Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.343/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_343/2013 Urteil vom 1. Mai 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 2. Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. September 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid vom 5. September 2012 wurde am 9. Oktober 2012 an die damalige Adresse der Beschwerdeführerin in Rapperswil gesandt. Da sie dort nicht angetroffen werden konnte, wurde die Sendung zur Abholung gemeldet. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der Abholungsfrist von sieben Tagen nicht nach. Gemäss Auskunft des Einwohnermeldeamtes Rapperswil ist sie in der fraglichen Zeit nach Italien weggezogen, ohne sich ordentlich abzumelden. Da es auf den ersten missglückten Zustellversuch vom Oktober 2012 und nicht auf eine spätere erfolgreiche Zustellung ankommt, ist die Frist zur Beschwerde ans Bundesgericht von 30 Tagen längst abgelaufen und die Eingabe vom 4. April 2013 verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Mai 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben