschwerde S. 16).

 Die einzelnen Delikte sind in der Anklageschrift in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert. Insgesamt war für die Beschwerdeführerin
ersichtlich, dass ihr die Veruntreuung von sämtlichem Mobiliar vorgeworfen
wird, weshalb sie sich genügend verteidigen konnte. Das Anklageprinzip ist
nicht verletzt. Dass die Vorinstanz das Mobiliar näher spezifizierte und sich
die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 3 als ungetreue
Geschäftsbesorgung vorbehielt bzw. die Beschwerdeführerin entsprechend
verurteilte, ändert daran nichts.

3.

 Die Beschwerdeführerin rügt, hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung
liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor. Ihr Ehemann habe gestanden, bei der
angeblichen Sachbeschädigung mitgewirkt zu haben. Indem der anwaltlich
vertretene Geschädigte den Strafantrag nicht ausgedehnt habe, habe er gegen den
Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags verstossen. Die Vorinstanz hätte
den Geschädigten über die rechtlichen Folgen der Beschränkung des Strafantrags
belehren müssen. Indem sie sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt
habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

3.1. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten
Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Mit dem in
Art. 32 StGB bzw. aArt. 30 StGB statuierten Grundsatz der Unteilbarkeit des
Strafantrags soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben
nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter
Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99; 121 IV
150 E. 3a/aa S. 152; je mit Hinweisen).

 Erklärt der Strafantragsberechtigte von vornherein, seinen Antrag auf einen
einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich später in
diesem Sinne, leidet der Strafantrag wegen seiner Wirkungslosigkeit an einem
gewissen inneren Widerspruch. Die Strafbehörden haben den Antragsteller auf die
Wirkungslosigkeit des so gestellten Strafantrags hinzuweisen und zu fragen, ob
er einen auf einzelne Beteiligte beschränkten Antrag auf alle Beteiligten
ausdehnen oder ob er gänzlich von der Verfolgung aller absehen wolle (BGE 121
IV 150 E. 3a S. 152 f.).

 Wenn aber der Verletzte ohne solche Einschränkungen fristgerecht Strafantrag
stellt, wird der Weg zur Verfolgung aller Beteiligten geöffnet, also auch der
im Antrag nicht ausdrücklich genannten Personen. Welche der beiden Wirkungen
der in Art. 32 StGB bzw. aArt. 30 StGB verankerte Grundsatz der Unteilbarkeit
des Strafantrags im Einzelfall hat, hängt somit entscheidend vom Inhalt der
Willenserklärung bzw. Willensäusserung des Antragstellers ab (BGE 121 IV 150 E.
3a/aa S. 152; 97 IV 1 E. 2 S. 3; je mit Hinweisen).

 Hingegen folgt aus Art. 32 StGB bzw. aArt. 30 StGB nicht, dass der
vorbehaltslos gestellte Strafantrag als nicht gestellt zu betrachten ist und
das Verfahren gegen alle Beteiligten einzustellen ist, wenn die Strafbehörden
das Strafverfahren nicht oder nicht rechtzeitig auf alle Beteiligten ausgedehnt
haben (vgl. BGE 97 IV 1 E. 2. S. 3).

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Geschädigte habe Strafanzeige wegen
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Sachbeschädigung
erstattet und Strafantrag gegen "die mutmasslichen Täter X.________ und
Y.________" gestellt. Der Strafantrag sei so formuliert, dass "gegen die
Täterschaft Strafuntersuchung (...) wegen Sachbeschädigung (...) zu eröffnen
und durchzuführen sei". Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden als
mutmassliche Täterinnen namentlich erwähnt, aus dem Antrag gehe jedoch nicht
hervor, dass der Geschädigte die Strafverfolgung auf die zwei genannten
Personen habe beschränken wollen. Dass der Verteidiger des Geschädigten die
Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin gekannt habe, lasse nicht darauf
schliessen, dass dieser bewusst aus dem Strafverfahren ausgeschlossen worden
sei (Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 16).

3.3. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt, wenn sie gestützt auf den willkürfrei festgestellten
Sachverhalt zum Schluss kommt, der Geschädigte habe den Strafantrag nicht auf
die Beschwerdeführerin und ihre Mutter beschränken wollen. Auf die Rüge ist
mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68). Da der Strafantrag vorbehaltslos gestellt wurde, waren die
Strafbehörden nicht verpflichtet, den Geschädigten über die Unteilbarkeit des
Strafantrags zu belehren. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht
verletzt.

4.

 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mehrfach willkürliche
Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV).

4.1. Sie rügt vorab ihre Feststellungen, die Bar namens A.________ in
B.________ habe der "A.Z.________ GmbH" gehört, die Beschwerdeführerin habe
dies gewusst und sie habe für die Gesellschaft gearbeitet. Indem die Vorinstanz
von der Beschwerdeführerin ein grösseres Differenzierungsvermögen verlange als
von der Staatsanwaltschaft, verstosse sie gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (Art. 9 und 29 Abs. 2
BV sowie Art. 6 EMRK).

 Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt
als erstellt erachtet (Urteil S. 9 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich
ihre Sicht der Dinge gegenüber. Sie bringt beispielsweise vor, ihr Ehemann und
ein Freund bestätigten, dass die A.Z.________ GmbH nichts mit der Bar zu tun
gehabt habe, die Lokalität sei nicht von der GmbH gemietet worden, auf den
Kassarollen stehe nur "A.________, Bar-Loung Z.________" oder wendet ein, sie
habe nicht realisiert, dass die Bar der GmbH gehört habe, und sie Angestellte
der GmbH gewesen sei. Sie setzt sich jedoch nicht detailliert mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Damit erschöpfen sich ihre
Ausführungen in appellatorischer Kritik, was unzulässig ist.

 Mangels Begründung ist auch auf die übrigen Rügen nicht einzutreten (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweis).

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
willkürlich, wonach sie Getränke der A.Z.________ GmbH habe wegschaffen lassen.
Nach dem erstinstanzlichen Gericht habe ein Freund der Beschwerdeführerin dem
"A.________" und nicht der GmbH Getränke zur Verfügung gestellt.

 Die Rüge geht an der Sache vorbei. Da die A.Z.________ GmbH die Bar A.________
betrieb, war sie Eigentümerin der gelieferten Getränke.

5.

 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verletze ihre
Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, wenn sie hinsichtlich der Frage
der Konkurrenz zwischen Art. 165 und 166 StGB auf das Urteil der ersten Instanz
verweise, in welchem lediglich auf Kommentarstellen weiter verwiesen werde.

 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschwerdeführerin gestützt auf
zwei Lehrmeinungen aus, ihres Erachtens sei der Tatbestand der Unterlassung der
Buchführung in jenem der Misswirtschaft enthalten. Es sei keine Verurteilung im
Sinne von Art. 166 StGB auszusprechen (kantonale Akten, act. 138 S. 25 Ziff.
8). Eine ausführlichere Begründung blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Indem
die Vorinstanz die erstinstanzliche Würdigung, es bestehe echte
Idealkonkurrenz, als richtig bezeichnete und darauf verwies, genügte sie den
Begründungsanforderungen (Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil S. 35).

6.

 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 285 Ziff. 1 StGB und des
rechtlichen Gehörs sowie eine unlogische, willkürliche und aktenwidrige
Beweiswürdigung.

6.1. Die Vorinstanz erachtet den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (Urteil
S. 32 f.; erstinstanzliches Urteil S. 49 f.). Danach suchte die
Beschwerdeführerin den Betreibungsbeamten auf. Während der Unterhaltung
beschimpfte sie ihn und warf einen Kugelschreiber samt Sockel in Form einer
massiven Metallkugel sowie einen Blumentopf in seine Richtung. Der
Betreibungsbeamte blieb unverletzt, weil die Geschosse kurz vor ihm auf der
Tastatur bzw. dem Telefongerät landeten.

6.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied
einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung,
die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt
oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsvariante des
tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden
Aggression. Die Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Ein
tätlicher Angriff liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, mithin wenn
lediglich ein Versuch einer Tätlichke it im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt.
Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich (Stefan
Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art.
285 StGB; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4.
Aufl. 2011, § 93 S. 390).

6.3. Obwohl die Gegenstände den Beamten nicht getroffen haben, ist die Handlung
der Beschwerdeführerin zumindest als versuchter tätlicher Angriff zu
qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführerin die Gegenstände in Richtung des
Betreibungsbeamten geworfen hatte, hing es ausschliesslich vom Zufall ab, ob
sie diesen auch treffen würden.

 Die Vorinstanz schloss aufgrund der Flugrichtung der Gegenstände sowie der
Gemütsbewegung der Beschwerdeführerin darauf, sie habe in Kauf genommen, den
Betreibungsbeamten zu treffen. Ebenfalls in Kauf genommen habe sie, dass er
seine Amtshandlung nicht ungehindert fortführen konnte. Die Vorinstanz geht
mithin zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin habe eventualvorsätzlich
gehandelt (Urteil S. 33 ff.). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist
nicht verletzt.

 Auf die Willkürrüge ist mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinander.

7.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Verfügung über
mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Die von ihr verschenkten Gegenstände seien
wertlos gewesen, weshalb sie nicht "zum Schaden der Gläubiger über einen
Vermögenswert" verfügt habe. Es habe kein Interesse eines Gläubigers bestanden.
Die Vorinstanz verletze Art. 169 StGB und würdige die Beweise willkürlich.

 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis der Retention
die Gegenstände aus Wut über die Vermieterschaft an Drittpersonen verschenkt.
Es sei unwesentlich, ob die retinierte Ware als Ramsch zu qualifizieren sei.
Der objektive Tatbestand sei erfüllt, wenn der Vermieter um das noch vorhandene
Haftungssubstrat gebracht werde (Urteil S. 29 ff.; erstinstanzliches Urteil S.
47 ff.).

 Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist unbeachtlich, dass die
Gegenstände einen relativ geringen Wert hatten. Massgebend ist, dass die
Beschwerdeführerin über die retinierten Gegenstände verfügte, mit dem Willen,
den Vermieter zu schädigen (vgl. Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1
mit Hinweisen; BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136). Auf die Willkürrüge ist mangels
Begründung nicht einzutreten.

8.

 Bezüglich der Verurteilung wegen Sachbeschädigung bringt die
Beschwerdeführerin vor, indem sie alle Innenwände der Lokalität neu habe
streichen lassen, habe sie einen Mehrwert geschaffen. Sie habe diesen zwar
später gemindert, jedoch keinen Schaden verursacht. Ein solcher würde
vorliegen, wenn sie die Räumlichkeiten in einem schlechteren Zustand verlassen
hätte, als sie diese übernommen habe. Die Vorinstanz verletze Art. 144 StGB und
handle willkürlich.

 Auf die Willkürrüge ist mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten.
Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat die
Beschwerdeführerin in den gemieteten Barlokalitäten in Zürich auf die Wände und
die Türe mit weisser Farbe Smiley-Piktogramme, eine Blume, den Satz
"Arschlöcher haben hier gratis gearbeitet" sowie ein Fragezeichen gezeichnet
bzw. geschrieben. Dies verursachte einen Sachschaden von mindestens Fr. 300.--
(Urteil S. 28 f.; erstinstanzliches Urteil S. 46).

 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass Art. 144 StGB auch objektiv wertlose
Sachen schütze und es genüge, wenn seitens des Eigentümers ein Interesse daran
bestehe, dass die Sache unbeeinträchtigt bleibt (Urteil S. 29;
erstinstanzliches Urteil S. 46). Ein Vermögensschaden des Berechtigten ist
nicht vorausgesetzt. So erfüllt beispielsweise bereits das (unerlaubte) Bemalen
oder Besprayen einer Wand den angeführten Straftatbestand, selbst wenn diese
schon besprayt ist (vgl. BGE 120 IV 319 E. 2a S. 321 mit Hinweis; Andreas
Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, § 15 S.
182 f.). Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist bundesrechtkonform.

9.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die
Strafzumessung.

9.1. Sie rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze das rechtliche
Gehör, wenn sie bezüglich der Anklagepunkte "Misswirtschaft/Unterlassung der
Buchführung" von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden ausgehe. Die
Schulden hätten ca. Fr. 57'000.-- betragen. Der Konkursverlustschein über Fr.
93'274.20 betreffe die ausstehenden Mietzinsen der Lokalitäten in Zürich.
Relevant seien für die vorgenannten Anklagepunkte nur die Schulden, die mit der
Bar in B.________ zusammenhingen.

9.1.1. Angesichts des Beitreibungsregisterauszugs und in Berücksichtigung, dass
der Mietzins des Barbetriebs während eines Jahres nicht bezahlt wurde, geht die
Vorinstanz von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden aus. Aus dem
Betreibungsregisterauszug ergebe sich eine Schadenssumme von Fr. 56'998.40.
Hinzu komme ein Verlustschein über Fr. 93'274.20 für ausstehende Mietzinse.
Selbst wenn ein Teil der ausstehenden Mietzinse durch das Depot in der Höhe von
Fr. 40'000.-- gedeckt sein sollte, wie dies die Beschwerdeführerin
unsubstanziiert behaupte, übersteige der Schaden Fr. 100'000.-- (Urteil S. 36).

9.1.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass für die Strafzumessung
bezüglich der Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der
Buchführung nur Schulden wesentlich sind, die im Zusammenhang mit der Bar
A.Z.________ bzw. der A.Z.________ GmbH entstanden. Es kann jedoch
offenbleiben, ob der von der Vorinstanz berücksichtigte Verlustschein
ausstehende Mietzinse der Räumlichkeiten in Zürich betrifft.

 Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 138 I 49 E.
7.1 S. 51 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der
Mietzins des Barbetriebs in B.________ während eines Jahres nicht bezahlt
wurde. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins von Fr. 6'300.--, resultiert
ein Betrag von Fr. 75'600.--. Addiert man die (unbestrittene) Schadenssumme von
Fr. 56'998.40 gemäss Betreibungsregisterauszug, ergibt sich ein Betrag von ca.
Fr. 132'600.--. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nicht mehr
geltend, die ausstehenden Mietzinse seien durch ein Depot in der Höhe von Fr.
40'000.-- gedeckt gewesen. Selbst wenn dies zuträfe, beliefen sich die offenen
Schulden auf Fr. 92'600.--.

 Die Vorinstanz erachtet in Berücksichtigung des relativ hohen Masses an
Pflichtwidrigkeit, der nicht sonderlich hohen kriminellen Energie, des
verantwortungslosen und gleichgültigen Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie
der Tatsache, dass sie keinen nennenswerten Profit für sich generiert habe,
eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen (Urteil S. 36
f.). Diese Strafe wäre auch noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens,
wenn der Schaden knapp unter Fr. 100'000.-- liegen würde. Die Rüge ist
unbegründet.

9.1.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt den
Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

9.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die hypothetischen Einsatzstrafen für
den Verstrickungsbruch (Art. 169 StGB) und die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
seien zu hoch. Die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB und Art. 9 BV, wenn sie
straferhöhend berücksichtige, dass die Beschwerdeführerin während hängigem
Verfahren weiter delinquiert habe.

 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese
zutreffend (Urteil S. 36-43). Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht beachtet
hätte, ist nicht ersichtlich. Die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten hält
sich noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6
S. 61 mit Hinweis).

 Die Willkürrüge ist nicht genügend substanziiert, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

10.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle
Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu
berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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