Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.356/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_356/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,

gegen

1.  Y.________,
Beschwerdegegnerin 1,

2.  Z.________,
Beschwerdegegnerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa,

3.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin 3.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, üble Nachrede, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 22. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ und sein Sohn B.X.________ führten am 23. Mai 2012 am Sitz der
S.________ Bank AG (nachfolgend: S.________ Bank) Gespräche zur Eröffnung von
Kontobeziehungen. Am Gespräch nahmen unter anderem der Direktor und der
stellvertretende Direktor der Bank teil. Nach Einreichung der
Kontoeröffnungsformulare erhielt B.X.________ Kenntnis einer E-Mail vom 2. Juli
2012 mit der Stellungnahme von Z.________, "Head Group Compliance" der
S.________ Bank, die Y.________, von der Abteilung Compliance, zuhanden der
bankinternen Entscheidungsträger weitergeleitet hatte. Die E-Mail weist
folgenden Inhalt auf:
"Liebe Kollegen
Bezugnehmend auf Eure Dokumente und Neueröffnungen im Zusammenhang mit den
Herren X.________ teile ich Euch mit, dass ich Rücksprache mit unserem CEO Hr.
W.________ genommen habe.
Die Bank sieht davon ab, Kontobeziehungen zu unterhalten, in denen die
genannten Herren eine Rolle erfüllen (im konkreten Falle Direktorenstellung,
resp. Stiftungsrat). Wie aus öffentlichen Quellen zu ersehen ist, sind die
Herren X.________ in den USA im Zusammenhang mit UBS- und anderen Kunden u.a.
angeklagt, aktiv gegen das US-Steuergesetz verstossen zu haben.
Weiter verweise ich auf das FINMA Positionspapier 2010/24 sowie die
Präzisierungen vom 19.6.2012.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen Z.________"

 Am 19. März 2009 war in der T.________ Zeitung ein Zeitungsartikel mit dem
Titel "U.S. Extends Its Inquiry of Offshore Tax Fraud" erschienen, in dem unter
anderem erwähnt wird:

 "The Swiss individuals under investigation by the Justice Department,
according to persons briefed on the matter, are (...) B.X.________ and
A.X.________ who are lawyers at the X.________ & Partner law firm in A.________
and B.________.

 The Justice Department is building criminal cases against these individuals,
whom it suspects of having traveled with Swiss UBS bankers to the United States
to work with American clients to evade taxes."

B.
A.X.________ stellte am 1. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
Strafantrag wegen übler Nachrede gegen Y.________ und Z.________. Am 12.
Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu
nehmen.
Die von A.X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2013 ab.

C.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen,
eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der üblen Nachrede gegen Y.________ und
Z.________ zu eröffnen sowie die geeigneten Untersuchungshandlungen
vorzunehmen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a); und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Ein
Beschwerderecht steht dem Privatkläger zu, wenn der angefochtene Entscheid sich
auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG). Dabei wird grundsätzlich verlangt, dass der Beschwerdeführer
bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei
Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf diese
Voraussetzung zu verzichten. Erforderlich ist jedoch, dass im Verfahren vor
Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246
E. 1.3.1).

1.2. Der Beschwerdeführer erklärt, er beabsichtige, im Rahmen des
Strafverfahrens wegen übler Nachrede gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der
Nichtanhandnahme werde ihm nicht nur die Möglichkeit genommen, seine Ansprüche
im Strafverfahren geltend zu machen, sondern auch deren Durchsetzung auf dem
Zivilweg beträchtlich erschwert.
Diese Begründung ist für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG hinreichend. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz unterstelle in
willkürlicher Weise, dass die Beschwerdegegnerin 2 lediglich Informationen aus
Zeitungsartikeln, insbesondere eine Meldung vom 19. März 2009 in der
renommierten "T.________ Zeitung", weiterverbreitet habe. Sie habe aktenwidrig
und ohne Begründung angenommen, die Beschwerdegegnerinnen hätten Kenntnis
dieses Zeitungsartikels. Die Beschwerdegegnerin 3 habe ausserdem als Quelle
einen Artikel vom 18. Mai 2009 in der "T.________ Zeitung" erwähnt, was jedoch
nicht zutreffe, da im Mai keine Artikel mit seinem Namen erschienen seien. Es
wäre von der Beschwerdegegnerin 3 zu untersuchen gewesen, welchen öffentlich
zugänglichen Quellen die Beschwerdegegnerin 2 ihre Behauptung entnommen habe.
(Beschwerde, S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als juristische Laiinnen einstufe, da er nicht
das Gegenteil behauptet habe. Diesen Sachverhalt hätte die Beschwerdegegnerin 3
abklären müssen. Es erscheine im Übrigen unwahrscheinlich, dass die Leitung des
regulatorischen Bereichs der S.________ Bank einer Person ohne juristische
Kenntnis übertragen werde (Beschwerde, S. 8 f.).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstelle die Vorinstanz zudem
willkürlich, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Begriffe "anklagen" und
"beschuldigen" umgangssprachlich benutzt, obwohl die Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 diese Behauptung nicht erhoben hätten und zumindest Letzterer der
Unterschied zwischen einer Strafuntersuchung und einer Anklage bewusst sein
sollte. Aus den Untersuchungsakten gehe auch nicht hervor, dass die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Informationspflicht getroffen hätte, weil es
einer Bank erlaubt sei, Geschäftsbeziehungen ohne Angabe von Gründen zu
verweigern. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten kein rechtlich geschütztes
Interesse gehabt, die wahrheitswidrige und ehrverletzende Informationen gemäss
E-Mail vom 2. Juli 2012 zu verbreiten. Sie hätten zudem nicht nur die in der
Presse kolportierten Informationen weiterverbreitet (sofern sie davon überhaupt
gewusst hätten), sondern Verschärfungen vorgenommen, so etwa, dass er "u.a."
wegen "aktiven" Verstosses gegen US-Steuergesetze im Fokus der Behörden stehe
(Beschwerde, S. 9 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, zum Aufgabenbereich eines "Head Group Compliance"
gehörten insbesondere Abklärungen darüber, ob Geschäfte mit potentiellen
Neukunden nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Richtlinien der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder bankinterne Vorschriften verstossen könnten.
Aus dem Inhalt der E-Mail vom 2. Juli 2012 könne abgeleitet werden, dass die
Beschwerdegegnerin 2 Abklärungen über die Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers und seines Sohnes vorgenommen habe. Bei diesen
Nachforschungen sei sie auf Pressemeldungen gestossen, in denen sein Sohn als
eine in den USA angeklagte Person bezeichnet und die Untersuchung wegen
Steuerbetrugs auf ihn selber ausgedehnt worden sei. Diese Informationen habe
die Beschwerdegegnerin 2 in verkürzter Form wiedergegeben, indem sie
geschrieben habe, die Herren X.________ seien angeklagt, aktiv gegen das
US-Steuergesetz verstossen zu haben. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor,
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 Juristinnen seien. Das Verb "anklagen"
könne durchaus als Synonym für "beschuldigen" bzw. "den Vorwurf erheben"
stehen. Das Schreiben habe bezweckt, den Informationspflichten als "Head Group
Compliance" nachzukommen. Der entscheidende Informationsgehalt habe darin
bestanden, dass B.X.________ und der Beschwerdeführer gemäss Pressemeldungen in
den USA in ein Strafverfahren betreffend "Offshore Tax Fraud" involviert seien.
Für die S.________ Bank habe die Stellung der Herren X.________ als
Beschuldigte im Vordergrund gestanden und nicht das konkrete Stadium des
Strafverfahrens. Aus der Verwendung einer juristisch nicht präzisen
Formulierung könne nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei nicht nur
Beschuldigter in einem amerikanischen Strafverfahren, sondern gegen ihn sei vor
einem amerikanischen Gericht bereits Anklage erhoben worden (Urteil, S. 9 f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf
blosse appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit
Hinweisen).

2.4. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe willkürlich
angenommen, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Artikel der T.________ Zeitung
verbreitet, ist nicht einzutreten. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Behebung
des behaupteten Mangels gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Welches die von der Beschwerdegegnerin 2
erwähnten "öffentlich zugänglichen Quellen" in den USA sind, kann offenbleiben.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter eines
Strafverfahrens und nicht als Angeklagter bezeichnet wurde. Gegenstand der
Ehrverletzungsklage bildet denn auch diese begriffliche Unterscheidung.
Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 juristische Laiinnen waren,
ist unerheblich, da sich insbesondere Letztere als "Head Group Compliance" der
S.________ Bank nicht darauf berufen könnte, den Unterschied zwischen
"Beschuldigter" und "Angeklagter" nicht gekannt zu haben. Auf die übrigen
appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die
Beschwerdegegnerin 2 die Begriffe "anklagen" und "beschuldigen" nicht
umgangssprachlich benutzt und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine
Informationspflicht gehabt haben sollten, ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht die Abweisung seiner Beschwerde damit begründet, dass die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Gutglaubensbeweis zu erbringen vermöchten.
Zum einen sei strittig, ob ein Entlastungsbeweis im Untersuchungsverfahren
überhaupt zulässig sei, zum anderen habe der jeweils Beschuldigte allein zu
entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis führen möchte. Weder die
Beschwerdegegnerin 3 noch die Vorinstanz seien daher befugt, einen
Nichteintretensentscheid auf einen nicht nicht geltend gemachten
Gutglaubensbeweis zu stützen, zumal die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht zum
Sachverhalt befragt worden seien (Beschwerde, S. 11).
Die Vorinstanz verletze auch Art. 310 StPO über die Nichtanhandnahme eines
Strafverfahrens, die nur zulässig sei, wenn ein sachverhaltsmässig und
rechtlich klarer Fall vorliege. Der Sachverhalt sei nicht liquide genug, um
eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Auch in rechtlicher Sicht liege
kein klarer Fall vor. Die Vorinstanz stelle denn auch nicht in Abrede, dass der
Vorwurf einer strafrechtlichen Anklage oder einer Strafuntersuchung
grundsätzlich geeignet ist, jemanden in seiner rechtlich geschützten Ehre zu
beeinträchtigen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" hätte sie eine
Strafuntersuchung anhand nehmen müssen (Beschwerde, S. 11 f.).

3.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten
ernsthafte Gründe im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gehabt, den wissentlich
und willentlich weiterverbreiteten Inhalt ihrer Äusserung in guten Treuen für
wahr zu halten. Sie hätten die E-Mail vom 2. Juli 2012 an die internen
Entscheidungsträger der Bank nicht ohne begründete Veranlassung weitergeleitet,
sondern die geschäftlichen Interessen der S.________ Bank gewahrt. Sie seien
damit dem Vorwurf zuvorgekommen, sie lehnten ohne Grund Geschäftsbeziehungen
ab. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seien zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173
Ziff. 2 StGB zuzulassen (Urteil, S. 11).

3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im Sinne des Grundsatzes
"in dubio pro duriore" verlangt, dass im Zweifel Anklage zu erheben respektive
zu überweisen ist. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage
nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern
die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der
Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung
zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime
"in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen
Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist
(sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu
erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (
BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls
sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa
die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1).
Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei
der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er legt nicht dar
und es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verurteilung
der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch.
Dass die Vorinstanz einen Freispruch mit einem möglicherweise erfolgreichen
Gutglaubensbeweis, der erst im Rahmen einer materiellen Prüfung des
Tatbestandes der üblen Nachrede zum Zuge kommt, begründet, vermag daran nichts
zu ändern. Die vorinstanzliche Feststellung ist nicht zu beanstanden, wonach
keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Ruf des
Beschwerdeführers als ehrenwerte Person hätten schädigen wollen. Dasselbe gilt
für die Begründung der Beschwerdegegnerin 3, wonach die Behauptung, jemand sei
angeklagt, nicht per se ehrenrührig ist und die Feststellung, dass keine
Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die geeignet wären, den
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ein strafbares Verhalten nachzuweisen (Vorakten,
act. 8, S. 1). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die
Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz bestätigt.

3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

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