Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.30/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_30/2013

Urteil vom 5. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 26. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 26. November 2012 auf eine kantonale
Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer darin nicht wie
aufgefordert mit den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung
auseinandergesetzt und nicht dargelegt hatte, weshalb sie falsch sein sollte
(act. 3). Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer "Einsprache" dagegen ans
Bundesgericht, in welcher nur auf die Akten beim Bezirksgericht Dietikon
verwiesen wurde (act. 1). Nachdem ihm erklärt worden war, dass der Hinweis auf
die Akten als Begründung nicht ausreiche, die Beschwerdefrist indessen noch
laufe und er die Eingabe deshalb ergänzen könne (act. 5), reichte er
fristgerecht eine weitere Rechtsschrift ein (act. 6). In dieser befasst er sich
nur materiell mit der Angelegenheit, ohne zu sagen, inwieweit die Erwägung der
Vorinstanz, die kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, unrichtig
oder willkürlich sein könnte. Folglich genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn