Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.335/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_335/2013

Urteil vom 21. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Drohung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung,
vom 10. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 10. Dezember 2012
im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Pornografie und
Entziehens von Unmündigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn
Monaten. Auf seinen Antrag auf Bezahlung von Haftentschädigung und Genugtuung
trat das Gericht nicht ein.

X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 4. April 2013 ans Bundesgericht, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er einen Freispruch
und eine Entschädigung.

2.
Neben dem Beschwerdeführer persönlich reichte ein Anwalt am 18. April 2013 eine
zweite Beschwerde ein (act. 11). Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht
am 21. April 2013 mit, er wolle sich vom Anwalt "distanzieren"(act. 15). Dieser
hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (act. 17). Seine Eingabe ist
unbeachtlich.

3.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn ihn die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür
ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise
zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie
vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 97 BGG verweist, genügt seine Eingabe den
Anforderungen nicht, da sie sich auf appellatorische Kritik beschränkt. So
macht er geltend, die Vorwürfe seien nur erhoben worden, um die Kinder seiner
Obhut zu entziehen (Beschwerde S. 1). Woraus sich ergeben soll, dass dieser
Vorwurf berechtigt und die gegenteilige Annahme der Vorinstanz willkürlich sein
könnten, sagt er nicht. Das gelbe Markieren der angeblich unrichtigen Stellen
im angefochtenen Urteil ist ohne weitere Erklärungen unbehelflich. Derartige
Vorbringen sind unzulässig.

4.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz unterliess der seinerzeitige
Verteidiger in der Berufungserklärung, eine Entschädigung und Genugtuung für
die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. für einen allfälligen
übermässigen Freiheitsentzug zu beantragen. Vielmehr nahm er bewusst eine
Beschränkung der Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO vor (Urteil S. 37).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an der Berufungsverhandlung einen
entsprechenden Antrag gestellt (Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen geht an der
Sache vorbei. Gemäss Vorinstanz sind nicht die Anträge an der Verhandlung,
sondern diejenigen in der Berufungserklärung ausschlaggebend. Inwieweit diese
Auffassung gegen das Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht
dar.

5.
In Bezug auf die Einziehung der Armeewaffen ist das Urteil der ersten Instanz
in Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 40). Der Beschwerdeführer ist
mit seiner Rüge, die Einziehung sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 2),
nicht zu hören.

6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er
macht geltend, er sei mittellos (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist als
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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