Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.321/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_321/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. W.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Raub, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 2. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

 Gemäss Anklage hat X.________ in Mittäterschaft mit Y.________, Z.________ und
eventuell einer vierten Person am 25. Mai 2007 einen Raubüberfall zum Nachteil
von W.________ verübt und diesen dabei erheblich verletzt. X.________
bestreitet, an der Tat beteiligt gewesen zu sein.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 24. September
2010 des Raubes schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Auf Berufung von
X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2.
Januar 2013 den Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe
von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2013 sei aufzuheben,
und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen sowie des bundesgerichtlichen Verfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen, und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei auf der Grundlage eines offensichtlich
unrichtig festgestellten Sachverhalts verurteilt worden (Beschwerde, S. 4).

1.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. Sie stellt
auf die von ihr als glaubhaft beurteilten Aussagen des Opfers ab. Diese seien
bis auf das anfängliche - später nachvollziehbar erklärte - Leugnen, die Täter
zu kennen, im Wesentlichen konstant. Der vorgängige Kokainkonsum bedeute nicht,
dass das Opfer während des Raubüberfalls keine zutreffenden Beobachtungen habe
machen können. Ausserdem würden seine Aussagen durch objektive Beweise
gestützt. So habe die Polizei einen Grossteil des Deliktsguts sicherstellen
können, und die Verletzungen des Opfers passten gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten zum Tatwerkzeug, das vom Opfer beschrieben worden sei. Dass der Zeuge
V.________ den Beschwerdeführer nicht als Täter erkannte, beeinträchtige die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers nicht. Es sei gerichtsnotorisch, dass
Europäer Schwierigkeiten hätten, Personen afrikanischen Aussehens bei
Fotokonfrontationen zu identifizieren. Im Gegensatz zu den Aussagen des Opfers
stuft die Vorinstanz jene des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft ein. Dieser
habe objektiv nachgewiesene Aspekte des Sachverhalts in Zweifel zu ziehen
versucht und sei in erster Linie bestrebt gewesen, das Opfer als unzuverlässig
hinzustellen. Auch die Behauptung des im Grundsatz geständigen Mittäters
Y.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschwerdeführer
am Überfall nicht beteiligt gewesen sei, vermöge ihn nicht zu entlasten, zumal
Y.________ während des Ermittlungsverfahrens noch erklärt hatte, der
Beschwerdeführer sei mit ihm in die Wohnung des Opfers gekommen.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn
sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf
eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.

1.4.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) hat die
Vorinstanz nicht unbeachtet gelassen, dass keine objektiven Beweise vorliegen.
Indem sie sich eingehend mit der Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen
auseinandersetzt und für die Urteilsfindung schliesslich auf die als glaubhaft
erachteten Aussagen des Opfers abstellt, trägt sie dem Umstand fehlender
objektiver Beweise genügend Rechnung.

1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers
in Zweifel zieht (Beschwerde, S. 6 f.), bleiben seine Ausführungen
appellatorischer Natur. Er betont in erster Linie, dass die Aussagen des Opfers
mit grosser Vorsicht zu werten seien. Genau dies macht die Vorinstanz, indem
sie die Aussagen einlässlich würdigt (Entscheid, S. 4 f.), vermeintliche
Ungereimtheiten mit sachlichen Argumenten entkräftet (Entscheid, S. 6 f.) und
eine mögliche Verwechslung sowie ein Motiv für eine Falschbeschuldigung
ausschliesst (Entscheid, S. 7).

1.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Umstand, dass der Zeuge ihn bei
der Fotokonfrontation nicht als Täter identifizierte, obschon er zuvor
versichert hatte, den schwarzen Täter sofort wiederzuerkennen, liefere ein
eindeutiges Beweisergebnis zu seinen Gunsten (Beschwerde, S. 4 f.). Dieses habe
die Vorinstanz willkürlich unterdrückt mit der Bemerkung, es sei
gerichtsnotorisch, dass Europäer Schwierigkeiten hätten, Personen afrikanischen
Aussehens bei einer Fotokonfrontation zu erkennen. Die Argumentation der
Vorinstanz mag etwas gar pauschal sein, doch eineindeutiges Beweisergebnis
beseitigt sie damit nicht. Die Wertung von Aussagen untersteht keiner festen
Beweisregel, auch Zeugenaussagen unterliegen der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung nicht nur
die generelle Schwierigkeit, Angehörige anderer Ethnien anlässlich von
Fotokonfrontationen wiederzuerkennen, sondern auch die Tatsache, dass der Zeuge
seine Beobachtungen mitten in der Nacht bei Dunkelheit machte. Es ist deshalb
vertretbar und liegt im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie der fehlenden
Identifikation kein entscheidendes Gewicht beimisst.

1.4.4. Unzutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
(erneut) aktenwidrig festgehalten, dass der Mittäter Y.________ im
Ermittlungsverfahren von sich aus seinen Namen erwähnt habe (Beschwerde, S. 5
f.). Die Vorinstanz ist vielmehr auf die entsprechende Kritik des
Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eingegangen
(Erwägung 3.6), und die fragliche Darstellung findet sich in ihrem Urteil nicht
mehr.

1.4.5. Mit der Behauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass jeder Täter die
Mitschuld so weit als möglich auf andere Tatbeteiligte zu verlegen bestrebt
sei, um das eigene schuldhafte Verhalten zu relativieren (Beschwerde, S. 6),
vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine willkürliche Würdigung der Aussagen
von Y.________ durch die Vorinstanz darzutun. Verschiedene Gründe sind denkbar,
weshalb eine Auskunftsperson einen anderen Tatverdächtigen nicht belasten oder
gar entlasten möchte. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihr Ermessen
überschritten und die Würdigung der Aussagen von Y.________ willkürlich
vorgenommen haben soll.

1.4.6. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde sind lediglich appellatorische
Kritik und beschränken sich darauf, andere mögliche Beweiswürdigungen
aufzuzeigen (beispielsweise die Behauptung, der Beschwerdeführer habe
äusserlich überhaupt nichts mit einem Schwarzafrikaner gemein, er sei bislang
noch nie als Schläger in Erscheinung getreten und nicht vorbestraft, es sei
auch kein Grund ersichtlich, weshalb er das Opfer derart massiv angegriffen
haben sollte). Damit lässt sich keine Willkür belegen. Auf die entsprechenden
Vorbringen ist nicht einzutreten.

1.4.7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder
inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von
vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine
Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine
Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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