Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.333/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_333/2013 Urteil vom 15. Mai 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Wiederherstellung der Frist, rechtliches Gehör, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. März 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 6. März 2013 trat das Obergericht auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel verspätet angemeldet hatte. Dieser wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Für den Ausgang der Sache war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer, nachdem die postalischen Zustellungsversuche gescheitert waren, vom Gemeindeammann persönlich aufgesucht und über das laufende Verfahren aufgeklärt wurde (angefochtener Beschluss S. 4). Mit dieser entscheidenden Überlegung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Folglich ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet. Darin wäre unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen gewesen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die mangelhafte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (act. 3) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben