Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.322/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_322/2013

Urteil vom 29. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
3. Z.________, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung, üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 26. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ heiratete 2001 Y.________, die aus China in die Schweiz reiste. Seit
2003 ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Am 6. Mai 2004 reichte er eine
Eheungültigkeitsklage mit der Begründung ein, Y.________ sei in China bereits
verheiratet. Im Rahmen einer Scheidungskonvention zog er die
Eheungültigkeitsklage als unbegründet zurück und verpflichtete sich, ab sofort
jede Art von Denunziation zu unterlassen. Das Scheidungsurteil wurde am 10.
Juli 2006 durch Z.________ gefällt.

X.________ wird vorgeworfen, er habe ab 2008 auf Webseiten und Blogs
ehrverletzende Texte publiziert. Y.________ warf er unter anderem vor, sie habe
die Heirat mit ihm erschwindelt und mehrfach Urkunden gefälscht oder fälschen
lassen. Z.________ legte er unter anderem zur Last, das Recht auf Veranlassung
von Y.________ systematisch und mit Absicht missachtet und Amtsmissbrauch
verübt zu haben.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 26. Oktober 2012 im
Berufungsverfahren wegen mehrfacher Verleumdung und mehrfacher übler Nachrede
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 100 Tagessätze bei
einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht sinngemäss einen
Freispruch.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine eiserne und durch das
Aussenministerium von China erhärtete Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2
mehrfach die Ehe eingegangen sei.

Mit seinem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. In einer
Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Vorinstanz liess den Beschwerdeführer nicht zum Wahrheits- bzw.
Gutglaubensbeweis zu, weil sie davon ausging, er habe seine Äusserungen
vorwiegend in der Absicht getan, der Beschwerdegegnerin 2 Übles vorzuwerfen
(Urteil S. 9/10 lit. d). Zur Frage, ob die Vorinstanz ihn zum Wahrheits- oder
Gutglaubensbeweis hätte zulassen müssen, äussert sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht. Da es in diesem Punkt beim angefochtenen Entscheid bleibt,
kann sich das Bundesgericht mit dem Wahrheitsgehalt der Äusserungen des
Beschwerdeführers nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das nachträglich
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers, der gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz in bescheidenen Verhältnissen lebt (Urteil S. 24), ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den
Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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