Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.351/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_351/2013

Urteil vom 29. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fristgerechte Berufung (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 7. März 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Kollegialgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 21. September 2012
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer
Übertretungsbusse von Fr. 400.--. Das Urteil wurde am 21. September 2012
anlässlich der Hauptverhandlung mündlich und schriftlich eröffnet.

 Das Obergericht des Kantons Bern erachtete die am 8. Oktober 2012 angemeldete
Berufung von X.________ als verspätet. Am 7. März 2013 trat es darauf nicht
ein.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und auf die Berufung sei
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordentlichen
Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen respektive, es sei der
erstinstanzliche Entscheid ordnungsgemäss zu eröffnen.

Erwägungen:

1.

 Nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen
Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
wurde diesem am 14. Februar 2012 Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher
Verteidiger beigegeben. Am 1. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern Anklage im abgekürzten Verfahren, worauf die Parteien auf den 21.
September 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden. Der Beschwerdeführer
mandatierte am 9. Juli 2012 Rechtsanwalt Krishna Müller mit der Wahrung seiner
Interessen, widerrief am 13. September 2012 seine Zustimmung zur Durchführung
des abgekürzten Verfahrens sowie (teilweise) sein Geständnis und warf die Frage
auf, ob unter diesen Umständen an der Verhandlung vom 21. September 2012
festgehalten werde. Die Verfahrensleitung bejahte dies, verzichtete auf eine
Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt Y.________ und bezeichnete
diesen als Hauptverteidiger. Die Hauptverhandlung vom 21. September 2012 fand
im Beisein beider Verteidiger statt. Die erste Instanz fällte und eröffnete
gleichentags ihr Urteil, welches sie in Anwesenheit des Beschuldigten und
beider Verteidiger mündlich begründete. Im Anschluss daran wurde das
schriftliche Urteilsdispositiv dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt
Y.________, nicht aber Rechtsanwalt Krishna Müller, ausgehändigt. Am 27.
September 2012 erhielten die Rechtsvertreter die schriftliche Urteilsbegründung
zusammen mit einer Berichtigung des Dispositivs. Rechtsanwalt Krishna Müller
meldete am 8. Oktober 2012 die Berufung an und reichte am 17. Oktober 2012 eine
schriftliche Berufungserklärung ein. Am 23. Oktober 2012 wurde das amtliche
Mandat von Rechtsanwalt Y.________ eingestellt.

1.1. Die Vorinstanz erachtet die Anmeldung der Berufung am 8. Oktober 2012 als
verspätet. Sie legt eingehend dar, dass das erstinstanzliche Urteil anlässlich
der Hauptverhandlung vom 21. September 2012 in rechtsgenügender Weise eröffnet
wurde und die Berufung, da kein Sonderfall im Sinne von BGE 138 IV 157 vorlag,
innert 10 Tagen anzumelden war. In der Folge erwägt die Vorinstanz, dass diese
Frist am 1. Oktober 2012 ungenutzt abgelaufen sei. Sie setzt sich mit der Frage
auseinander, ob die mit der schriftlichen Entscheidbegründung erfolgte
Berichtigung eine neue Rechtsmittelfrist auslöste, und verneint dies.
Schliesslich legt sie dar, dass der Beschwerdeführer aus der
Rechtsmittelbelehrung des begründeten Entscheids nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag (Entscheid S. 5 ff.).

1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedingt,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Wohl wendet das Bundesgericht
Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus,
dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also
wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Das Bundesgericht prüft in der Regel
nur jene rechtlichen Fragen, zu denen sich der Beschwerdeführer äussert (BGE
135 I 91 E. 2.1 S. 93 mit Hinweis).

1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das
erstinstanzliche Urteil sei am 21. September 2012 mangelhaft eröffnet worden.
Massgebend für die Fristauslösung sei die am 27. September 2012 zusammen mit
der Berichtigung erfolgte Zustellung des begründeten Entscheids. Dies habe auch
aus der Rechtsmittelbelehrung abgeleitet werden dürfen. Der Beschwerdeführer
sieht seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO). Er rügt eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) und von Art. 127 Abs. 2 StPO. Der vorinstanzliche
Entscheid sei im Übrigen überspitzt formalistisch und widerspreche Treu und
Glauben (Art. 9 BV und Art. 3 StPO).

1.4.

1.4.1. Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen erbetenen Verteidiger,
Rechtsanwalt Krishna Müller, eine Woche vor der Hauptverhandlung die Zustimmung
zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens sowie (teilweise) sein Geständnis
widerrufen hatte, bezeichnete die erste Instanz am 14. September 2012 den
bisherigen amtlichen Verteidiger als Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs.
2 StPO. Ob die Wahl des Hauptvertreters durch den Beschwerdeführer hätte
erfolgen respektive die erste Instanz den Beschwerdeführer zu einer
entsprechenden Erklärung hätte anhalten müssen, ist mit Blick auf die knappe
Frist bis zur Hauptverhandlung und die bereits am 9. Juli 2012 erfolgte
Mandatierung fraglich, kann aber mit der Vorinstanz offenbleiben. Beide
Rechtsbeistände kamen überein und informierten das Gericht, dass einzig
Rechtsanwalt Y.________ vor Schranken plädieren würde, was die Vorinstanz zu
Recht unterstreicht (vorinstanzliche Akten pag. 859). Dass der Beschwerdeführer
mit diesem Vorgehen seiner Rechtsvertreter und der Beibehaltung des amtlichen
Verteidigers als Hauptvertreter nicht einverstanden war, geht aus dem
erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll nicht hervor. Soweit er sich vor
Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, das amtliche Mandat hätte
richtigerweise sistiert werden müssen, ist er damit nicht zu hören. Der
Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte
rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen
Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638
E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit Hinweisen). Die Rüge ist nicht
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer macht weder eine
Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er eine
entsprechende Rüge im erstinstanzlichen Verfahren oder vor Vorinstanz erhoben
hätte, geht aus den Akten (insbesondere pag. 859 ff., 892 f. und 914 ff.) nicht
hervor. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben.
Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der
Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Die
Bezeichnung von Rechtsanwalt Y.________ als Hauptvertreter ist nicht zu
beanstanden.

1.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Urteilseröffnung sei seinem
erbetenen Verteidiger das Urteilsdispositiv nicht ausgehändigt worden, weshalb
es an einer rechtsgenügenden Entscheideröffnung fehle. Die Rüge ist
unbegründet. Wird das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich
eröffnet und kurz begründet, händigt das Gericht den Parteien das
Urteilsdispositiv aus oder (insbesondere bei Abwesenheit) stellt es ihnen
innert fünf Tagen zu (vgl. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO). Nachdem das Gericht den
Entscheid am 21. September 2012 mündlich verkündet und dem amtlichen
Verteidiger im Dispositiv ausgehändigt hatte, war das Urteil eröffnet.
Gleichermassen hätte die alleinige Zustellung durch Postsendung rechtsgültig an
die Adresse des amtlichen Verteidigers als Hauptvertreter erfolgen können (vgl.
Art. 127 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 3 StPO, wobei Art. 87 Abs. 3 StPO auf amtlich
bestellte Verteidiger analog anzuwenden ist, Urteil 1B_700/2011 vom 7. Februar
2012 E. 2.1). Deshalb vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
erste Instanz dem erbetenen Verteidiger kein zusätzliches Entscheiddispositiv
aushändigte, nichts für sich abzuleiten. Zudem ist seine Argumentation, der
erbetene Verteidiger sei "von einer schriftlichen Eröffnung" ausgegangen, wenig
überzeugend und mit dem Verfahrensprotokoll nicht in Einklang zu bringen. Die
mündliche und schriftliche Eröffnung erfolgte in Anwesenheit des
Beschwerdeführers und beider Rechtsbeistände (vorinstanzliche Akten pag. 864
und 874 f.). Zudem hält die Vorinstanz fest, dass der erbetene Verteidiger
nicht opponierte, als das Entscheiddispositiv einzig dem amtlichen Verteidiger
übergeben wurde.

1.4.3. Das schriftlich begründete Urteil sowie eine Berichtigung im Sinne von
Art. 83 StPO gingen dem amtlichen Verteidiger am 27. September 2012 zu. Die
Vorinstanz legt dar, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
mit der Berichtigung (betreffend den Verweis auf die zur Anwendung gelangenden
revidierten Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, vgl. vorinstanzliche
Akten pag. 871 und 878) eine materielle Änderung des Entscheids verbunden
gewesen sei. Sie lässt die Frage offen und begründet, weshalb der fraglichen
Berichtigung im vorliegenden abgekürzten Verfahren keine Relevanz zukommt und
die Frist zur Anmeldung der Berufung am 1. Oktober 2012 ablief (Entscheid S. 8
f.). Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es kann auf den vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden.

1.4.4. In der Rechtsmittelbelehrung des unbegründeten Entscheiddispositivs wird
korrekterweise die Bestimmung von Art. 399 Abs. 1 StPO wiedergegeben.
Zusätzlich werden die Parteien informiert, dass die Fristansetzung zur
Berufungserklärung später mit der Zustellung des begründeten Urteils erfolgt.
In der schriftlichen Begründung beginnt die Belehrung folgendermassen: "Wird
gegen dieses Urteil Berufung erhoben, ist innert 20 Tagen seit Zustellung [...]
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO) [...]"
(vorinstanzliche Akten pag. 871 und 882). Der Beschwerdeführer behauptet, er
habe mit Blick auf diesen Wortlaut davon ausgehen dürfen, dass entweder bereits
Berufung erhoben worden sei oder aber erneut Berufung angemeldet werden könne.
Letzteres habe er (am 8. Oktober 2012) vorsichtshalber gemacht.

 Die mündliche Urteilseröffnung erging mit Hinweis auf die
Rechtsmittelbelehrung und unter anderem im Beisein des erbetenen Verteidigers.
Diesem musste das in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelte
zweistufige Berufungsverfahren bekannt sein. Auch fiel nach der mündlichen und
schriftlichen Urteilseröffnung im Dispositiv die direkte Zustellung in
begründeter Form ausser Betracht, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf
BGE 138 IV 157 an der Sache vorbeigeht. In der schriftlichen Urteilsbegründung,
welche den Rechtsvertretern am 27. September 2012 zuging, wird weder eine
Berufungsanmeldung vorgemerkt, noch finden sich darin entsprechende Hinweise.
Insbesondere kann aus der Rechtsmittelbelehrung, welche im Wesentlichen die
Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und Art. 362 Abs. 5 StPO wiedergibt, nicht auf
eine zwischenzeitlich deponierte Berufungsanmeldung geschlossen werden. Daran
ändert der Umstand nichts, dass der im unbegründeten Entscheid noch enthaltene
Hinweis auf Art. 399 Abs. 1 StPO nicht mehr aufgeführt wird. Der damals durch
zwei Rechtsbeistände vertretene Beschwerdeführer behauptet, der Hinweis auf die
Berufungserklärung mache keinen Sinn, wenn eine Berufung nicht erhoben worden
sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass praxisgemäss sowohl in den unbegründeten
wie auch in den begründeten Urteilen regelmässig und gleichlautend auf Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO verwiesen wird. Es kann beispielsweise nicht umgekehrt
argumentiert werden, ein erneuter Hinweis auf Art. 399 Abs. 1 StPO in einer
begründeten Fassung indiziere eine noch ausstehende Anmeldung. Ob die
Rechtsmittelbelehrung hier eindeutiger hätte formuliert werden können, kann
dahingestellt bleiben. Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst einzig auf
einer vagen Interpretation der Rechtsmittelbelehrung. Dass sie fehlerhaft sein
sollte, macht er zu Recht nicht geltend (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer
unrichtigen Rechtsmittelbelehrung BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit
Hinweisen). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der am 27. September
2012 zugestellten Berichtigung, in welcher keinerlei Rechtsmittelfristen
erwähnt geschweige denn neu angesetzt werden, etwas zu seinen Gunsten
abzuleiten. Ging er von einer neuen Rechtsmittelfrist aus, so hat er diesen
Irrtum sich selbst zuzuschreiben. Ihm hätte es nach den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zudem offengestanden, sich frühzeitig bei den Gerichten zu
informieren.

1.4.5. Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das
erstinstanzliche Urteil vom 21. September 2012 endete am 1. Oktober 2012 (Art.
399 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 StPO). Deshalb bleibt das Telefongespräch des
erbetenen Verteidigers mit dem erstinstanzlichen Gericht vom 9. Oktober 2012
irrelevant. Nicht näher einzugehen ist auf den pauschalen Vorwurf an die
Adresse des früheren amtlichen Verteidigers, dessen Nachlässigkeit respektive
der Verzicht auf eine Berufungsanmeldung dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum
Nachteil gereichen. Dieser hatte es in der Hand, nach der Urteilseröffnung
durch seinen erbetenen Verteidiger das Rechtsmittelverfahren fristgerecht
einzuleiten, nachdem er dessen Erfolgsaussichten (im Gegensatz zum amtlichen
Verteidiger) als intakt einschätzte.

1.4.6. Indem die Vorinstanz in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf
die Berufung nicht eintritt, verletzt sie weder Bundes- noch Völkerrecht.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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