Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.314/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_314/2013 Verfügung vom 15. April 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. März 2013. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. April 2013 zurückgezogen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. April 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill