Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.329/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_329/2013

Urteil vom 29. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 6. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ erstattete zwischen dem 21. September und dem 2. Oktober 2009 bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sechs Strafanzeigen gegen Y.________
wegen Betrugs und Unterdrückung von Urkunden. Die Staatsanwaltschaft stellte
das Verfahren am 28. Juli 2011 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass er eine
Verurteilung von Y.________ anstrebt.

2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nur um den Beschluss des Obergerichts vom 6.
Februar 2013. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Urteilen des
Bundesgerichts 1B_779/2012 vom 14. Januar 2013 und 6B_72/2013 vom 19. Februar
2013 befasst, ist darauf nicht einzutreten. Mit separatem Brief wurde ihm ein
Merkblatt für Personen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte wenden wollen, zugesandt (act. 12).

3.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er später noch einen ergänzenden
Schriftsatz einreichen kann (act. 4 und 10). Die Beschwerdefrist von Art. 100
Abs. 1 BGG ist gesetzlich bestimmt, weshalb sie nicht erstreckt werden kann
(Art. 47 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um Fristerstreckung ist
abzuweisen.

Gemäss Empfangsbestätigung erhielt der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid am 12. Februar 2013. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen lief am 14.
März 2013 ab. Die Beschwerde vom 12. März 2013 ist rechtzeitig. Auf die
Ergänzungen vom 2. und 15. April 2013 ist nicht einzutreten.

4.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz
darzulegen, inwiefern dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen
nicht. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 steht
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gemälden, der Rettung einer Warenhauskette,
der Finanzierung von Software und der Gründung einer Gesellschaft in Singapur.
Die Vorinstanz hat sich zu jedem dieser Punkte einzeln geäussert (Beschluss S.
11-16). Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht nur generelle Vorwürfe
gegen die Beschwerdegegnerin 2 oder gegen die Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte, ohne sich konkret auf eine Erwägung des angefochtenen Entscheids zu
beziehen. So macht er zum Fall der Warenhauskette geltend, die ihm angelastete
Opfermitverantwortung betreffe auch "Manager, Gewerkschaftler,
Insolvenzverwalter u.a." (Beschwerde S. 1). Aus diesem Vorbringen ergibt sich
nicht, aus welchem Grund die Feststellung der Vorinstanz unrichtig sein könnte,
wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin
2, die er im Rahmen der geplanten Verkäufe von Gemälden gemacht hatte, einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht nachkam (Beschluss S. 14).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin
2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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