Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.32/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_32/2013

Urteil vom 30. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob in einer Strafanzeige vom 5. Mai 2012 den Vorwurf,
ihm als ehemaligem Aktionär einer konkursiten AG stünden aus einem
Ausgleichsfonds Fr. 422'970.05 zu, die ihm vom Konkursverwalter vorenthalten
würden. Eine Privatbank habe zudem seine 53'000 Aktien ohne seine Zustimmung
ausgebucht und dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt, ohne den Betrag von
Fr. 422'970.05 als Gegenleistung einzufordern. Somit habe die Bank in
Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter sein Aktienkapital und die ihm
zustehende Abfindung unterschlagen und veruntreut.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm die Sache mit Verfügung vom 9. Juli
2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Zürich am 19. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts
und die Auszahlung der Fr. 422'970.05 an ihn.

2.
Der Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht, kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder
willkürlich festgestellt wurde (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die
Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 12 BGG).

Dem Beschwerdeführer wurde am 20. August 2001 ein gestützt auf die
Fondsdividende berechnetes Entschädigungsangebot in Höhe von Fr. 422'970.05
unterbreitet, welches auf 30 Tage befristet war. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz nahm er das Angebot innert Frist bis zum 20. September 2001 nicht
an, weshalb es dahinfiel (angefochtener Entscheid S. 7 E. 7.2.1). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Offerte angenommen, und es treffe
nicht zu, dass er sie abgelehnt habe (Beschwerde Ziff. 1 und 2). Woraus sich
ergeben soll, dass er sie innert Frist angenommen hat, ist der Beschwerde
indessen nicht zu entnehmen. Dass er sie nicht zusätzlich ausdrücklich
abgelehnt hat, ist für den Ausgang der Sache irrelevant.

3.
Der Beschwerdeführer führt aus, zum Zeitpunkt des Konkurses seien die 53'000
Aktien in seinem Besitz gewesen (Beschwerde Ziff. 8). Das Vorbringen ist
unerheblich. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Aktien wertlos,
weshalb es den Beschwerdegegnern nicht möglich war, sie in strafbarer Weise im
eigenen oder eines anderen Nutzen zu verwenden oder sich dadurch zu bereichern
(angefochtener Entscheid S. 10 E. 8). Was an dieser Annahme gegen das Recht
verstossen sollte, wird in der Beschwerde, die in diesem Punkt den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, nicht dargelegt.

4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Konkurs der AG sei betrügerisch
gewesen (Ziff. 3-6), ist er nicht zu hören, weil diese Frage nicht Gegenstand
seiner Strafanzeige vom 5. Mai 2012 war.

5.
Da es bei der Nichtanhandnahme der Strafanzeige bleibt, kann sich das
Bundesgericht mit einer Zivilforderung nicht befassen.

6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn