Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.343/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_343/2013

Urteil vom 1. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5.
September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid vom 5. September 2012 wurde am 9. Oktober 2012 an
die damalige Adresse der Beschwerdeführerin in Rapperswil gesandt. Da sie dort
nicht angetroffen werden konnte, wurde die Sendung zur Abholung gemeldet.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der Abholungsfrist von
sieben Tagen nicht nach. Gemäss Auskunft des Einwohnermeldeamtes Rapperswil ist
sie in der fraglichen Zeit nach Italien weggezogen, ohne sich ordentlich
abzumelden. Da es auf den ersten missglückten Zustellversuch vom Oktober 2012
und nicht auf eine spätere erfolgreiche Zustellung ankommt, ist die Frist zur
Beschwerde ans Bundesgericht von 30 Tagen längst abgelaufen und die Eingabe vom
4. April 2013 verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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