Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.333/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_333/2013

Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Wiederherstellung der
Frist, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 6. März 2013 trat das Obergericht auf eine Berufung nicht ein, weil der
Beschwerdeführer das Rechtsmittel verspätet angemeldet hatte. Dieser wendet
sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Für den Ausgang der Sache war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer,
nachdem die postalischen Zustellungsversuche gescheitert waren, vom
Gemeindeammann persönlich aufgesucht und über das laufende Verfahren aufgeklärt
wurde (angefochtener Beschluss S. 4). Mit dieser entscheidenden Überlegung der
Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor
Bundesgericht nicht. Folglich ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet.
Darin wäre unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen gewesen,
inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art.
42 Abs. 2 BGG). Auf die mangelhafte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers (act. 3) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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