Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.349/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_349/2013

Urteil vom 30. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 8. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 8. April 2013 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde nicht
ein, weil der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe erfolglos auf der
Webseite des Obergerichts und dem Begleitschreiben zu den Einzahlungsscheinen
nach der Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtspflege geforscht (Beschwerde
S. 3 Ziff. II/2). Dass er ein entsprechendes Gesuch schriftlich, mündlich oder
per Mail gestellt hätte, behauptet er nicht. Inwieweit die Vorinstanz bei
dieser Sachlage hätte bemerken müssen, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht bezahlen kann und ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellen will, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag
denn auch keine Bestimmung zu nennen, die die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben