Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.325/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_325/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 13. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 15. November 2011 in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen qualifizierter Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 1.
November 2012 teilweise gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung über die Strafzumessung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab (Urteil 6B_352/2012).

B.
Mit Urteil vom 13. März 2013 stellte das Obergericht fest, dass der
Schuldspruch vom 15. November 2011 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist und verurteilte
X.________ erneut zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, die
gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe zu reduzieren.

D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf
Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften oder
fehlenden Rechtsbegehren kann das Bundesgericht indes ausnahmsweise eintreten,
wenn sich aus der Beschwerde, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt
(BGE 134 V 208 E. 1 S. 210; 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.).

1.2. Die Eingabe des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers enthält
kein förmliches Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer trägt vor, die
Straferhöhung um 30 Monate sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er bringt damit
zum Ausdruck, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu hoch und
angemessen zu reduzieren. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz habe
seine Vorstrafen mit 30 Monaten zu stark straferhöhend berücksichtigt. Zudem
habe er - wenn auch sehr spät im Verfahren - ein Geständnis abgelegt und bereue
seine Taten. Der Beschwerdegegenstand ist identisch mit demjenigen, der im
bundesgerichtlichen Verfahren 6B_352/2012 zur Rückweisung geführt hat. Auf die
Beschwerde ist einzutreten, auch wenn deren Begründung sehr knapp ausfällt.

2.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in Österreich dreimal wegen
Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden. Aus den Urteilen ergebe sich, dass
von einer erheblichen Steigerung der deliktischen Tätigkeit respektive der
Intensität der Straftaten und der Drogenmengen auszugehen sei. Der
Beschwerdeführer sei das erste Mal wegen Verkaufs beziehungsweise
Bereitstellens zum Verkauf von relativ geringfügigen Mengen Heroin und Kokain
zu einem Verkaufspreis von insgesamt EUR 165.-- zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Anzahl der unmittelbar
nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangenen
Betäubungsmitteldelikte sei zwar geringer gewesen als bei der ersten
Verurteilung, jedoch habe eine Steigerung hinsichtlich der Menge harter Drogen
vorgelegen. Es könne aber immer noch von einem (angestrebten) Handel auf
relativ niedrigem Niveau gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei hierfür
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft worden, bei
gleichzeitigem Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Wenige Monate nach seiner
(bedingten) Entlassung habe er während gut drei Monaten bis zu seiner
Verhaftung erneut mit Drogen gehandelt. Dabei sei in Bezug auf die Anzahl der
Einzelhandlungen, den Deliktszeitraum und die Menge der Betäubungsmittel
gegenüber der zweiten Verurteilung nochmals eine deutliche Steigerung zu
verzeichnen. Der Beschwerdeführer sei hierfür zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten
Entlassung verurteilt worden. Eine Verhaltensänderung oder ein Umdenken seien
bei ihm nicht erkennbar. Er scheine vielmehr unbelehrbar zu sein, da er sich
auch von längeren Freiheitsstrafen nicht nachhaltig habe beeindrucken lassen.
Erschwerend komme hinzu, dass der Umfang des in der Schweiz getätigten
Drogenhandels von der hierarchischen Eingliederung noch einmal eine erhebliche
Steigerung gegenüber den in Österreich verübten Delikten darstelle. Die
Teilgeständnisse seien nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dies habe das
Bundesgericht schon im Rückweisungsurteil vom 1. November 2011 nicht
beanstandet. Insgesamt sei die "Einsatzstrafe" von 54 Monaten aufgrund der
negativ zu gewichtenden Komponenten - insbesondere der "äusserst einschlägigen"
Vorstrafen - um ungefähr 50 % auf 84 Monate zu erhöhen. Es handle sich nicht um
eine nochmalige Sühne der früher begangenen Taten, sondern darum, dass der
Beschuldigte aus seinen Straftaten überhaupt nichts gelernt und im Gegenteil
noch unverfrorener weiter delinquiert habe.

3.

3.1. Weist das Bundesgericht eine Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurück, so sind die Erwägungen sowohl für die untere Instanz als auch - in
einem nachfolgenden Umgang - für das Bundesgericht selber verbindlich (BGE 135
III 334 E. 2.1 S. 335 f.; 133 III 201 E. 4.2 S. 208). Das neue Urteil darf mit
Erwägungen begründet werden, welche im letztinstanzlichen Rückweisungsurteil
noch nicht angeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht
geäussert hat.

3.2.

3.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB).

3.2.2. Im Strafrecht gilt das Schuldprinzip (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Der dem
Täter wegen seiner Tat gemachte Vorwurf ist das wesentliche
Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103). Verschulden im Sinne
von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht
sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11 mit Hinweis). Das (Tat-) Verschulden setzt sich
aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. "Tatkomponenten"),
deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert
hat. Neben diesen tatbezogenen Komponenten hat das Gericht auch individuelle,
täterbezogene Umstände zu berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden
Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Zu diesen sog. "Täterkomponenten" zählen
auch V orstrafen, die seit der Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs zum 1. Januar 2007 ausschliesslich im Rahmen des Vorlebens bei
der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Der "Rückfall" (Art. 67 aStGB)
als eingenständiger, obligatorischer Strafschärfungsgrund wurde gestrichen,
insbesondere um eine nicht zu rechtfertigende Doppelverwertung zu verhindern
(s. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1999, BBl 1998 Ziff. 213.21 S. 2060).

3.2.3. Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung bei der
Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies grundsätzlich
straferhöhend gewichtet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 ff.; 121 IV 3 E. 1b S. 5 und E.
1c/dd S. 8 ff.). Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen,
inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer
Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund
einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit
gegenüber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits
persönlich verdeutlicht worden ist. Das Sachgericht darf die Vorstrafen nicht
wie "eigenständige Delikte" würdigen und im Rahmen einer nachträglichen
Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen. Eine derartige
Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus
dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes und
somit das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen.

4.

4.1. Mit Urteil vom 1. November 2012 wies das Bundesgericht die Sache wegen
Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB aus formellen Gründen zur
neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Es befand, die massive
Straferhöhung um 30 Monate aufgrund der Vorstrafen, die nur geringfügig
niedriger war als die Summe der vom Beschwerdeführer verbüssten drei
Freiheitsstrafen (34 Monate) war nicht nachvollziehbar (Urteil 6B_352/2012 E.
3.4 mit Hinweis auf Art. 50 StGB und BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer, soweit er sinngemäss
vorbringt, sein Geständnis sei strafmindernd zu berücksichtigen. Auf die
bereits im Verfahren 6B_ 352/2012 erhobene Rüge war das Bundesgericht nicht
eingetreten und die Vorinstanz hatte hierüber im neuen Urteil nicht mehr zu
befinden.

4.3.

4.3.1. Dass die Vorinstanz die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers
straferhöhend berücksichtigt, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Sie
setzt sich mit diesen eingehend auseinander und legt ausführlich dar, warum und
inwieweit sie diese straferhöhend gewichtet. Sie beruft sich zur Begründung der
Strafzumessung nicht mehr auf Vergleichsurteile und genügt insoweit ihrer
Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB.

4.3.2. Die Straferhöhung um 30 Monate aufgrund der Vorstrafen ist hingegen
nicht mit Art. 47 StGB zu vereinbaren. Indem die Vorinstanz die "Einsatzstrafe"
(für das objektive und subjektive Tatverschulden) aufgrund der Vorstrafen um
ungefähr 50 % erhöht, bestimmt sie die Straferhöhung anhand des Tatverschuldens
der von ihr zu beurteilenden Drogendelikte. Sie macht damit aus dem
täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen (indirekt) ein
tatbezogenes, mit der Folge, dass identische Täterkomponenten je nach
Tatverschulden unterschiedlich stark gewichtet werden. Dies widerspricht der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.

4.3.3. Das Vorgehen der Vorinstanz führt im vorliegenden Fall dazu, dass den
einschlägigen Vorstrafen ein zu starkes Gewicht zukommt. Zwar ist der
Beschwerdeführer in Österreich einschlägig vorbestraft, jedoch ging es bei
seinen ersten beiden Verurteilungen um Kleinkriminalität. Er wurde zu
Freiheitsstrafen von vier und sechs Monaten verurteilt und bereits nach gut
sechseinhalb Monaten wieder aus dem Strafvollzug entlassen. Ein nachhaltiger
Warneffekt war nur hinsichtlich der dritten Verurteilung zu zwei Jahren
unbedingter Freiheitsstrafe zu erwarten. Auch wenn der Beschwerdeführer sich
hierdurch nicht beeindrucken liess, darf nicht übersehen werden, dass er seine
Schuld durch den Vollzug gesühnt hat und die Delikte zwischen acht und zehn
Jahren zurückliegen. Ein öffentliches Strafinteresse besteht insoweit nicht
mehr. Zudem wurden die jeweiligen Vorstrafen von den österreichischen Gerichten
bereits bei den nachfolgenden Verurteilungen straferhöhend berücksichtigt. Eine
Straferhöhung um 30 Monate, die nur geringfügig unter der Summe der verbüssten
Einzelstrafen von 34 Monaten liegt, kommt vorliegend faktisch einer
Doppelbestrafung gleich und lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass der
mehrmalige Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Wirkung
gezeigt hat. Eine derartig starke Berücksichtigung wäre selbst im Falle einer
nachträglichen Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips
fraglich. Sie steht zudem in keinem vertretbaren Verhältnis zur "Einsatzstrafe"
von 54 Monaten, welche die Vorinstanz wegen der neu zu beurteilenden
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 1.15 kg reinem Kokain als
schuldangemessen erachtet. Die Straferhöhung ist übersetzt und verletzt
Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Kosten erwachsen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. März 2012 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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