Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.330/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_330/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2.  Bundesamt für Energie, Abteilung Recht und Sicherheit, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Busse (Widerhandlung gegen Art. 42 der Niederspannungsinstallationsverordnung),
Wiederherstellung der Frist, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 24. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Am 2. Oktober 2012 büsste das Bundesamt für Energie (BFE) X.________ wegen der
Vornahme von Installationen ohne Bewilligung mit Fr. 800.--. Dagegen erhob der
Gebüsste Einsprache. Das BFE wies den Rechtsbehelf mit Strafverfügung vom 31.
Oktober 2012 ab und bestrafte X.________ wegen vorsätzlicher Widerhandlung
gegen die Niederspannungsinstallationsverordnung mit einer Busse von Fr.
800.--.

 Am 24. November 2012 verlangte X.________ eine Beurteilung der Strafverfügung
durch das Strafgericht. Am 25. Januar 2013 trat der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Willisau auf das Begehren nicht ein, da X.________ die
gesetzliche Frist nicht eingehalten hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Luzern am 24. Februar 2013 ab, soweit es
darauf eintrat.

 X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und auf sein Begehren um gerichtliche Beurteilung
einzutreten.

2.

 Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit 6B_342/2013
zu vereinigen. Dafür ist kein Grund ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen.

3.

 Der Beschwerdeführer ersucht, seine Anliegen mündlich vortragen zu können. Die
Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche
Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht
kein Anlass.

4.

 Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Frage der Einhaltung der
gesetzlichen Frist für ein Begehren um gerichtliche Beurteilung. Soweit sich
der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sind die Vorbringen unzulässig.

5.

 Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Einhaltung der Frist geäussert, worauf
verwiesen werden kann (vgl. Beschluss S. 4). Auch vor Bundesgericht macht der
Beschwerdeführer geltend, infolge seiner beruflichen Situation habe er die
Sendung nicht abholen können (Beschwerde S. 2/3). Die Vorinstanz weist indessen
zu Recht darauf hin, dass er mit der Sendung rechnen musste. Auch ein
arbeitstätiger Pendler ist verpflichtet, sich so zu organisieren, dass er
innert sieben Tagen eine zur Abholung gemeldete Sendung einer Behörde, mit der
er rechnen muss, abholen kann, oder dafür zu sorgen, dass sie durch eine
Drittperson abgeholt wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

6.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 6B_342/2013 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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