Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.331/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_331/2013

Urteil vom 3. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 15. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe in einer Rekursschrift vom
28. Februar 2008 wider besseres Wissen unter anderem ausgeführt, zwei Personen
hätten bei ihr eine Hausdurchsuchung herbeigeführt, um eine Schädigung ihrer
Person und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erzielen sowie aus einer
inszenierten Straftat Kapital zu schlagen (vgl. angefochtenes Urteil S. 28/29).

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin im
Berufungsverfahren am 15. November 2012 wegen falscher Anschuldigung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren.

Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht den Antrag, auf das
Rechtsmittel sei einzutreten, und es sei gutzuheissen. Sinngemäss strebt sie
einen Freispruch an.

2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz
darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt in grossen Teilen
diesen Anforderungen nicht, da sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid
befasst. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Das Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Vorinstanz, auf welches die
Beschwerdeführerin hinweist (S. 7), wurde bereits mit Entscheid vom 28. Februar
2012 abgewiesen, da keine Ausstandsgründe vorlagen (angefochtenes Urteil S. 6).
Gegen diesen Zwischenentscheid wäre die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig
gewesen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Heute kann die Beschwerdeführerin die Frage nicht
mehr aufwerfen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

4.
In tatsächlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine
Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Beschwerde S. 7). Eine solche Verletzung
prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Diese liegt vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür
ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise
zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie
vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerde enthält ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik. So
macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Zeuge sei nicht einvernommen worden,
obwohl er Licht ins Dunkel bringen könnte (Beschwerde S. 8/9). Darüber hat die
Vorinstanz bereits am 29. Oktober 2012 entschieden, auf welchen Beschluss sie
hinweist (Urteil S. 5 mit Hinweis auf KA act. 689 ff.). Aus der Beschwerde
ergibt sich nicht, aus welchem Grund die Vorinstanz, die sich auf einen Bericht
des Fachbereichs Computer- und Wirtschaftskriminalität der Kantonspolizei Bern
stützen konnte, überdies die Person hätte als Zeugen befragen müssen, welche
für die Einrichtung des Internetzugangs und des entsprechenden Computers
zuständig gewesen sein soll. Allein aus dem Umstand, dass die Person
Computerspezialist ist und den gesamtem Unterhalt des öffentlichen Computers
innegehabt haben soll, ergibt sich die Notwendigkeit einer Einvernahme als
Zeuge nicht.

5.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss den Art.
173 ff. StGB seien ihre Äusserungen reine Werturteile gegenüber den beiden
Personen und strafrechtlich deshalb nicht erfassbar (Beschwerde S. 4).

Das Vorbringen ist unbegründet. Reine Werturteile beziehen sich nicht auf
Tatsachen und drücken nur die subjektive Meinung des sich Äussernden über eine
andere Person aus ("Du bist ein Esel"). Die Beschwerdeführerin warf den beiden
Personen in der Rekursschrift demgegenüber wider besseres Wissen vor, eine
Straftat begangen zu haben. Dies stellt eine strafbare Handlung im Sinne von
Art. 303 StGB dar.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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