Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.337/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_337/2013

Urteil vom 17. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens, Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 27. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 23. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung, die an die vom Beschwerdeführer selber
angegebene Adresse gesandt wurde, kam zurück mit dem postalischen Vermerk, der
Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Sie
gilt als zugestellt, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, dem
Bundesgericht eine Adressänderung mitzuteilen. Der Kostenvorschuss ging nicht
ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 7. Mai 2013
angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese
Verfügung wurde sowohl an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse als auch
an eine Adresse gesandt, die das Bundesgericht bei der Einwohnerkontrolle
ausfindig machte. Die zweite Sendung kam mit dem Hinweis auf die alte Adresse
und die erste Sendung mit dem Vermerk zurück, der Briefkasten werde nicht mehr
geleert. Auch die zweite Verfügung gilt als zugestellt. Der Vorschuss ging
innert Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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