Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.317/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_317/2013

Urteil vom 17. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (fahrlässige Körperverletzung); Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Einstellung einer
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2. Soweit die Beschwerdeführerin
für den Fall einer Bestätigung der Einstellung beantragt, sie selber sei nicht
schuldig zu sprechen, ist darauf nicht einzutreten, weil die Frage ihres
Verschuldens nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

2.
Als die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2012 auf ihrem Fahrrad in Zürich den
Beschwerdegegner 2 kreuzte, stürzte sie und zog sich Verletzungen an den
Fingern zu. Sie behauptet, als sie etwa einen Meter von ihm entfernt gewesen
sei, habe er ihr unverhofft seinen Arm entgegengestreckt. Der Arm habe sie
unterhalb ihrer linken Brust getroffen. Am 12. Juli 2012 stellte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
2 wegen Körperverletzung ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 2013 ab, soweit darauf eingetreten
wurde. Das Gericht kommt zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass der
Beschwerdegegner 2 seinen Arm ausgestreckt habe und die Beschwerdeführerin
dadurch zu Fall gekommen sei. Diese wirft der Vorinstanz willkürliche
Beweiswürdigung vor und beantragt dem Bundesgericht, der Beschluss vom 9. März
2013 sei aufzuheben.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art.
106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten ausschliesslich unzulässige
appellatorische Kritik. So macht sie geltend, die Schäden an ihrem Fahrrad, die
die Stadtpolizei zudem nur unvollständig fotografiert habe, rührten nicht von
einer angeblichen Kollision mit einem Pfosten am 2. Juni 2012 her, da sie
bereits vom vorangegangenen Jahr stammten (Beschwerde S. 2). Wie es sich damit
verhält, spielt für den Ausgang der Sache keine Rolle, da die Vorinstanz die
Frage, ob die Beschwerdeführerin mit einem Pfosten kollidierte, ohnehin als
unerheblich erachtete (Beschluss S. 9). Weiter führt die Beschwerdeführerin
aus, die befragten drei Personen hätten zu Unrecht von einem "wilden
Dauerklingeln" gesprochen, denn ihre Fahrradglocke sei dafür gar nicht geeignet
(Beschwerde S. 4). Nach ihren eigenen Aussagen steht indessen fest, dass sie
"bei Passantengruppen jeweils geklingelt (hat), um sich anzukündigen"
(Beschluss S. 6). Ob sie dies wild und ausdauernd getan hat, ist für den
Ausgang der Sache nicht massgebend. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der
Beschwerde nicht, inwieweit die Vorinstanz, die sich bei der Beurteilung des
Vorfalls unter anderem auf einen Polizisten als Augenzeugen stützen konnte, in
Willkür verfallen wäre.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerdeführerin
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn