Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.334/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
6B_334/2013; 6B_355/2013

Urteil vom 14. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
6B_355/2013
X.________, vertreten durch Advokat Martin Dumas,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

und

6B_334/2013
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. X.________, vertreten durch Advokat Martin Dumas,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung usw., Zivilforderung; Teilnahmerecht an
Hauptverhandlung, gehörige Verteidigung, Willkür, Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 16. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 15. Januar 2010 wegen
mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.
Zugleich sprach es sie vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung in einem Anklagepunkt frei. Das Strafgericht verurteilte
X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer
Probezeit von fünf Jahren. Weiter wurde X.________ verpflichtet, Y.________
Schadenersatz im Umfang von Fr. 1 Mio. zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende
Forderung verwies das Strafgericht auf den Zivilweg.

 In Gutheissung der Appellation von X.________ bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 16. Oktober 2012 den
erstinstanzlichen Schuldpunkt und bestrafte sie mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Es
verpflichtete X.________, Y.________ Schadenersatz im Umfang von Fr. 748'704.60
zu bezahlen und verwies die Mehrforderung auf den Zivilweg. Die
Anschlussappellation von Y.________ wies das Appellationsgericht ab, soweit es
darauf eintrat.

B.

 X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen.

 X.________ beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von sämtlichen Vorwürfen
freizusprechen. Subeventualiter sei sie der einfachen Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zu belegen. Zudem
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

 Y.________ beantragt sinngemäss, X.________ sei zu verpflichten, ihm
Schadenersatz im Umfang von Fr. 943'704.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2001
zu bezahlen.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1
S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt
sich, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung
von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen.
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_355/2013

2.

 Streitgegenstand ist die Dispensation von X.________ (Beschwerdeführerin) von
der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Verfahrensleitung
des Strafgerichts lagen zwei Arztberichte von Dr. med. A.________, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 2009 und 5. Januar
2010 sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Basel (IRM) vom 6. Januar 2010 vor (vorinstanzliche Akten pag.
1212, 1246 ff. und 1260).

2.1. Die Vorinstanz erwägt, der frühere Verteidiger der Beschwerdeführerin habe
die Dispensation von der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren nie
gerügt. Er sei mit der Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen
und mit der Durchführung der Hauptverhandlung einverstanden gewesen. Werde
diese Rüge nachträglich im kantonalen Rechtsmittelverfahren erhoben, sei dies
treuwidrig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

 Als Eventualbegründung legt die Vorinstanz zudem dar, die Rüge sei auch in der
Sache unbegründet. Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.________ habe das
Gesuch wohl direkt an das Gericht gerichtet. Es sei jedoch nicht davon
auszugehen, dass er dies ohne das Ersuchen der Beschwerdeführerin oder gegen
deren Willen gestellt hätte. Dass das Dispensationsgesuch ihrem Willen
entsprochen habe, habe die Beschwerdeführerin zudem in der
Appellationsverhandlung persönlich bestätigt. In der Folge setzt sich die
Vorinstanz mit den Arztberichten und dem Gutachten des IRM auseinander. Danach
habe eine progrediente (fortschreitende) und chronifizierte Multimorbidität
(gleichzeitiges Bestehen von mehreren Krankheiten) vorgelegen. Es habe kein
Grund bestanden, an der vollständigen und andauernden Reise- und
Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln, weshalb die am 11.
Januar 2010 erstinstanzlich verfügte Dispensation nicht zu beanstanden sei. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge persönlich in der
Appellationsverhandlung darlegen können (Entscheid S. 4 ff).

2.2. Die Vorinstanz tritt zur Hauptsache aus formellen Gründen auf die Rüge
nicht ein. In einer Eventualbegründung kommt sie zum Schluss, dass die in
Anwendung von § 120 der früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt
vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; SG 257.100; aufgehoben per 1. Januar 2011)
erfolgte Entbindung der Beschwerdeführerin von der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen auch materiell gerechtfertigt ist. Beruht der angefochtene Entscheid
auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der
Sache besiegeln, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht
verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133
IV 119 E. 6 S. 120 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise auseinander, da sie lediglich die
Eventualbegründung anficht. Auf die Hauptbegründung, wonach die Rüge erst vor
Vorinstanz erhoben worden sei und deshalb darauf nicht eingetreten werden
könne, geht sie nicht ein. Ihr Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht muss sich mit der
Eventualbegründung und den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht
befassen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ohne entsprechendes Begehren
und ohne medizinische Abklärungen auch von der zweitinstanzlichen Verhandlung
dispensiert worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als ihr früherer
Verteidiger sein Mandat bereits niedergelegt hatte. Dadurch habe die Vorinstanz
Art. 31 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO Pakt II verletzt (Beschwerde S. 10 f.).

3.2. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) garantieren dem Beschuldigten das Recht, an der gegen
ihn geführten Hauptverhandlung teilzunehmen. Das Recht auf persönliche
Teilnahme an der Verhandlung gilt indessen nicht absolut. Macht der
Beschuldigte von seinem Teilnahmerecht keinen Gebrauch - etwa indem er der
gehörigen Vorladung keine Folge leistet oder sich schuldhaft in einen Zustand
versetzt, in dem er nicht verhandlungsfähig ist - sind Abwesenheitsverfahren
zulässig, wobei dem Verurteilten grundsätzlich das Recht zusteht, eine
Neubeurteilung zu verlangen. Für die Wahrung der verfassungs- und
konventionsrechtlichen Garantien und damit für die Durchführung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist indessen entscheidend, dass der Beschuldigte
effektiv die Möglichkeit hatte, an der gerichtlichen Hauptverhandlung
teilzunehmen. Mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ist es jedoch
vereinbar, wenn eine Neubeurteilung abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit
Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder er die
Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59
f.; Urteil 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.2, in: Pra 2009 Nr. 26 S.
145; je mit Hinweisen; vgl. auch WOLFGANG PEUKERT, in: Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 161 zu Art. 6
EMRK).

3.3. Die in der Beschwerde angerufenen Bestimmungen sind teilweise nicht
einschlägig (Art. 31 BV) und im Übrigen (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO Pakt II)
nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger hatten effektiv die
Möglichkeit, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen, und nahmen
diese auch wahr (vgl. vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2, pag. 1899).
Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die (wie behauptet zu Unrecht erfolgte)
Dispensation in Bezug auf die Hauptverhandlung benachteiligt wurde, ist nicht
ersichtlich. Ihr Recht auf persönliche Teilnahme respektive die genannten
verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien wurden gewahrt. Die
Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zudem vor, die Vorinstanz habe
ihr "rund zwei Jahre keinen Verteidiger zur Seite gestellt. Die ohne
Verteidiger erfolgten Aussagen bzw. Verfahrenshandlungen sind damit als nicht
geschehen zu betrachten". Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu
werden. Der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, teilte der Vorinstanz
am 9. Dezember 2010 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. Am 23. Juni
2012 beauftragte die Beschwerdeführerin Advokat Martin Dumas mit der
Vertretung. Welche konkreten Aussagen oder Verfahrenshandlungen nach dem
Dafürhalten der Beschwerdeführerin ungültig sein sollten, wird in der
Beschwerde nicht dargelegt. Dies wäre jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr früherer Rechtsanwalt habe am 8.
Januar 2010 dem erstinstanzlichen Gericht mitgeteilt, dass er sie nicht mehr
vertrete. Der neue Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, habe gleichentags die
Akten gesichtet und bis zur Hauptverhandlung (ab 13. Januar 2010) nur wenige
Tage Zeit für die Vorbereitung gehabt. Dieser habe vor Schranken keine
Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt, was deutlich zeige, dass er mit
der kurzfristigen Mandatsübernahme überfordert und eine genügende Vorbereitung
und Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Die erste Instanz, welche mit Blick
auf die verfügte Dispensation von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von §
14 aStPO/BS ausgehe, hätte die Verhandlung verschieben bzw. das Verfahren
sistieren müssen. Sie verletze Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK
(Beschwerde S. 11 ff.).

4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen der amtliche wie der
private Verteidiger die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und
wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im
Interesse der Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Beschuldigte
hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner
Parteiinteressen (BGE 126 I 194 E. 3d S. 198; 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia
48 E. 2b/bb S. 51).

 Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben nach Art. 32 Abs. 2 und
Art. 31 Abs. 2 BV für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu
sorgen (vgl. auch Art. 3 StPO). Die daraus resultierende richterliche
Fürsorgepflicht gebietet dem Richter im Falle einer offenkundig ungenügenden
Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen und bei einer privaten
Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Beschuldigten über
seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung
Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2 S. 360 f.; 124 I 185
E. 3b S. 189 f.; Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.1; je mit
Hinweisen).

 Als schwere Pflichtverletzung, welche als Verletzung des Rechts auf wirksame
Verteidigung zu werten ist, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw.
offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen.
Eine solche Verletzung liegt etwa vor bei krassen Frist- und
Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen
und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen
(vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff.; 120 Ia 48 E. 2c und E. 2d S. 52 ff.;
Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Beschwerdeführerin zeigt keine groben Pflichtverletzungen ihres
früheren Vertreters auf. Diesem kam bei der Führung der Verteidigung und der
Bestimmung der Verteidigungsstrategie ein erhebliches Ermessen zu. Mithin lag
es unter anderem in seiner Einschätzung, ob er ein Gesuch um Verschiebung der
Hauptverhandlung zu deponieren gedachte oder nicht. Nach der Auffassung der
Vorinstanz stand dem Verteidiger eine knappe, aber genügende Vorbereitungszeit
zur Verfügung und hat er seine Aufgabe wirksam wahrgenommen. Die Vorinstanz
unterstreicht, dass er anlässlich der Verhandlung Ergänzungsfragen stellte, die
von seiner Sach- und Aktenkunde zeugten. Im Parteivortrag warf er zudem
verschiedene formelle Fragen auf und in materieller Hinsicht war seine
Verteidigungsstrategie sachgerecht. Dieser Einschätzung kann mit Blick auf das
Verhandlungsprotokoll gefolgt werden. Massgebend ist, ob die Interessen der
Beschwerdeführerin im Einzelfall tatsächlich sachkundig und effektiv
wahrgenommen wurden. Deshalb vermag deren Argumentation, Rechtsanwalt
B.________ sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme weder ein erfahrener noch
ein freiberuflich tätiger Anwalt gewesen, von vornherein keine
Pflichtverletzung aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit sie in pauschaler, nicht
substanziierter Weise auf die Mehrfach-Verteidigungsmandate hinweist (vgl. dazu
Urteil 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Inwiefern die
Interessen der Beschwerdeführerin anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht gewahrt wurden und sie nicht wirksam verteidigt war,
wird weder in der Beschwerde aufgezeigt, noch ist solches erkennbar.

5.

 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Art. 32 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO; Beschwerde S. 14 ff.).

5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum
Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je
mit Hinweisen).

 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

5.2. In Bezug auf die Schuldsprüche der Veruntreuung (Anklageschrift Ziffer
II.3.), des mehrfachen Betrugs (Ziffer II.2.) und der mehrfachen
Urkundenfälschung (Ziffern II.2. und II.5.) begnügt sich die Beschwerdeführerin
damit, ihre Ausführungen vor Vorinstanz wörtlich zu wiederholen (Beschwerde S.
14 f. und 19 ff.). Was sie ergänzend festhält (zur verfälschten Bewilligung des
Sanitätsdepartements), macht deutlich, dass sie ihre Argumentation im
kantonalen Verfahren wiedergibt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht argumentativ auseinandersetzt. Auf diese appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, welche den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG nicht genügt, muss nicht näher eingegangen werden.

 Gleiches gilt betreffend den Hauptvorwurf der mehrfachen Veruntreuungen
(Anklageschrift Ziffer II.1.; Beschwerde S. 15 ff.). Im Wesentlichen macht die
Beschwerdeführerin geltend, die laut Vorinstanz veruntreuten Vermögenswerte im
Umfang von rund Fr. 750'000.-- habe Y.________ (Beschwerdegegner) für sich
selbst sowie für Kost und Logis ausgegeben. Es genügt hingegen nicht, wenn die
Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren
frei plädiert und darlegt, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise
richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Im Übrigen sind ihre Berechnungen
teilweise in sich widersprüchlich. Zudem übersieht sie, dass einem Teil der von
ihr vorgebrachten Ausgaben im vorinstanzlichen Entscheid bereits Rechnung
getragen und der Deliktsbetrag entsprechend reduziert wurde.

 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin legen nicht dar, dass und inwiefern
die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
sein und die Unschuldsvermutung verletzen sollte. Sie genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

6.

 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB.
Dazu wiederholt sie ihre Behauptung im kantonalen Verfahren, der
Beschwerdegegner sei Familiengenosse im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB
(respektive Art. 110 Abs. 2 StGB) gewesen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen
setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. Wohl wendet das Bundesgericht
Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch
nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene
Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Die Beschwerde genügt den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Beschwerde von Y.________ im Verfahren 6B_334/2013

7. 

7.1. Die Vorinstanz bemisst den Schadenersatzanspruch von Y.________
(Beschwerdeführer) gegen X.________ (Beschwerdegegnerin) auf Fr. 748'704.60.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe seine
Blankounterschrift missbraucht. Sie habe eine Quittung über Fr. 195'000.--
erstellt, obwohl er diesen Betrag nie von ihr erhalten habe. Aufgrund dieser
Blankettfälschung sei sein Schadenersatzanspruch entsprechend höher
festzusetzen. Dieser sei zudem mit 5 % seit 1. Januar 2001 zu verzinsen.

7.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der
angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die
Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). Danach
wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat am
kantonalen Verfahren teilgenommen und gegenüber der Beschwerdegegnerin
Zivilansprüche geltend gemacht. Auf seine Beschwerde vom 24. März 2013 und 1.
April 2013 kann grundsätzlich eingetreten werden.

 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2013.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art.
100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung innert
Nachfrist ist nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
vorgesehen (Art. 43 BGG). Im Übrigen hat das Nachreichen einer ergänzenden
Begründung ausserhalb einer Replik innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen
(Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche
Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 6. März 2013 zu. Die 30-tägige Frist zur
Einreichung der Beschwerde endete am 19. April 2013 (Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG). Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers ist verspätet.

7.3. Bei der Berechnung der durch die Beschwerdegegnerin veruntreuten
Vermögenswerte berücksichtigt die Vorinstanz entlastend eine vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Quittung. Die Vorinstanz stellt fest, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Barbetrag von Fr. 195'000.--
übergab (und damit nicht veruntreute). Der Beschwerdeführer, der in seiner
Beschwerde eine mittels Blankettfälschung errichtete Quittung über Fr.
195'000.-- erwähnt, ohne dies näher auszuführen und ohne sich auf den
vorinstanzlichen Entscheid zu beziehen, stellt (soweit erkennbar) die besagte
Geldübergabe in Abrede. Damit entfernt er sich in unzulässiger Weise vom
verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht er nicht geltend.

7.4. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer eine Verzinsung seines Schadenersatzanspruchs ab 1. Januar
2001 beantragt. Er klagte im kantonalen Verfahren adhäsionsweise eine
Schadenersatzforderung im Betrag von rund Fr. 1.3 Mio. ohne Zins ein. Neue
Begehren sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Kostenfolgen

8.

 Die Beschwerde 6B_355/2013 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Auf die Beschwerde 6B_334/2013 ist nicht einzutreten.

 Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war
(Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen
ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_334/2013 und 6B_355/2013 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde 6B_355/2013 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Auf die Beschwerde 6B_334/2013 wird nicht eingetreten.

4. 
Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

5. 
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'600.-- X.________ und im Umfang
von Fr. 2'000.-- Y.________ auferlegt.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Faga

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