Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.342/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_342/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2.  Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Falschaussage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 11. März 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Am 17. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Sursee eine
Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Y.________ AG wegen falscher
Beweisaussage ein. Am 5. Dezember 2012 erhob der Anzeigeerstatter X.________
Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern trat am 11. März 2013 auf das
Rechtsmittel nicht ein, weil es verspätet war.

 X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und auf die kantonale Beschwerde einzutreten.

2.

 Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit 6B_330/2013
zu vereinigen. Dafür ist kein Grund ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen.

3.

 Der Beschwerdeführer ersucht, seine Anliegen mündlich vortragen zu können und
die Beschwerdegegnerin 2 zu befragen. Die Sache ist indessen auch ohne diese
Beweismassnahmen spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57
BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.

4.

 Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Frage der Einhaltung der
gesetzlichen Frist für eine kantonale Beschwerde. Soweit sich der
Beschwerdeführer nicht damit befasst, sind die Vorbringen unzulässig.

5.

 Die Vorinstanz geht davon aus, die Staatsanwaltschaft habe die
Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2012 am 29. Oktober 2012 mittels
eingeschriebener Post versandt. Die Abholungseinladung der Post an den
Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 2012 erfolgt (Beschluss S. 5). Der
Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Sendungsverfolgung
98.38.101568.00157583 geltend, es sei "nie zu einem Zustellversuch gekommen"
(Beschwerde S. 2). Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich, dass der in
A.________ stationierte und auch für B.________ zuständige Briefträger dem
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 in dessen Briefkasten an seiner Adresse in
B.________ den Eingang einer Sendung meldete, die der Beschwerdeführer im
Postamt B.________ abholen müsse. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, sein
Briefkasten sei in zwei Fächer unterteilt. Das obere sei für Briefe bestimmt,
das untere für Werbebroschüren. Er sei sicher, dass ein Fehler der Post
vorliege, da er einen gelben Abholschein sicherlich bemerkt und dem Briefkasten
entnommen hätte (Beschwerde S. 2). Sofern der Beschwerdeführer die von ihm
behauptete Aufteilung auf seinem Briefkasten klar und deutlich angegeben hat,
erscheint es als sehr unwahrscheinlich, das der Briefträger den Abholschein in
das falsche Fach gelegt haben könnte. Viel eher ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer, der häufig abwesend ist (s. Urteil des Bundesgerichts von
heute im Verfahren 6B_330/2013, E. 5), den Abholschein zu spät oder
versehentlich gar nicht wahrgenommen hat. Jedenfalls ist die Annahme der
Vorinstanz, der Schein sei korrekt zugestellt worden, nicht offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9
BV. Beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt war die kantonale
Beschwerde verspätet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet.

6.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2
ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 6B_330/2013 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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