Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.316/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_316/2013

Urteil vom 15. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe D'Amato,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht Erwägung:

1.
Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in der Kündigung der Wohnung des
Beschwerdeführers fest, aufgrund der Anzahl Flaschen in der Wohnung bestehe der
Verdacht auf ein Alkoholproblem. Gestützt auf sein Verhalten, das zur Kündigung
führte, sei eine "Tendenz zu Querulantentum" festzustellen (angefochtener
Entscheid S. 4 E. 4.1). Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2011
Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Am 3. Oktober 2012 stellte die
Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2013 ab,
soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer beantragt beim
Bundesgericht sinngemäss, die Beschwerdegegnerin 2 sei wegen Ehrverletzung zu
verurteilen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch die Vorinstanz keine
Aufforderung erhalten, Dokumente nachzureichen. Aus welchem Grund sie dies
hätte tun sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit ist sie nicht
hinreichend begründet.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe "aus einer Flasche mehrere
gemacht". Nachdem es die Beschwerdegegnerin 2 war, die in der Kündigung von
einer Anzahl Flaschen sprach, geht der Vorwurf an der Sache vorbei.

Die weiteren Vorbringen haben mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn mehrmals von
der Strasse aus denunziert und angepöbelt. Sie habe seine Wohnungstüre mit
Schreiben beklebt, in denen sie sich wie ein Diktator aufgeführt und ihn mit
unrichtigen Vorwürfen überhäuft habe. Sie habe erst damit aufgehört, als sie
nach einem Schlichtungsverfahren vom Datum seines Auszugs Kenntnis gehabt habe.
All dies ist in Bezug auf die Frage, ob das Kündigungsschreiben ehrverletzend
war, ohne Belang.

Auf die Beschwerde ist mangels sachbezogener Begründung im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn