Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.328/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_328/2013

Urteil vom 13. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wendling,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren, Einstellungsverfügung; Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte gegen X.________ eine
Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl.
Hinderung einer Amtshandlung. Ihm wurde vorgeworfen, im Vorfeld einer Pfändung
erklärt zu haben, er werde alles daran setzen, dem Betreibungsbeamten während
der Öffnungszeiten den Zutritt zu seinem Optikergeschäft zu verweigern. Seinem
Buchhalter habe er gesagt, bewaffnet zu sein, was X.________ indessen
bestreitet. Die Polizei sperrte das Gebiet um das Geschäft ab und forderte
X.________ auf, seine Hände aus den Hosentaschen zu nehmen und sich auf den
Boden zu legen. Diesen Anweisungen leistete er keine Folge, so dass ihn zwei
Polizisten packten und ihn trotz Gegenwehr in den Polizeiwagen bringen konnten.

2. 
Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
das Strafverfahren gegen X.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte ein, ohne Kosten auszuscheiden oder eine Entschädigung oder Genugtuung
auszurichten. Sie hielt fest, die Beurteilung des Sachverhalts als Hinderung
einer Amtshandlung bilde Gegenstand eines separaten Strafbefehlsverfahrens.

 Die von X.________ gegen die Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern ab. Es erwägt, die Anschuldigungen der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung
beträfen unterschiedliche Sachverhalte. Eine teilweise Verfahrenseinstellung
sei sonst nicht gerechtfertigt. In Bezug auf den ersten Vorwurf sei untersucht
worden, ob X.________ beim Vollzug eines Pfändungsauftrags Drohungen
ausgesprochen habe und bewaffnet gewesen sei. Dies habe sich im Verlauf der
Untersuchung nicht erhärtet. Dem Beschwerdeführer werde zudem vorgeworfen, sich
gegen die anschliessende Verhaftung durch die Polizei zur Wehr gesetzt zu
haben. Diesbezüglich sei ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung in
Aussicht gestellt worden.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben. Es sei ihm eine
angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Der für den Beschluss
massgebende Sachverhalt sei auf die Feststellungen zu seinem Verhalten vor dem
Polizeieinsatz zu beschränken. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

3. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet
werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beanstandet, legt er nicht dar, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sind.
Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzustellen. Darauf ist nicht
einzutreten. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob die
Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung rechtmässig sind. Für die
Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Einleitung des gegen ihn
eröffneten Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch
ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat, ist die
Verhältnismässigkeit des späteren Polizeieinsatzes ohne Relevanz. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.

4. 
Auf die Beschwerde kann weiter nicht eingetreten werden, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Einleitung des Strafverfahrens
nicht rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder erschwert. Er setzt sich nicht
mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Beschluss S. 3
ff. E. 4) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (act. 13 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben