Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.341/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_341/2013 Urteil vom 11. Juni 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzungen von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. März 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die an die von ihm auf dem Beschwerdecouvert angegebene Adresse zugestellte Verfügung kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten hat, gilt die Verfügung als rechtzeitig zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde ihm die gesetzliche und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt. Ebenfalls am 29. April 2013 (Poststempel) meldete sich der Beschwerdeführer und beantragte unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 BGG, auf den Vorschuss zu verzichten (act. 10). Besondere Gründe liegen jedoch nicht vor, die den Verzicht auf den Vorschuss rechtfertigen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2013 mitgeteilt (act. 11). Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben