Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.341/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_341/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzungen von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 1. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 25. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Die an die von ihm auf dem Beschwerdecouvert angegebene
Adresse zugestellte Verfügung kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe
unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der
Beschwerdeführer dies selber zu verantworten hat, gilt die Verfügung als
rechtzeitig zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom
29. April 2013 wurde ihm die gesetzliche und nicht mehr erstreckbare Nachfrist
zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2013 angesetzt, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als
zugestellt. Ebenfalls am 29. April 2013 (Poststempel) meldete sich der
Beschwerdeführer und beantragte unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 BGG, auf den
Vorschuss zu verzichten (act. 10). Besondere Gründe liegen jedoch nicht vor,
die den Verzicht auf den Vorschuss rechtfertigen. Dies wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2013 mitgeteilt (act. 11). Da der
Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht
einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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