Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.339/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_339/2013

Urteil vom 5. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Stadt Kloten Stadtrichteramt,
Postfach, 8302 Kloten,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten (widerrechtliches Aufstellen
von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 22. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 X.________ wird vorgeworfen, er habe sein Taxi beim Flughafen Kloten in der
Nähe der Taxistandplätze mit leuchtender Taxikennlampe und ohne Fahrgastauftrag
und damit widerrechtlich auf öffentlichem Grund aufgestellt. Das Obergericht
des Kantons Zürich bestrafte ihn am 22. März 2013 im Berufungsverfahren wegen
Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten mit einer Busse von Fr.
250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

 X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen.

2.

 Das Bundesgericht wies am 17. Mai 2013 ein Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ab, weil er seine angeblich schlechte finanzielle
Situation auf Aufforderung hin ausschliesslich mit einer Verfügung betreffend
Zusatzleistungen zur AHV/IV zu belegen versucht hatte, die nicht an ihn
persönlich, sondern eine Drittperson und zwar möglicherweise seine Ehefrau
gerichtet war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, aus dieser Verfügung ergebe
sich nicht, dass der Beschwerdeführer, der als Taxichauffeur arbeitet,
bedürftig ist (act. 11).

 Der Beschwerdeführer reicht nachträglich ein Schreiben des zuständigen
Sozialversicherungsamtes vom 29. Mai 2013 nach, worin dieses feststellt, dass
der Beschwerdeführer und seine Frau als Ehepaar Zusatzleistungen zur AHV/IV
beziehen. Die im Entscheid des Bundesgerichts erwähnte Verfügung weise auf
Seite 3 denn auch den Anspruch ab 1. Januar 2013 als Ehepaar aus (act. 16).

 Letztlich kann offen bleiben, wie es sich mit der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers verhält und ob die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
in Wiedererwägung gezogen werden muss, weil auf die Beschwerde bereits aus
einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3.

 Der Beschwerdeführer bemängelt nur den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz
ausgegangen ist. Dieser kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn ihn die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür
ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise
zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie
vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

 In tatsächlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz unter Hinweis auf die
Erwägungen der ersten Instanz zum Schluss, die Argumentation des
Beschwerdeführers, er habe das Taxi als "besetzt" gekennzeichnet und eine
Bestellung gehabt, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urteil S. 5). Was
daran willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer reicht eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin ein, wonach er
zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich einen Fahrgastauftrag gehabt haben soll.
Die Bestätigung datiert indessen erst vom 5. April 2013 (act. 3) und stellt
deshalb ein neues Beweismittel dar. Ein solches wäre vor Bundesgericht nur
zulässig, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu seiner Einreichung
gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon kann nicht die Rede sein, weil der
Beschwerdeführer eine solche Bestätigung spätestens nach dem Entscheid der
ersten Instanz am 9. August 2012 im Berufungsverfahren hätte vorlegen müssen.
Dies hat er unterlassen, weshalb er heute damit nicht mehr gehört werden kann.

4.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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