Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.327/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_327/2013

Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Löschung eines Strafregistereintrags, aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 25. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ beantragte in einem Beschwerdeverfahren betreffend
Rechtskraftbestätigung/Löschung Strafregister im Kanton Zürich vorsorgliche
Massnahmen. Das Obergericht wies am 25. März 2013 die Anträge, es seien der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Eintrag im Strafregister
mit sofortiger Wirkung zu löschen, ab. X.________ beantragt beim Bundesgericht,
seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe seine Anträge nicht
begründet und nicht dargelegt, inwieweit bei einer Abweisung der aufschiebenden
Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen sollte. Der
Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass sein Gesuch im
kantonalen Verfahren hinreichend begründet gewesen wäre. Mit dem Vorbringen,
das Gebaren der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und unethisch und verstosse
gegen Treu und Glauben, kann eine Beschwerde nicht begründet werden. Ausserdem
ergibt sich auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht, welche Nachteile dem
Beschwerdeführer bei einer Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung
drohen könnten.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn